Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Beweislast bei der Behauptung der Auflösung
einer Einstehensgemeinschaft
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 sowie vom 1. Juni bis 30. November 2005. Streitig ist,
ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1. mit dem Zeugen vor diesem Zeitraum beendet worden ist. Die Kosten
der Unterkunft und Heizung (KdU) sind von den Klägerinnen unstreitig gestellt worden.
Die am ... 1965 geborene Klägerin zu 1. sowie der am. 1960 geborene Zeuge sind die Eltern der am. 1987 und am. 1996 geborenen
Klägerinnen zu 2. und 3. Sie wohnten im streitigen Zeitraum in dem im Eigentum der Klägerin zu 1. und des Zeugen stehenden
1986 erbauten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 134 qm. Das Grundstück ist 1.725 qm groß. Für einen Umbau im Jahr 2000
hatten die Klägerin zu 1. und der Zeuge ein Darlehen i.H.v. 100.000,00 DM bei der V.bank O.-L.-D. e.G. (im Folgenden: V.bank)
aufgenommen. Die Abbuchung der Zins- und Tilgungszahlungen erfolgte von dem gemeinsamen Hauskonto (.). Im streitigen Zeitraum
wurden von dem Konto der Klägerin zu 1. (bei der V ...bank) monatlich entsprechende Beträge auf das Hauskonto überwiesen.
Am 23. Juni 2008 wurde das Darlehen gemeinsam umgeschuldet. Ein auf die Klägerin zu 1. abgeschlossener Bausparvertrag wurde
nach der Bestätigung der V ...bank vom 14. September 2004 als Kreditsicherheit gestellt. Die Eigenheimzulage i.H.v. 1.297,66
EUR/Jahr ging auf dem Konto der Klägerin zu 1. ein, die 2005 und 2006 - wie der Zeuge - 1.200 EUR auf das Bausparkonto überwies.
Die Grundsteuerbescheide waren an die Klägerin zu 1. und an den Zeugen, die Rechnungen für Abwasser und Wasser an die Klägerin
zu 1. sowie die Rechnungen der Abfallgebühren und Schornsteinfegergebühren an den Zeugen gerichtet.
Aus einem Pachtvertrag über eine im gemeinsamen Eigentum stehende Ackerfläche erzielten die Klägerin zu 1. und der Zeuge am
1. Oktober 2005 Einnahmen i.H.v. 557,18 EUR.
Die Klägerin zu 1. verdiente im streitigen Zeitraum 160,00 EUR/Monat an fünf Tagen/Woche. Die Entfernung zum Arbeitsort betrug
sieben km. Ab April 2005 übte sie zusätzlich einen 1-Euro-Job aus. Das Kindergeld i.H.v. 308,00 EUR/Monat wurde auf ihr Konto
überwiesen. Der Zeuge hatte nach seinen Angaben zuletzt am 31. März 2004 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung (
SGB III) i.H.v. 161,00 EUR/Woche bezogen. Er verdiente im streitigen Zeitraum 1.050,00 EUR/Monat brutto. Die Entfernung zum Arbeitsort
betrug elf km. Er arbeitete nach seinen Angaben an sechs bis sieben Arbeitstagen/Woche in je drei Teilschichten. Ferner bezog
der Zeuge eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft der B. (BG B ...) i.H.v. 230,20 EUR/Monat.
In dem streitigen Zeitraum existierten verschiedene Versicherungen. Eine Familien-Kapital-Lebensversicherung ("Ausbildungs-Police")
bei der H -M. Lebensversicherung AG (später: B. Lebensversicherung AG) (.) war auf den Zeugen ausgestellt. Bezugsberechtigt
im Todesfall waren zunächst die Klägerin zu 1. und die namentlich nicht benannten Kinder. Nach einer Vertragsänderung zum
1. August 2006 waren die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 3. Bezugsberechtigte im Todesfall. Der Monatsbeitrag wurde - wie
seit 2004 - vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Eine Risiko-Zusatzversicherung bei der R.Lebensversicherung AG (.) war
ab dem 1. März 2000 für die Klägerin zu 1. und den Zeugen abgeschlossen worden; begünstigt war jeweils der Andere. Die Abbuchung
der Beiträge erfolgte zwischen Januar 2004 und Juli 2005 vom Konto der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. zahlte für eine Riesterrente
bei der R. Lebensversicherung AG (...) am 1. Januar 2005 einen Jahresbeitrag von 60,00 EUR.
Der Zeuge hatte am 8. Juli 2002 einen Renault Megane erworben (.). Die Kaufpreisraten wurden von seinem Konto abgebucht. Die
Versicherungsprämie für dieses Fahrzeug wurde in der Zeit von Januar 2004 bis Juli 2005 alle drei Monate vom Konto der Klägerin
zu 1. abgebucht. Am 29. Juli 2005 erwarb der Zeuge einen Renault Laguna (...). Die Kaufpreisraten wurden von seinem Konto
abgebucht. Am 11. August 2005 wurde ein Versicherungsbeitrag für dieses Fahrzeug vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Die
Klägerin zu 1. hatte am 22. Juni 2004 einen Renault Twingo (...) erworben. Die Kaufpreisraten i.H.v. 100,00 EUR/Monat wurden
vom Konto des Zeugen abgebucht. Der Versicherungsbeitrag für dieses Fahrzeug wurde alle drei Monate von ihrem Konto abgebucht.
Eine Lohnsteuererstattung des Finanzamts S ... für das Jahr 2004 zugunsten des Zeugen wurde am 11. Mai 2005 auf dem Konto
der Klägerin zu 1. gutgeschrieben.
In dem von der Klägerin zu 1. unterschriebenen Leistungsantrag vom 10. September 2004 gab sie an, seit 1986 mit dem Zeugen
in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Beigefügt war eine von dem Zeugen unterschriebene Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung,
in der der Bezug der Unfallrente nicht angegeben war. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 9. Februar 2005 in der Gestalt
des Änderungsbescheids vom 15. Februar 2005 von Januar bis März 2005 551,12 EUR/Monat und von April bis Mai 2005 404,12 EUR/Monat.
Dabei legte er einen Gesamtbedarf von 1.197,80 EUR für die Klägerinnen und den Zeugen als Bedarfsgemeinschaft, davon 137,80
EUR/Monat als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zu Grunde. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte das Kindergeld
für die Klägerinnen zu 2. und zu 3. sowie das bereinigte Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. und des Zeugen. Für den Zeugen
setzte er ferner einen befristeten Zuschlag i.H.v. 294,00 EUR/Monat für die Monate Januar bis März 2005 und i.H.v. 147,00
EUR/Monat für die Monate April bis Mai 2005 fest. Auf die Klägerin zu 1. entfielen monatlich 96,06 EUR, auf die Klägerin zu
2. 42,03 EUR und auf die Klägerin zu 3. 22,96 EUR.
Die Klägerin zu 1. legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass "bei unverheirateten Paaren, das Gehalt des arbeitenden
Partners nicht mit angerechnet werden soll.". Der Beklagte wies den Widerspruch mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid
vom 10. März 2006 zurück. Der Zeuge sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Diese hätte von Januar bis März 2005 einen geringeren
Leistungsanspruch gehabt. Die Überzahlung resultiere aus einer fehlerhaften Einkommensanrechnung.
Im Rahmen eines Datenabgleichs wurde der Bezug der Unfallrente des Zeugen bekannt. Der Zeuge führte zu der beabsichtigten
Rückforderung von Leistungen unter dem 20. März 2006 aus: "Des weiteren liegt mir schon seit ein paar Jahren nicht mehr so
wirklich viel an meiner Familie, das ich auch keine Probleme damit hätte sie zu verlassen. Dann würde ich den Unterhalt für
die Kinder zahlen und das wäre es ... Soviel liegt mir also wirklich nicht mehr an der Beziehung, Man bleibt nur noch aus
Mitleid zusammen".
Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 28. Juni 2005 Leistungen für Juni bis September und November
2005 i.H.v. jeweils 365,22 EUR und lehnte die Leistungsbewilligung für Oktober 2005 ab. Auf die Klägerin zu 1. entfielen monatlich
81,54 EUR, auf die Klägerin zu 2. 35,67 EUR und auf die Klägerin zu 3. 19,97 EUR. Er wies den dagegen gerichteten Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 als unbegründet zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre auch der Zeuge, der mit
der Klägerin zu 1. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Auf den Gesamtbedarf seien auch die Unfallrente und die im Oktober 2005
erzielte Pacht anzurechnen. Das Gesamteinkommen übersteige den Gesamtbedarf. Dagegen haben die Klägerinnen am 10. Juli 2006
bei dem Sozialgericht Stendal Klage erhoben (S 4 AS 180/06).
Schon am 9. Juni 2006 haben die Klägerinnen einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) beim Beklagten hinsichtlich des Widerspruchbescheids vom 10. März 2006 gestellt, den dieser mit Bescheid vom 13. Juli 2006
abgelehnt hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens war am 26. Juli 2006 ein Hausbesuch durchgeführt worden. Im Erdgeschoß
befanden sich danach ein Wohnzimmer, zwei Küchen, ein Bad sowie zwei Zimmer. Im Obergeschoß befanden sich ein Bad und WC,
zwei Kinderzimmer und ein Schlafzimmer. Der Zeuge solle zwei (seinerzeit abgeschlossene) Zimmer im Erdgeschoß bewohnen. Die
Klägerin zu 1. hatte angegeben, sie erhalte keinen Unterhalt, weil der Zeuge die Ratenzahlungen für das Haus übernommen habe.
Sie wohnten nur noch zusammen wegen einer aufgrund der Trennung aufgetretenen psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. Der
Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 zurückgewiesen. Der Hausbesuch habe für die Zeit
von Januar bis Mai 2005 keine Indizwirkung. Der Zeuge und die Klägerin zu 1. hätten sich 2005 und 2006 nicht gegenteilig zum
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geäußert. Dagegen haben die Klägerinnen am 13. März 2007 Klage vor dem Sozialgericht
Stendal erhoben (S 4 AS 95/07).
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin zu 1. eine Einstweiligen Anordnung (S 4 AS 272/06 ER) beim Sozialgericht Stendal beantragt. Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 verpflichtet,
der Klägerin zu 1. ab 22. September 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Einkommensanrechnung des Zeugen zu gewähren. Aufgrund
der räumlichen Trennung liege schon keine Haushaltsgemeinschaft vor.
In ihren Klagen haben die Klägerinnen geltend gemacht, es bestehe eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Aktuell
lebten die Klägerinnen zu 1. und 3. allein vom Kindergeld und dem Nebenverdienst. Die Kinderbetreuung erfolge allein durch
die Klägerin zu 1. Es gäbe keine finanziellen Verflechtungen. Die Unfallrente sei nicht als Einkommen anrechenbar. Die Ausgaben
für Versicherungen seien höher als die Pauschale. Die Entfernungskilometer seien nicht korrekt festgelegt worden. Die Pachtzinsen
seien mangels gewerbsmäßiger Verpachtung nicht zu berücksichtigen; zumindest seien 11% für die Bewirtschaftung und Instandsetzung/Erhaltung
abzusetzen. Die Klägerin zu 1. habe schon bei der ersten Antragstellung im September 2004 darauf hingewiesen, dass sie getrennt
lebten. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe aber auf einer eheähnlichen Gemeinschaft bestanden und dies im Antrag so angekreuzt.
Ferner habe die Klägerin zu 1. mehrfach darauf hingewiesen, dass sie von dem Zeugen kein Geld erhalte. Seit der Trennung Mitte
2004 werde diese so vollzogen wie beim Hausbesuch festgestellt. Der Zeuge habe den Autokredit nur übernommen, weil die Klägerin
zu 1. sonst mit den Kindern nicht zum Arzt hätte fahren könne. Er sei seiner Unterhaltspflicht durch die Übernahme der Kreditraten
von 100,00 EUR/Monat nachgekommen.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2008 die beiden Verfahren S 4 AS 180/06 und S 4 AS 95/07 verbunden. Mit Urteil vom gleichen Tag hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 1. und der Zeuge hätten im streitgegenständlichen
Zeitraum in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Für diese Zeit liege keine Dokumentation der Wohnverhältnisse vor. Das Sozialgericht
hat auf die schriftlichen Mitteilungen der Klägerin zu 1. und des Zeugen gegenüber dem Beklagten abgestellt. Die Begriffe
"Partner", "Lebensgefährte" und "unverheiratetes Paar" seien keine juristischen Begriffe, sondern Worte des täglichen Lebens.
Aus dem Schreiben des Zeugen vom 20. März 2006 sei zu schließen, dass dieser zu dem Zeitpunkt noch nicht getrennt gewesen
sei und die Klägerinnen finanziell unterstützt habe. Schließlich habe auch der Zeuge die Klägerin zu 1. als "Partnerin" bezeichnet.
Wegen der Berechnung des Leistungsanspruchs werde auf die angefochten Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Bereits ohne Anrechnung
der Verletztenrente seien den Klägerinnen für die Zeit von Januar bis Mai 2005 zu hohe Leistungen bewilligt worden. Die Verletztenrente
sei zudem als Einkommen zu berücksichtigen. Für den Folgezeitraum bis November 2005 bestünde kein Leistungsanspruch.
Gegen das ihnen am 9. Juni 2008 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 3. Juli 2008 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht
habe zu Unrecht auf die umgangssprachlich verwendeten Wörter der Klägerin zu 1. und des Zeugen zur Kennzeichnung ihrer Beziehung
abgestellt. Die Klägerin zu 1. habe sich beim Ausfüllen des Antrags von den Auskünften der Mitarbeiter und dem Merkblatt leiten
lassen. Nicht zuletzt aufgrund der gemeinsamen Kinder sei die Klägerin zu 1. zu Unrecht von einer solchen ausgegangen. Im
März 2004 sei die Trennung von Tisch und Bett erfolgt und ab Oktober 2004 räumlich vollzogen worden. Es sei unerheblich, dass
der Zeuge sich um die Kinder kümmere, Unterhalt leiste und dass das Eigenheim mit einem gemeinsamen Kredit finanziert werde.
Ferner haben die Klägerinnen angegeben: Bis Anfang 2006 seien die Raten für den Hauskredit von dem Konto der Klägerin zu 1.
abgebucht worden und der Zeuge habe ihr die Hälfte erstattet. Von 2006 bis 2008 seien die Raten vom Konto des Zeugen abgebucht
worden und die Klägerin zu 1. habe, wenn sie gekonnt habe, ihm ihre Hälfte erstattet. Kaufbelege über die Anschaffung einer
zweiten Wohnungsausstattung durch den Zeugen könnten nicht vorgelegt werden. Die laufenden Hauskosten seien von dem gezahlt
worden, an den die Rechnungen adressiert gewesen seien. Sie seien jeweils geteilt und zur Hälfte erstattet worden. Das Jugendamt
sei hinsichtlich der Unterhaltsproblematik nicht eingeschaltet worden.
Aus einem vorgelegten Schreiben des Landkreises S ... vom 6. April 2005 ergibt sich, dass ein Fahrtkostenzuschuss an die Klägerin
zu 1. in Höhe von 89,90 EUR zurückgefordert worden war. Für die Zeit von August bis Dezember 2004 seien das Einkommen der
Klägerin zu 1. und "ihres Lebenspartners" nicht angegeben worden.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 21. Mai 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2007 aufzuheben, den Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13. Juni 2006 abzuändern sowie den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen unter Abänderung der Bescheide vom 9. und
15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2006 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005
höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat einen Befundbericht der Nervenärztin R vom 10. Mai 2011 eingeholt. Diese hatte die Klägerin zu 2. in der Zeit
vom 4. Oktober bis 1. November 2004 wegen des Verdachts auf Epilepsie behandelt. Diese habe ihr gegenüber keine Angaben über
eine Trennung der Eltern gemacht. Beigefügt war der Arztbrief der S ...gGmbH Fachkrankenhaus U. vom 4. November 2004. Danach
war die Klägerin zu 2. vom 6. bis 14. Oktober 2004 wegen Verdachts auf dissoziative Krampfanfälle und Vitamin-B12-Mangel in
stationärer Behandlung gewesen. Der Chefarzt der S. gGmbH Fachkrankenhaus U ...e Dr. B. hat unter dem 17. Mai 2011 mitgeteilt,
die am Aufnahmetag erhobene Anamnese enthalte keine Angaben über eine Trennungsproblematik. Die Chefärztin der Klinik II der
S. gGmbH Fachkrankenhaus U. Dr. E. hat unter dem 19. Mai 2011 angegeben, am 22. Oktober 2004 habe sich eine schwerwiegende
psychosomatische Symptomatik dargestellt, die seit ca. vier Wochen bestanden habe. Psychische Probleme (vordergründig Beziehungsprobleme
mit Partnern oder Freunden) bestünden schon längere Zeit. Ein Jahr zuvor habe sich selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Eine
Trennung der Eltern sei nicht thematisiert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten
und Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren S 4 AS 90272/06 ER, S 45 AS 90601/09 und S 45 AS 90555/09 sowie die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
II. Die Berufung ist auch statthaft gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet hier den Betrag
von 750,00 EUR.
Die Klägerinnen zu 1. bis 3. begehren die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis November
2005 ohne Anrechnung des Einkommens des Zeugen. Für diesen Fall bestünde ein monatlich mindestens 400,00 EUR höherer Leistungsanspruch
der Klägerinnen. Damit ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten.
B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Den Klägerinnen stehen keine höheren Leistungen als die für die Monate Januar bis
November 2005 bewilligten Beträge zu. Das Einkommen des Zeugen war bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft
nicht außer Acht zu lassen (dazu I.). Unter Einbeziehung des Zeugen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft haben die Klägerinnen
keinen höheren Anspruch als bewilligt (dazu II.). Dabei hatte der Senat lediglich die Individualansprüche der Klägerinnen
zu prüfen. Ob die Ansprüche des Zeugen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt worden sind, muss offen bleiben.
Denn dieser ist nicht Kläger dieses Verfahrens.
Daher sind die Klägerinnen durch die Bescheide vom 9. und 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.
März 2006 und den Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2006 nicht in ihren Rechten
verletzt i.S.v. §
54 Abs.
2 SGG. Sie haben deshalb auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 13. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 16. Februar 2007 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der Ausgangsbescheide für die Zeit von Januar bis
Mai 2005.
I. 1. Gegenstand der Klage sind allein die Ansprüche der Klägerinnen zu 1. bis 3. Nur diese sind Beteiligte i.S.v. §
69 Nr. 1
SGG. Der als Zeuge vernommene (Mit-) Adressat der hier streitigen Bewilligungsbescheide ist nicht als Kläger in das Verfahren
einzubeziehen gewesen. Er hat das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bestritten; außerdem haben die Klägerinnen ausdrücklich
nur für sich Klage erhoben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R (11), juris).
2. Die Klägerinnen sind in dem hier streitigen Zeitraum von Januar bis November 2005 dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU.
Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II i.d.F. ab dem 1. Januar 2005
Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3.
hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II erhalten ferner nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
haben.
Die Klägerinnen hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerinnen zu 1. und 2. hatten
das 15. Lebensjahr vollendet und sind erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II gewesen. Es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass
sie wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande waren, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Die Klägerin zu 3. hatte das 15. Lebensjahr noch nicht
vollendet. Sie lebte aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Klägerinnen zu 1. und 2. sowie dem Zeugen (s.u.).
3. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum von Januar bis November 2005 auch der Zeuge
gewesen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der erwerbsfähige Hilfebedürftige und u.a. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in der
hier der maßgeblichen Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 2014).
Der Zeuge war nach der aus der Gesamtheit des Verfahrens sowie der im Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme
gewonnenen Überzeugung des Senats der Lebenspartner der Klägerin zu 1. Er war gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II die Person, die
mit der Klägerin zu 1. in eheähnlicher Gemeinschaft lebte. Daher ist auch sein Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB
II zu berücksichtigen. Er ist für die Klägerinnen "einsatzpflichtig" i.S.v. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II gewesen.
In der hier maßgeblichen Gesetzesfassung des § 7 Abs. 3 SGB II ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft weder definiert
noch durch andere Kriterien beschrieben. Es ist daher von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur eheähnlichen
Gemeinschaft im Recht der früheren Arbeitslosenhilfe nach dem
SGB III bzw. der früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auszugehen. Dieses machte die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft und die damit verbundene gesetzliche Einstandspflicht
des Partners vom wechselseitigen Willen abhängig, füreinander einstehen zu wollen. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne
des § 122 BSHG wurde als die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau im Sinne einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft definiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvR 8/87, BVerfGE 87, S. 234, 265). Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Bindungen der
Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Sie ist auf Dauer angelegt und lässt in der Regel daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zu. Sie geht über
eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Das BSG (vgl. Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 14/07 R; Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R; Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R, juris) hat stets betont, dass an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen sind. Ansonsten
könnten Regelungen des SGB II, die über die Kriterien des Unterhaltsrechts hinaus gehen, gegen verfassungsrechtliche Grundsätze
verstoßen. Denn nur bei familienhaften Beziehungen dürfe der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Verteilung der
für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend den individuellen Bedarfen erfolgt. Nur
dann dürfe er auch einen gegenseitigen Einstandswillen voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht (BSG,
Urteil vom 27. Januar 2009, aaO. (27)). Nur bei einer familienhaften oder eheähnlichen Konstellation ergebe sich aus dem das
SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner der Lebensgemeinschaft
in Anspruch zu nehmen ist, bevor staatliche Hilfe gewährt wird.
Damit knüpft das Gesetz eine Rechtsfolge - die Anrechnung des Partnereinkommens -an das Vorliegen eines subjektiven Tatbestands.
Denn nur wenn die innere Einstellung einen "Einstandswillen" für den Partner kennzeichnet, kann vom Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft ausgegangen werden. Die innere Einstellung kann jedoch nur mittelbar mit Hilfe von Hinweistatsachen, äußeren
Anhaltspunkten und Indizien festgestellt werden (vgl. BVerfG, aaO.; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R (16), juris). Als solche kommen insbesondere in Betracht: - die lange Dauer des Zusammenlebens, - das einvernehmliche Bestreiten
der nötigen Ausgaben für die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung aus gemeinsamen Einnahmen, - die Versorgung von Kindern
und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, - die gemeinsame Planung und Gestaltung der Lebensführung und - die Befugnis, über
Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.
Diese Hinweistatsachen hat - nach der für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung von § 7 Abs. 3 SGB
II - im Zweifelsfall grundsätzlich der Leistungsträger zu ermitteln, vorzutragen und ggf. zu beweisen. Es obliegt dann dem
Leistungsbezieher, die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Allein ein Bestreiten der Rechtsfolge (Einstandsgemeinschaft)
reicht jedoch nicht aus, die Beweiswirkung einer Indizienkette zu widerlegen. Erforderlich sind vielmehr Darlegungen und ggf.
auch Beweisantritte dafür, dass die dargestellten Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erfüllt
sind (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RN 49). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass
die Erklärungen der an der Partnerschaft beteiligten Personen nur eingeschränkt berücksichtigt werden können. Würde nämlich
das schlichte Bestreiten des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft durch die Beteiligten genügen, wäre die Bewilligung
von deutlich höheren Leistungen weitgehend in das Belieben der Partner gestellt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 25. Februar 2003, 3 M 69/03; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 29,31).
Für den Zeitraum von Januar bis Mai 2005 gilt ein anderer Beweismaßstab, da der Rechtsstreit ein so genanntes Zugunstenverfahren
betrifft. Deshalb obliegt den Klägerinnen insoweit sogar der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der zu überprüfenden Bescheide
(von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 7. Auflage, § 44 RN 12).
Aus den unterschiedlichen Anforderungen an die Beweisverteilung für die beiden streitigen Bewilligungsabschnitte ergeben sich
indes für den Senat keine abweichenden Einschätzungen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin zu
1. und der Zeuge die seit 1986 bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft im Laufe des Jahres 2004 beendet hatten. Zwar hat
der Senat nach der Befragung der Klägerin zu 1. und Vernehmung des Zeugen den Eindruck gewonnen, dass - zumindest heute -
eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft wohl nicht mehr vorliegt. In der Gesamtschau mit den früheren Äußerungen der
Klägerin zu 1. und des Zeugen sowie der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist jedoch die Aufhebung der eheähnlichen
Gemeinschaft bereits vor dem 1. Januar 2005 nicht zur Überzeugung des Senats belegt. Vielmehr waren die o.g. Kriterien für
die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft auch nach der behaupteten Trennung im Jahr 2004 weiterhin erfüllt. Der Senat schließt
nach den Schilderungen der Klägerin zu 1. und des Zeugen nicht aus, dass als Folge eines im Frühjahr 2004 eskalierten Streites
mit kurzfristigem Auszug des Zeugen ein Erkalten von Gefühlen verbunden war. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Klägerin
zu 1. und der Zeuge gleichzeitig die Verantwortlichkeit in den Wechselfällen des Lebens für sich und ihre Familie aufgegeben
hätten.
a. Wichtigstes äußeres Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist zunächst das Bestehen einer faktischen
Haushalts- und Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau. Die vorgetragene Trennung der Wohn- und Lebensbereiche
schon ab Oktober 2004 ist nicht belegt worden.
Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass dies erstmals im Jahr 2006 vorgetragen wurde, nachdem der Beklagte eine
Rückforderung überzahlter Leistungen angekündigt hatte. Auch die Befragung der Klägerin zu 1. und des Zeugen im Rahmen der
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits hat den Senat nicht schon von einer Aufteilung der Wohnbereiche in der zweiten Jahreshälfte
2004 überzeugen können. Zwar haben beide übereinstimmend angegeben, in der Folge des kurzzeitigen Auszugs des Zeugen mit der
Aufteilung der Wohnräume begonnen zu haben. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft. Auffallend ist zunächst, dass sowohl
die Klägerin zu 1. als auch der Zeuge präzise Zeitpunkt und Anlass der Trennung auf den März 2004 datiert und die Dauer des
vorübergehenden Auszugs des Zeugen übereinstimmend mit 14 Tagen angegeben haben. Allerdings hatte die Klägerin zu 1. im Laufe
des Verfahrens abweichende und recht unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Trennung gemacht. Im Erörterungstermin am
11. Oktober 2006 hatte sie von "Mitte 2004" berichtet, im Berufungsverfahren hat sie einmal März 2004 und einmal Oktober 2004
angegeben. Hingegen hatte sie im Weiterzahlungsantrag vom 2. Juli 2005 eingetragen, seit 1. Januar 2005 allein wirtschaftend
zu sein.
Im Gegensatz zu den o.g. präzisen Erinnerungen stehen hingegen die widersprüchlichen sonstigen Aussagen der Klägerin zu 1.
und des Zeugen, etwa zum Umfang der erforderlichen Anschaffung einer Wohnungsausstattung. Die Klägerin zu 1. hat angegeben,
der Zeuge habe den großen Teil der Wohnungseinrichtung übernommen und sich nur einen neuen Herd gekauft. Dieser hingegen hat
auf Befragen mitgeteilt, sich verschiedene Einrichtungsgegenstände wie Kühlschrank, Kühltruhe, Tisch und Stühle, Waschmaschine,
Bett und Schrankwand besorgt bzw. gekauft zu haben. Die Diskrepanz zwischen genauer Erinnerung an den Trennungszeitpunkt im
Gegensatz zu den Unstimmigkeiten hinsichtlich der in der Folgezeit angeschafften Ausstattungsgegenstände wecken Zweifel an
der Erinnerungsfähigkeit der Klägerin zu 1. und des Zeugen hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ablaufs der Geschehnisse. Der
Senat hat den Eindruck gewonnen, dass die diesbezüglichen Aussagen insoweit vorher abgestimmt worden sind. Sie können daher
nicht die Überzeugung von der Beendigung der Partnerschaft im Jahr 2004 begründen.
Die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung über die Reparatur eines Cerankochfelds vom 1. Mai 2004 lässt ebenfalls keinen
Schluss auf die Einrichtung einer zweiten Küche zu diesem Zeitpunkt zu. Es kann sich um die Reparatur des vorhandenen Herds
in der gemeinsamen Küche handeln.
Auch hat sich die behauptete psychische Erkrankung der Klägerin zu 2. als Folge einer Trennung nicht bestätigen lassen. Ausweislich
des Befundberichts der Nervenärztin R sei ein erster Krampfanfall am 17. September 2004 in einem Jugendclub erfolgt. Nach
den Schilderungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits soll jedoch die Trennungsproblematik
mit den erheblichen Auswirkungen auf das emotionale Gleichgewicht der Klägerinnen zu 2. und 3. im März 2004 bzw. nach dem
Wiedereinzug des Zeugen zwei Wochen darauf akut gewesen sein. Sollten die beobachteten Anfälle dissoziativer Art, also auf
eine psychische Belastungssituation zurückzuführen gewesen sein, wäre deren Auftreten eher im Frühjahr 2004 anzunehmen gewesen.
Dessen ungeachtet hatten weder die Nervenärztin R. noch die die Klägerin zu 2. seinerzeit stationär behandelnden Ärzte des
Klinikums U in der Anamnese eine Trennungsproblematik der Eltern registriert. Auch insoweit ließen sich die Angaben der Klägerin
zu 1. nicht bestätigen. Von einer Befragung der Klägerinnen zu 2. und 3. hat der Senat auf deren ausdrücklichen Wunsch abgesehen.
Soweit die Klägerin zu 1. im Klageverfahren noch behauptet hatte, die Kinder seit der Trennung allein erziehen zu müssen,
hat sie im Berufungsverfahren eingeräumt, dass die Erziehung weiterhin durch beide Elternteile erfolgte. Ihre entsprechende
Erklärung auf Befragen des Senats vermochte nicht überzeugen. Denn dabei hat sie eingeräumt, dass der Zeuge sich - auch vor
der behaupteten Trennung - nie um die Kinderbetreuung in dem von ihr verstandenen Sinn gekümmert hatte.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch darauf abgestellt, dass aus der anlässlich des Hausbesuchs im Juli 2006 behaupteten (und
wegen verschlossener Zimmertüren nicht nachprüfbaren) getrennten Wohnbereiche nicht auf eine identische Situation schon im
Oktober 2004 bzw. im hier streitigen Zeitraum von Januar bis November 2005 geschlossen werden kann.
Insoweit ergibt sich für den Senat im streitigen Zeitraum keine nachweisbare Abweichung vom klassischen Bild eines familienhaften
Zusammenlebens i.S. einer Haushalts- und Wohngemeinschaft: Die Klägerin zu 1. und der Zeuge bewohnten gemeinsam ein in ihrem
Eigentum stehendes Haus, in dem auch die beiden leiblichen Kinder lebten und erzogen wurden.
b. Der Senat vermochte sich auch nicht von der behaupteten vollständigen wirtschaftlichen Trennung der Klägerinnen und des
Zeugen überzeugen.
Die Angaben der Klägerinnen im Klageverfahren hinsichtlich eines von dem Zeugen nach der Trennung gezahlten Unterhalts i.H.v.
lediglich 100,00 EUR/Monat in Form eines Autokredits sind nicht glaubhaft. Anlässlich des Hausbesuchs vom 26. Juni 2006 hatte
die Klägerin zu 1. noch angegeben, der Zeuge übernehme die Hausraten anstelle einer Unterhaltszahlung. Im Erörterungstermin
am 11. Oktober 2006 hatte sie hingegen von einer anfänglichen Übernahme lediglich des Autokredits an Stelle einer Unterhaltszahlung
berichtet.
Der Senat hat auch Zweifel an der Darstellung der Klägerin zu 1., sich mit einem Unterhalt von 100,00 EUR/Monat in Form des
Autokredits zufrieden gegeben zu haben, um die emotionale Situation der Kinder zu stabilisieren. Die Schilderungen im Klageverfahren
sind von dem Zeugen nicht bestätigt worden. Vielmehr hat er auf Befragen ausdrücklich angegeben, bereits unmittelbar nach
der Trennung - und nicht wie im Erörterungstermin genannt, erst im Jahr 2006 - auch für die zweite Tochter 100,00 EUR/Monat
Unterhalt gezahlt zu haben. Zwar hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge insoweit Probleme bei der zeitlichen
Einordnung der einige Jahre zurückliegenden Vorgänge hat. Daraus lässt sich jedoch noch nicht schließen, dass die Schilderung
der Klägerinnen den Tatsachen entspricht.
Allein vom ALG II, dem Kindergeld und ihrem Lohn konnte die Klägerin zu 1. die Lebenshaltungskosten für drei Personen nicht sicherstellen.
Dies gilt vor allem, weil ausweislich der Kontoauszüge in 2004 und 2005 die Kreditraten für das Haus sowie alle Versicherungsbeiträge
- auch für den Zeugen - von ihrem Konto abgebucht wurden.
Die Darstellung, Nahrungsmittel ausschließlich für sich eingekauft und nie gemeinsam mit dem Zeugen gegessen zu haben, hat
sich ebenfalls nicht belegen lassen. Hier fällt auf, dass die Klägerin zu 1. von ihrem Konto sowohl vor als auch nach der
behaupteten Trennung nur selten Geldbeträge abgehoben und nie per EC-Karte Lebensmitteleinkäufe getätigt hat. Sie könnte allenfalls
Beträge, die der Zeuge ihr in bar als Ersatz ihrer Auslagen z.B. für die Fahrzeugversicherung gegeben haben soll, für die
Einkäufe genutzt haben. Insoweit fehlen jedoch jegliche Belege für entsprechende Zuwendungen.
Soweit die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich an Stelle des ihren Kindern zustehenden Unterhalts
insgesamt 6.000,00 EUR seit der Trennung bis zum Jahr 2006 geliehen zu haben, bezweifelt der Senat diese Angaben ebenfalls.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 4 AS 90272/06 hatte die Klägerin zu 1. unter dem 8. September 2006 vortragen lassen, die insgesamt von Eltern, Bruder und Cousine geborgte
Summe betrage 1.400,00 EUR. Diese massive Diskrepanz ist nicht mit Erinnerungslücken aufgrund des langen Zeitablaufs zu erklären
und spricht wiederum nicht für den Wahrheitsgehalt der Angaben.
Weitere Hinweise für eine über die Jahreswende 2004/2005 hinausgehende enge wirtschaftliche Verflechtung sind in der unveränderten
Abbuchung der Hauskreditraten sowie der Aufbringung der Kfz-Versicherungsbeiträge vom Konto der Klägerin zu 1. zu finden.
Die Versicherungsbeiträge wurden - wie vor der behaupteten Trennung - von dem Konto der Klägerin zu 1. abgeführt; sogar als
der Zeuge im Juli 2005 ein neues Fahrzeug erworben hatte. Zwar hat die Klägerin zu 1. zur Erklärung angegeben, aufgrund ihrer
Beschäftigung bei der V.bank günstige Versicherungskonditionen erhalten zu haben. Allerdings hätte auch die Möglichkeit bestanden,
den Versicherungsvertrag auf die Klägerin zu 1. abzuschließen und die Abbuchungen vom Konto des Zeugen vorzunehmen. So war
im Fall der Ausbildungspolice bei der H -M. Lebensversicherung AG verfahren worden. Die Einlassung der Klägerin zu 1. in der
mündlichen Verhandlung, sie hätte nicht gewusst, wie man einen Dauerauftrag ändert, ist nicht glaubhaft. Denn offenkundig
hat ausschließlich sie sich um die in der Familie anfallenden Kosten für Versicherungen u.ä. gekümmert.
Auch hinsichtlich dieser Lebensversicherung hatten die Klägerin zu 1. und der Zeuge noch im August 2006 offensichtlich keine
Veranlassung gesehen, die Bezugsberechtigung der Klägerin zu 1. im Todesfall zu ändern und lediglich die Klägerin zu 3. zu
begünstigen. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Klägerin zu 1. und der Zeuge sich auch für künftige Wechselfälle des
Lebens für einander verantwortlich fühlten.
Gegen die behauptete wirtschaftliche Trennung ihrer Lebensverhältnisse sprechen auch die im Zusammenhang mit den Einkommensteuererstattungen
stehenden Vorgänge. Zunächst haben die Klägerin zu 1. und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben
hinsichtlich der Ausfüllung der Einkommen-steuererklärungen gemacht. Die Klägerin zu 1. hat behauptet, dem Zeugen jeweils
gegen einen Betrag von 50,00 EUR behilflich gewesen zu sein. Dieser hingegen hat dargestellt, allein die älteste Tochter sei
ihm beim Ausfüllen zur Hand gegangen. Auch hat der Zeuge angeben, diese habe für ihn Überweisungen geschrieben bzw. für ihn
erledigt. Aber auch die Gutschrift der Lohnsteuererstattung des Finanzamts S. für das Jahr 2004 zugunsten des Zeugen am 11.
Mai 2005 - über ein Jahr nach der behaupteten Trennung - auf dem Konto der Klägerin zu 1. spricht für nicht für eine veränderte
wirtschaftliche Verflechtung. Dass die Klägerin zu 1. auf dem Einkommen-steuerbescheid des Zeugen für das Jahr 2005 bezüglich
der Nachforderung selbst "bez. Okt." geschrieben hatte, deutet ebenfalls klar auf ein gemeinsames Wirtschaften zu diesem Zeitpunkt
hin. Denn nur wenn sie von der der ältesten Tochter die Bestätigung der Einzahlung erhalten hatte, konnte sie dies auf dem
Steuerbescheid vermerken. Bei einem getrennten Wirtschaften wäre ein solches Handeln nicht zu erwarten gewesen; der Vorgang
belegt vielmehr, dass die Klägerin zu 1. weiterhin für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten wie Überweisungen und
Buchhaltung zuständig war.
Auch die Darstellung über die Aufbringung der Hausnebenkosten konnte den Senat nicht von einer wirtschaftlichen Trennung der
Lebensverhältnisse überzeugen. Die diesbezüglichen Angaben sind insgesamt widersprüchlich geblieben. Schriftsätzlich wurde
vorgetragen, die Klägerin zu 1. und der Zeuge hätten jeweils die an sie gerichteten Forderungen der Hausnebenkosten bezahlt
und im Anschluss habe der andere Teil seine Hälfte erstattet. Hingegen haben sie übereinstimmend auf Befragen in der mündlichen
Verhandlung angegeben, dass eine solche Verrechnung nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass sich
das "ausgleiche".
Für einen Einstandswillen in den Not- und Wechselfällen des Lebens spricht auch der Umstand, dass der Zeuge der Klägerin zu
1. die Hauskreditrate für Februar 2006 am 1. März 2006 in voller Höhe überwiesen hatte, weil bei dieser in dem Monat das Geld
knapp gewesen sei. Ob diese im Anschluss die von ihr zu tragende Darlehenshälfte wieder zurückgezahlt hat, konnte der Senat
nicht feststellen. Belege oder Quittungen, wie dies zwischen wirtschaftlich getrennt lebenden Bewohnern eines Hauses zu erwarten
wäre, sind nicht gefertigt worden. Eine verbliebene wirtschaftliche Verflechtung und Verantwortlichkeit füreinander lässt
sich auch aus der Darstellung im Schriftsatz vom 21. April 2011 erkennen, wonach die Klägerin zu 1. die Hälfte der Hauskreditrate
übernommen habe, "wenn sie konnte".
c. Wesentliche Indizien gegen eine behauptete Trennung schon vor dem streitigen Zeitraum sind schließlich die unterschiedlichen
Angaben der Klägerin zu 1. und des Zeugen über ihre Beziehung bis zum Bekanntwerden der beabsichtigten Rückforderung. So hatte
die Klägerin zu 1. im Widerspruch vom 28. Februar 2005 u.a. gerügt, bei unverheirateten Paaren sei das Gehalt des arbeiteten
Partners nicht mit anzurechnen. Bei erfolgter Trennung wäre vielmehr die Argumentation zu erwarten gewesen, sie seien gar
kein Paar mehr. In den Widersprüchen vom 5. Juni und 13. Dezember 2005 hatte die Klägerin zu 1. den Zeugen als "mein Lebensgefährte"
sowie "mein Partner" bezeichnet. Die Einlassungen der Klägerin zu 1. auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, man sei
zwar "Partner", aber nicht mehr "Familie" gewesen, überzeugen nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass dauerhaft
getrennt Lebende den anderen als "Lebensgefährten" oder "mein Partner" beschreiben.
Nicht anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Zeugen vom 20. März 2006. Dieser hatte dort zunächst eingeräumt, seinen Lohn
gerne mit der Familie teilen zu wollen. Dies weist auf einen noch bestehen Einstandswillen - zwei Jahre nach der behaupteten
Trennung - hin. Seine weitere Ausführungen, er hätte auch keine Probleme damit, die Familie zu verlassen bzw. er bleibe nur
noch aus Mitleid mit der Klägerin zu 1. zusammen, lassen ebenfalls nur den Schluss zu, dass sich der Zeuge zum damaligen Zeitpunkt
noch als Lebenspartner der Klägerin zu 1. sah. Anderenfalls hätte er klarstellen müssen, seine Familie schon längst verlassen
zu haben. Da der Zeuge angegeben hat, dieses Schreiben der ältesten Tochter "angesagt" und später nach Durchlesen unterschrieben
zu haben, geht der Senat auch nicht von einer fehlerhaften Wortwahl aus. Auch wenn das Schreiben von der seinerzeit schon
volljährigen Klägerin zu 2. aufgesetzt wurde, hat der Zeuge die Richtigkeit der Angaben überprüft, indem er es vollständig
gelesen hat, was nach seinen Angaben lange dauerte. Angesichts des Zusammenhangs des Schreibens mit dem Vorwurf, Leistungen
zu Unrecht bezogen zu haben, hätte er bei bereits (längst) erfolgter Trennung sicherlich auf die Darstellung dieses Umstands
und entsprechende Korrektur gedrängt.
Dass die Klägerin zu 1. und auch der Zeuge zunächst keine Bedenken gegen die Einstufung als eheähnliche Gemeinschaft hatten,
ergibt sich auch aus dem zunächst bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006, der das Vorliegen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft ausführlich dargelegt hat. Sie wendeten sich erst mittels des § 44 SGB X dagegen, als die Rückforderung überzahlter Leistungen drohte.
Auch aus der Reaktion hinsichtlich der Rückforderung des Fahrtkostenzuschusses vom Landkreis Stendal für August bis Dezember
2004 wegen Anrechnung des Einkommens des "Lebenspartners" folgt für den Senat nicht, dass sich die Klägerin zu 1. und der
Zeuge in der zweiten Jahreshälfte 2004 nicht mehr als solche sahen. Ob die Klägerin zu 1. dagegen einen Rechtsbehelf eingelegt
hatte, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, kann nicht mehr überprüft werden. Denn die entsprechenden Verwaltungsakten
sind vernichtet worden. Jedenfalls hat sie am 20. Juni 2005 die geforderte Summe zurück überwiesen und eventuell eingelegte
Rechtsmittel nicht weiter verfolgt.
Daher kann dahinstehen, ob der Klägerin zu 1. bei Antragstellung aufgegeben wurde, trotz Hinweises auf eine erfolgte Trennung
eine "eheähnliche Gemeinschaft seit 1986" anzukreuzen.
Insgesamt kommen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den für die Beendigung der Lebensgemeinschaft gerichteten Erklärungen
der Klägerin zu 1. und des Zeugen zur Überzeugung des Senats keine durchgreifende Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es angesichts der drohenden finanziellen Nachteile für beide Partner naheliegt, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft
schlicht zu bestreiten (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 1977, 5 C 62.75, BVerwGE 52, 11,14). Zur Überzeugung des Senats bestand im streitigen Zeitraum eine familienhafte Konstellation mit wechselseitiger Unterstützung
in wirtschaftlicher Hinsicht. Es handelte sich um eine eheähnliche Gemeinschaft, in der die Partner füreinander einstanden.
Die nach der Rechtsprechung erforderliche Ernsthaftigkeit und Stetigkeit der inneren Bindungen innerhalb einer solchen Gemeinschaft
(vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002, aaO., (40)) ist nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall festzustellen. Die
hier angeführten Hinweistatsachen zum familiären Zusammenleben und zum gemeinsamen Wirtschaften sowie die Wortwahl der Klägerin
zu 1. und des Zeugen vor der drohenden Rückforderung sind in ihrer Zusammenschau ein so wesentliches Indiz für den Fortbestand
der Beziehung über das Jahr 2004 hinaus, dass dem pauschalen und teilweise widersprüchlichen Bestreiten der Rechtsfolgen kein
eigenständiger Aussagehalt mehr zukommt.
4. Da es ist nicht Aufgabe des SGB II ist, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen
Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, aaO., (31)), ist
es für die Leistungsgewährung nach dem SGB II unerheblich, ob und wie den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur
Deckung ihres Bedarfs das von einem ihrer Mitglieder erwirtschaftete Einkommen zur Verfügung gestellt wird. Erst wenn dieses
nicht ausreicht, um den Gesamtbedarf zu decken, kommt eine Leistungsgewährung nach dem SGB II in Betracht.
Der Zeuge mag seine Unfallrente nicht mit seiner Familie zu teilen gewillt gewesen sein. Aus seiner Vorstellung über den Zweck
einer Unfallrente folgt jedoch nicht, dass sie nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Sie war vielmehr in vollem
Umfang ohne einen Freibetrag anzurechnen (BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R). Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Eine Verfassungsbeschwerde ist durch
Beschluss des BVerfG vom 16. März 2011 (11 BvR 591/08 und 593/08, juris) nicht zur Entscheidung angenommen worden.
II. Den Klägerinnen stehen - unter Berücksichtigung des Einkommens des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Zeugen - keine höheren
Leistungen als von dem Beklagten in dem streitigen Zeitraum bewilligt zu.
1. Die Bedarfsgemeinschaft hatte im streitigen Zeitraum einen monatlichen Gesamtbedarf von 1.197,00 EUR. Dazu zählen die Regelleistungen
(2 x 297,90 EUR, 264,80 EUR), das Sozialgeld (198,60 EUR) sowie die KdU (137,80 EUR). Letztere sind von den Klägerinnen ausdrücklich
im Schriftsatz vom 21. April 2011 unstreitig gestellt worden. Dies ist zulässig, denn die KdU können von der Regelleistung
sowie der Anrechnung von Einkommen getrennt werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 39/08 R (12)). Dieser Grundsatz gilt trotz der Neuregelung in § 19 Abs. 1 SGB II i.d.F. ab dem 1. Januar 2011 für alle Verfahren
über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 86/09 R (10)). Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der abgetrennten Verfügungssätze über die KdU die angefochtenen Bescheide
bestandskräftig geworden sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R (22)). Der Senat legt daher die von dem Beklagten ermittelten KdU ungeprüft seiner Berechnung zu Grunde.
2. a. Auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das von der Klägerin zu 1. und dem Zeugen
bezogene Einkommen anzurechnen. Die Klägerin zu 1. erzielte durchgehend 160,00 EUR/Monat aus versicherungsfreier Erwerbstätigkeit,
der Zeuge durchgehend 1.050,00 EUR/Monat brutto aus versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit sowie die Unfallrente i.H.v.
230,20 EUR/Monat.
b. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar bis 30. September 2005 gültigen Fassung sind vom Einkommen abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben
oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen,
die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26
bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag
nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
Nach § 3 Alg II-V in der vom 1. Januar bis 30. September 2005 gültigen Fassung sind im Rahmen des § 11 Abs. 2 SGB II folgende
Pauschbeträge zu berücksichtigen: 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger
Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach
Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vor der Berechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch diejenigen Beträge, die sich für die jeweilige Stufe nach § 30 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
unter Zugrundelegung eines für alle Stufen einheitlichen Satzes für die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch ergeben; der einheitliche Satz entspricht dem Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn
aus Erwerbstätigkeit, 3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
a) bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aa) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale
als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, bb) zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, b) bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der Betriebseinnahmen, soweit der
erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
Nach § 11 Abs. 2 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung waren vom Einkommen in Abzug zu bringen: 1. auf das Einkommen
entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben
oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
für Per-sonen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen,
die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26
bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag
nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von
insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Bei erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist nach § 30 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung von dem monatlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens,
das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens,
das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. Als Pauschbeträge sind nach § 3 der Alg
II-V in der vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger
und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten
Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. (weggefallen)
3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, b) zusätzlich
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere
notwendige Ausgaben nachweist.
Als Kosten der KfZ-Haftpflichtversicherung legt der Senat von den in den Kontoauszügen der Klägerin zu 1. ausgewiesenen Beträge
zugrunde. Wegen der Überzahlung kann offen bleiben, ob es sich dabei z.T. um die nicht absetzbaren Kosten einer Teil- oder
Vollkaskoversicherung gehandelt hat. Die Beiträge beliefen sich auf monatlich 15,91 EUR für das Auto (47,73 EUR ÷ 3
Monate) und auf monatlich 19,27 EUR für das Auto. (57,80 ÷ 3 Monate).
Für die Klägerin zu 1. hat der Senat den Jahresbeitrag zur Riesterrente i.H.v. 60,00 EUR im Januar 2005 abgesetzt, weil er
nach den Versicherungsbedingungen dort fällig gewesen ist. Offen bleiben kann wegen der trotzdem vorliegenden Überzahlung
der Leistungen hier, ob eine von der Fälligkeit des Beitrags abweichende monatliche Aufteilung vorzunehmen wäre (so wohl BSG,
Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 93/10 R (23), juris).
Für den Zeugen legt der Senat dessen Angaben von drei Teilschichten/Tag bei einer Sechs-Tage-Woche mit 26 Arbeitstagen/Monat
zugrunde.
Die im Oktober 2005 erzielten Pachteinnahmen teilt der Senat gleichmäßig auf beide Verpächter auf.
Das Kindergeld für die Klägerin zu 2. und 3. wird unmittelbar auf deren Bedarf angerechnet. Das SGB II in der hier maßgeblichen
Fassung sah eine Berücksichtigung des Kindergelds bei der Bedarfsermittlung für minderjährige Kinder vor, soweit diese es
zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigten.
3. a. Für die Klägerin zu 1. ergibt sich im Januar 2005 ein einzusetzendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 26,16 EUR:
Bruttoeinkommen: 160,00 EUR
Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 0,00 EUR
§ 11 Abs. 2 Nr. 2: 0,00 EUR
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR
Versicherungspauschale 15,91 EUR KfZ-Versicherung
§ 11 Abs. 2 Nr. 4: 60,00 EUR
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR
Werbungskostenpauschale
Fahrtkosten 7 km x 19 Arbeitstage x 0,06 EUR = 7,98 EUR
§§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 Alg II-V: 4,62 EUR
Für die Klägerin zu 1. ergibt sich ab Februar bis Oktober 2005 ein bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 77,16
EUR/Monat, weil Beiträge zur Riesterrente nicht mehr abzusetzen waren.
Für die Klägerin zu 1. ergibt sich im November 2005 ein bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 48,00 EUR/Monat.
Bruttoeinkommen: 160,00 EUR
Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 0,00 EUR
§ 11 Abs. 2 Nr. 2: 0,00 EUR
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR
Versicherungspauschale 15,91 EUR KfZ-Versicherung
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR
Werbungskostenpauschale
Fahrtkosten 7 km x 19 Arbeitstage x 0,20 EUR = 26,60 EUR
§§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II: 12,00 EUR.
b. Für den Zeugen ergibt sich von Januar bis Oktober 2005 ein einzusetzendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 557,08
EUR/Monat:
Bruttoeinkommen: 1.050,00 EUR
Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2: 218,40 EUR
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR
Versicherungspauschale 19,27 EUR KfZ-Versicherung
§ 11 Abs. 2 Nr. 4: 0,00 EUR
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR
Werbungskostenpauschale
Fahrtkosten 3 x 11 km x 26 Arbeitstage x 0,06 EUR = 51,48 EUR
§§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 Alg II-V: 158,44 EUR
Für den Zeugen ergibt sich für November 2005 ein einzusetzendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 430,40 EUR:
Bruttoeinkommen: 1.050,00 EUR
Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2: 218,40 EUR
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR
Versicherungspauschale 19,27 EUR KfZ-Versicherung
§ 11 Abs. 2 Nr. 4: 0,00 EUR
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR
Werbungskostenpauschale
Fahrtkosten 3 x 11 km x 26 Arbeitstage x 0,20 EUR = 171,60 EUR
§§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II: 165,00 EUR (140,00 EUR + 25,00 EUR)
Ferner war dessen Unfallrente von 230,20 EUR/Monat ohne weitere Freibeträge voll anzurechnen.
c. Zusätzlich sind im Oktober 2005 die auf die Klägerin zu 1. und den Zeugen jeweils hälftig aufzuteilenden Pachteinnahmen
von jeweils 278,59 EUR (557,18 EUR ÷ 2) zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sind Pachteinnahmen
nicht von der Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen, wenn sie nicht im Rahmen eines erwerbsmäßigen Wirtschaftens erzielt
werden. § 11 Abs. 1 SGB II nimmt keine Unterscheidung nach privater und erwerbsmäßiger Verpachtung vor.
4. Daraus ergeben sich für die Klägerinnen zu 1. bis 3. folgende Ansprüche:
a. Januar 2005: Der Klägerin zu 1. stehen - gerundet - 28,00 EUR, der Klägerin zu 2. 12,00 EUR und der Klägerin zu 3. 7,00
EUR zu. Bewilligt wurden 96,06 EUR für die Klägerin zu 1., 42,03 EUR für die Klägerin zu 2. und 22,96 EUR für die Klägerin
zu 3.
Ob der Zeuge einen höheren Leistungsanspruch aufgrund des ihm zustehenden befristeten Zuschlags hatte, kann hier offen bleiben,
da er nicht Kläger ist.
b. Februar bis September 2005: Der Klägerin zu 1. stehen monatlich 9,00 EUR, der Klägerin zu 2. 4,00 EUR und der Klägerin
zu 3. 2,00 EUR zu.
Bewilligt wurden bis Mai 2005 96,06 EUR für die Klägerin zu 1., 42,03 EUR für die Klägerin zu 2. und 22,96 EUR für die Klägerin
zu 3. Ab Juni 2005 wurden bewilligt 81,54 EUR für die Klägerin zu 1., 35,67 EUR für die Klägerin zu 2. und 19,97 EUR für die
Klägerin zu 3.
c. Oktober 2005: Unter Berücksichtigung der Pachteinnahmen mit hälftiger Aufteilung auf die Klägerin zu 1. und dem Zeugen
standen den Klägerinnen keine Leistungen zu. Insoweit war mit den Einnahmen der Gesamtbedarf i.H.v. 375,98 EUR überdeckt.
Es bedarf daher keiner Erörterung, ob, wie die Klägerinnen meinen, von den Pachteinnahmen 11 % abzusetzen sind.
d. November 2005 Der Klägerin zu 1. stehen 67,00 EUR, der Klägerin zu 2. 29,00 EUR und der Klägerin zu 3. 16,00 EUR zu.
Bewilligt wurden 81,54 EUR für die Klägerin zu 1., 35,67 EUR für die Klägerin zu 2. und 19,97 EUR für die Klägerin zu 3.
Insgesamt haben die Klägerinnen also in jedem Monat des streitigen Zeitraums höhere Leistungen erhalten, als sie nach den
vorstehenden Ausführungen beanspruchen konnten. Es verbleibt kein Leistungsanspruch.
Der Senat kann daher offen lassen, ob die Klägerinnen über nicht vermögensgeschütztes und verwertbares Vermögen in Form eines
unangemessenen Eigenheims oder Hausgrundstücks nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II oder der verpachteten Ackerflächen verfügten.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.