Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - 5 AS 141/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erziehungsrente als Einkommen; Streitgegenstand bei unstreitig gestellten Teilelementen eines Bescheides
1. Der Bezug einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI stellt keine zweckbestimmte Einnahme iSv § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF dar, sondern ist als Einkommen anzurechnen.
2. Wenn die Beteiligten Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig gestellt" haben (BSG, 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R [14]); sind die betreffenden Verfügungssätze des Bescheids ungeprüft in die weitere Berechnung des Anspruchs zu übernehmen (vgl. BSG, 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R [22]).
1. Der Bezug einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI stellt keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II aF dar, sondern ist als Einkommen anzurechnen.
2. Wenn die Beteiligten Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig gestellt" haben, sind die betreffenden Verfügungssätze des Bescheids ungeprüft in die weitere Berechnung des Anspruchs zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. A in der Fassung vom 30.7.2004
,
Vorinstanzen: SG Magdeburg 04.07.2008 S 22 AS 711/05
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Juli 2008 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Bescheide des Beklagten vom 20. Dezember 2004, 10. Januar 2005, 4. Mai 2005, 30. September 2005 und 11. Oktober 2005, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1. und 2. jeweils weitere 0,30 EUR und der Klägerin zu 3. weitere 0,84 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: