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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - 5 AS 109/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Beweislast bei der Behauptung der Auflösung einer Einstehensgemeinschaft
1. Klagt bei einer bestrittenen Bedarfsgemeinschaft eines der Mitglieder nicht gegen die Anrechnung seines Einkommens auf den Hilfebedarf der übrigen Mitglieder, so trifft das Gericht zu dem ihm zustehenden Leistungsanspruch keine Feststellungen.
2. Eine behauptete Trennung der eheähnlichen Gemeinschaft ist zu belegen. Die Fortsetzung der Haushaltsgemeinschft, die unveränderte Erziehung der gemeinsamen Kinder, eine weiterhin gegebene finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung sowie die Bekundung des Einstandswillens nach dem Zeipunkt der behaupteten Trennung sprechen gegen eine Auflösung der Gemeinschaft. Dies gilt erst recht, wenn die Trennung erstmals bei der Rückforderung von Leistungen geltend gemacht wird.
1. Klagt bei einer bestrittenen Bedarfsgemeinschaft eines der Mitglieder nicht gegen die Anrechnung seines Einkommens auf den Hilfebedarf der übrigen Mitglieder, so trifft das Gericht zu dem ihm zustehenden Leistungsanspruch keine Feststellungen.
2. Eine behauptete Trennung der eheähnlichen Gemeinschaft ist zu belegen. Die Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft, die unveränderte Erziehung der gemeinsamen Kinder, eine weiterhin gegebene finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung sowie die Bekundung des Einstandswillens nach dem Zeitpunkt der behaupteten Trennung sprechen gegen eine Auflösung der Gemeinschaft. Dies gilt erst recht, wenn die Trennung erstmals bei der Rückforderung von Leistungen geltend gemacht wird.
3. Die Hinweistatsachen für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft hat im Zweifelsfall grundsätzlich der Leistungsträger zu ermitteln, vorzutragen und ggf. zu beweisen. Es obliegt dann dem Leistungsbezieher, die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Allein ein Bestreiten der Rechtsfolge reicht jedoch nicht aus, die Beweiswirkung einer Indizienkette zu widerlegen. Erforderlich sind vielmehr Darlegungen und ggf. auch Beweisantritte dafür, dass die dargestellten Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erfüllt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b
,
SGB II § 9 Abs. 2
,
SGG § 69 Nr. 1
,
SGG § 95
Vorinstanzen: SG Magdeburg 21.05.2008 S 4 AS 90180/06
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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