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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - 4 AS 638/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Vorliegen eines besonderen Härtefalls
1. Eine Härtefallregelung kann in den Fällen, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unterfallen, nur als besonderer Ausnahmefall anerkannt werden. Befindet sich der Auszubildende noch im ersten Drittel seiner Ausbildungszeit, ist ein Härtefall abzulehnen.
2. Kann der Auszubildende ohne erkennbare Nachteile die Ausbildung schuldgeldfrei absolvieren, liegt kein unabweisbarer Bedarf vor.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGB II § 27 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 07.08.2012 S 14 AS 2439/11
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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