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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 - 4 AS 777/13
Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 4 AS 166/14 – v. 20.11.2014
Die Kappungsregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II, die ihrem Wortlaut nach zeitlich unbegrenzt gilt, ist verfassungskonform so auszulegen, dass die Beschränkung auf die bisherigen Aufwendungen mit Ablauf eines Jahres nach dem nicht erforderlichen Umzug entfällt. Danach sind die tatsächlichen KdU - begrenzt durch die geltenden Angemessenheitswerte des SGB II-Leistungsträgers - bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 04.06.2013 S 9 AS 1023/12
Der Beklagte wird unter Änderung seiner Bescheide vom 23. Dezember 2011 und 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2012 verurteilt, bei der Leistungsbewilligung an den Kläger in den Monaten Februar und März 2012 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 348 EUR zu berücksichtigen.
Insoweit wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Juni 2013 geändert und die weitergehende Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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