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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2022 - 4 AS 86/16
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)
Kanalanschlusskosten gehören bei selbstgenutzten Hausgrundstücken dem Grunde nach zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung der Unterkunft verbunden sind. Daher ist ein Kanalanschlussbeitrag bei den KdUH zu berücksichtigen, wenn er während des Leistungsbezugs entstanden, dh erstmalig fällig geworden ist. Bestehende (fällige) Verbindlichkeiten, die aus früheren Zeiten stammen und bereits vor dem SGB II-Leistungsbezug erstmalig fällig waren, sind Schulden und keine Aufwendungen iSv § 22 Abs 1 SGB II.
Normenkette:
§ 22 Abs 1 SGB II
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 15.12.2015 S 39 AS 305/14
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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