Ein Anspruch auf einen Zuschuss für Kleidungskauf zwecks Teilnahme an einer Jugendweihefeier ist weder aus SGB II noch aus SGB XII begründet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Durchführung einer Jugendweihefeier am ... Mai 2010 in Höhe
von 407 EUR nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am 1996 geborene Kläger bezog im Jahr 2009 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder als Bedarfsgemeinschaft laufend
Leistungen nach dem SGB II. Auf seinen Hilfebedarf rechnete der Beklagte das für ihn bewilligte Kindergeld an. Im August 2009 wurden dem Kläger weitere
100 EUR als zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II bewilligt (Bescheid vom 23 Dezember 2008, Bescheid vom 8. Juni 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. September
2009).
Am 10. März 2009 beantragte der Kläger die Übernahme der erwarteten Kosten für eine am ... Mai 2010 durchgeführte Jugendweihefeier,
die von den J. H. M. e.V. betreut wurde.
Beklagte lehnte die begehrte Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 4. Mai 2009 ab. Der geltend gemachte Bedarf für die Kosten der Teilnahme an einer Jugendweihefeier und an Veranstaltungen
der J. H. sei von der Regelleistung (Freizeit, Kultur) umfasst und würde nicht gesondert erbracht. Es bestehe auch kein Anspruch
nach § 23 Abs. 1 SGB II auf Bewilligung einer Darlehens wegen eines von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs
zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es sei kein Nachweis vorgelegt worden, dass die beantragte Leistung der Vermeidung einer
akuten Notsituation diene. Bei der Bewilligung von Leistungen habe der Beklagte die gesetzlich geltenden Regelungen zur Höhe
der Regelsätze zu beachten und keinen Ermessensspielraum.
Dagegen hat der Kläger am 4. Juni 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Erstattung der entstandenen Kosten,
hilfsweise einen Abzug des Betrags vom als Einkommen anzurechnenden Kindergeld, weiter hilfsweise eine darlehensweise Bewilligung
bei gleichzeitigem Erlass der Rückzahlungspflicht begehrt. Er hat zunächst allgemein die Verfassungswidrigkeit der Höhe der
Regelsätze sowie die Anrechnung des Kindergeldes auf den Hilfebedarf gerügt. Ferner hat er ausgeführt, die Veranstaltungen
im Rahmen der Jugendweihefeier dienten dazu, auf die eigentliche Bedeutung der Jugendweihe langfristig und umfangreich vorzubereiten.
Sie seien eine erhebliche Bereicherung in der Entwicklung und Bildung der Kinder und Jugendlichen. Diese Kosten kämen nachweislich
nicht im Regelsatz vor. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Kläger die Kosten wie folgt beziffert: Jugendweiheanzug und
-hemd 120 EUR (keine Belege), Anmeldegebühr 25 EUR, Teilnahmegebühren für mehrere Tagesveranstaltungen 107 EUR und 110 EUR,
Feiergebühr 45 EUR. Alle Beträge waren im Jahr 2009 auf das Konto der J. H. M. e.V. überwiesen worden. In der mündlichen Verhandlung
des Rechtsstreits hat die gesetzliche Vertreterin des Klägers klargestellt, dass eine darlehensweise Leistung nicht in Betracht
komme.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstattung
der Kosten für die Durchführung der Jugendweihe. Diese seien aus den gewährten Regelleistungen aufzubringen. Darin seien auch
Beträge für die Ausstattung mit festlicher Kleidung und für die Durchführung einer Jugendweihe enthalten. Insoweit sei der
Kläger gehalten, die Beträge anzusparen oder innerhalb der Regelleistung umzuschichten. Hinsichtlich der Behauptung einer
nicht ausreichenden Regelsatzhöhe hat das Sozialgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.
Februar 2010 (BVL 1/09 W 3/09 und 4/09) verwiesen. Danach müsse eine gegebenenfalls zu niedrige Regelleistung nicht rückwirkend erhöht werden. Die vom
BVerfG dort postulierte Härtefallregelung finde keine Anwendung, denn der streitgegenständliche Zeitraum liege vor dessen
Urteil. Es handele sich aber auch nicht um einen laufenden Bedarf. Eine Anwendung von § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) scheide aus, da von der Regelleistung erfasste Bedarfe regelmäßig nicht in dessen Anwendungsbereich fielen. Es bestünden
aber auch Zweifel, ob es sich hier um einen atypischen Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele. Eine in Betracht kommende Darlehensgewährung § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das ihm am 5. April 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2012 Berufung eingelegt. Unter Auswertung des
Urteils des BVerfG vom 9. Februar 2010 ist er der Auffassung, dass im Regelsatz für schulpflichtige Jugendliche keine Leistungen
für die vorbereitenden Bildungsveranstaltungen zur Jugendweihefeier und die Feier selbst zur Verfügung stünden. Da die Regelbedarfe
verfassungswidrig festgesetzt worden seien, könne er auf diese auch nicht verwiesen werden. Er hat verschiedene Beschlüsse
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen angeführt. Der Kläger beantragt er seinen schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2009 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihm die Kosten für die Durchführung der Jugendweihe
zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit Erklärungen vom 21. Juni und 11. Juli 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten
und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist form - und fristgerecht erhoben gemäß §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Sie ist auch statthaft gemäß §
144 Abs.
1,
3 SGG, da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat.
Der Senat durfte nach §
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Magdeburg und die Bescheide des Beklagten
nicht zu beanstanden sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der ihm im Jahr 2009 entstandenen Kosten im Zusammenhang
mit der Jugendweihefeier.
Streitgegenständlich ist allein die Entscheidung des Beklagten, die begehrte Kostenübernahme für Aufwendungen im Zusammenhang
mit einer Jugendweihefeier abzulehnen. Es handelt sich insoweit um einen isolierten Streitgegenstand, über den unabhängig
von den laufenden Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann. Daher kann er auch isoliert gerichtlich geltend gemacht
werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 14 AS 81/08 R (11) zur Erstausstattung mit Bekleidung).
Das Sozialgericht hat zu Recht nur den Kläger als Prozessbeteiligten gemäß §
69 Nr. 1
SGG angesehen. Die Mutter sowie der Bruder des Klägers können durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren eigenen Rechten
verletzt sein (BSG, aaO., (12)).
Der Kläger war im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich
der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger hatte das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, lebte aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner leistungsberechtigten
und erwerbsfähigen Mutter. Hinweise auf Einkommen oder Vermögen des Klägers, das zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen
würde, hat der Senat nicht.
1. Das SGB II enthält keine Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger verlangte Kostenübernahme.
a. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Anschaffung von Anzug und Hemd kommt eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II im Rahmen einer Erstausstattung für Bekleidung nicht in Betracht.
Voraussetzung ist eine besondere Bedarfslage, aufgrund derer so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind
(BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 53/10 R (26); BT-Drs. 15/1514 S. 60 zu Art. 1 § 32). Der Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung soll gewährleisten, dass ein
Leistungsberechtigter sich in menschenwürdiger Weise kleiden kann. Die Ausstattung mit Kleidung muss einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen genügen. Insofern sind Bedarfe für verschiedene Jahreszeiten oder etwa zum Sport treiben zu berücksichtigen (BSG, aaO. (27)).
Ein Anzug und ein Hemd für einen Jugendlichen zählen nicht zu dem grundlegenden Bedarf an menschenwürdiger Bekleidung. Vielmehr
hatten die Sachen allein den Zweck, sich im Rahmen eines einmaligen Ereignisses feierlich zu kleiden. Der Kläger selbst hat
vorgetragen, dass die Kleidungsstücke ausschließlich für den Zweck der Jugendweihefeier angeschafft worden sind. Dem Grundbedürfnis
des Bekleidens als Schutz gegen die Unbilden der Witterung dienten die Bekleidungsstücke daher nicht.
Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass eine Teilnahme an der Jugendweihefeier in Alltagskleidung, d.h. ohne das Tragen
eines gesondert für diesen Zweck angeschafften Anzugs, einen Verstoß gegen die Menschenwürde Sinne von Art.
1 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i.V.m. Art.
20 GG bedeutet hätte. Besondere Bekleidungsvorschriften für die Teilnahme an der Veranstaltung hat der Kläger nicht dargelegt.
Der Senat kann daher offen lassen, ob dem Kläger tatsächlich Kosten für den Erwerb eines Anzugs und Hemds aus Anlass der am
... Mai 2010 durchgeführten Jugendweihefeier entstanden sind. Es ist - schon wegen des unkalkulierbaren Wachstums von Jugendlichen
- anzunehmen, dass diese Kleidungsstücke erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit der durchgeführten Feier angeschafft wurden.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedoch schon Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Es musste ihm daher klar sein,
dass er die geltend gemachten Kosten zu belegen haben würde. Das Fehlen von Kaufbelegen führt somit zu Zweifeln an den behaupteten
tatsächlichen Kosten für die Bekleidung.
Offen bleiben kann daher auch, ob der Kläger auf die Verwendung von in der Familie bereits vorhandenen Kleidungsstücken hätte
verwiesen werden können. Denn möglicherweise hat auch sein am ... 1992 geborener Bruder an einer Jugendweihefeier teilgenommen.
Sofern auch er mit einem Anzug ausgestartet worden war, hätte dieser vom Kläger für das einmalige Ereignis aufgetragen werden
können.
b. Eine Übernahme nach § 23 Abs. 3 SGB II für die im Rahmen der Teilname an mehreren eintägigen Tagesfahrten vor der Jugendweihe entstandenen Kosten kommt nicht in
Betracht. Weder handelte es sich um Fahrten im Rahmen der landesrechtlichen Schulbestimmungen, noch waren diese mehrtägig.
c. Die in § 22 Abs. 6 SGB II mit Wirkung zum 3. Juni 2010 eingeführte Härtefallregelung ist auf die vor dessen Einführung, nämlich hier im Jahr 2009 entstandenen
Bedarfe nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt nur für die Zukunft (BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 13/10 R (24))
d. Ein Kostenübernahmeanspruch lässt sich auch nicht aus Verfassungsrecht herleiten. Das BVerfG in der zitierten Entscheidung
zwar u.a. das in § 28 Abs. 1 SGB II geregelte Sozialgeld für Kinder und Jugendliche für verfassungswidrig erklärt. Es hat aber nicht feststellen können, dass
die gesetzlich festgelegten Regelleistungen evident unzureichend wären (BVerfG, aaO., (155)). Der Gesetzgeber ist lediglich
verpflichtet worden, bis zum 31. Dezember 2010 die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten
Verfahren realitätsnah zu bestimmen. Bis zu diesem Zeitpunkt war § 28 Abs. 1 SGB II weiterhin anwendbar.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch einen Kostenübernahmeanspruch aus der vom BVerfG in dem Urteil vom 9. Februar 2010 postulierten
Härtefallregelung abgelehnt. Denn das Urteil des BVerfG ist für Zeiten vor dessen Erlass am 9. Februar 2010 nicht anwendbar
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010, 1 BvR 395/09 (7)).
e. Auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger scheidet hier aus. Der Senat konnte daher davon absehen, diesen nach §
75 Abs.
2 Halbsatz 2
SGG beizuladen.
Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel fertigen. Auch
bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist ausnahmsweise ein Rückgriff auf diese Vorschrift möglich (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 44/08 R zur Schülermonatsfahrkarte).
Erforderlich ist zunächst eine atypische Bedarfslage. Diese erfordert, dass es sich nicht um einen typischen, innerhalb des
SGB II zu befriedigenden Bedarf handelt. Ferner muss es sich um eine besondere Bedarfslage mit Grundrechtsbezug handeln, die eine
gewisse Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Sachverhalten aufweist. Schließlich müssen die Leistungen auch den Einsatz öffentlicher Mittel i.S.v. § 73 SGB XII rechtfertigen (dazu BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 13/10 R (15 f.)).
Hier liegt schon kein Bedarf vor, der nicht über das System des SGB II zu befriedigen gewesen wäre. Denn in der Regelleistung waren für Bekleidung und Schuhe ca. 10% sowie für Freizeit und Kultur
ca. 11% als Bedarfe vorgesehen. Insoweit wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, Ansparungen aus den ihm bewilligten Regelleistungen
vorzunehmen. Denn spätestens bei Antragstellung am 10. März 2009 wusste er von der im Mai 2010 stattfindenden Jugendweihefeier.
Zwar fällt die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung in den Schutzbereich von Art.
4 GG. Jedoch ist die dort geregelte Religionsausübungsfreiheit nicht in ihrem Kern tangiert (so auch: Bayerisches LSG, Urteil
vom 23. April 2009, L 11 AS 125/08 zu den Kosten einer Familienfeier in einem Gasthaus anlässlich der Erstkommunion). Der Senat hat keinen Hinweis dafür, dass
der Kläger ohne die Teilnahme an den angebotenen vorbereitenden Veranstaltungen und/oder ohne Anzug und Hemd von der Teilnahme
an der Jugendweihefeier ausgeschlossen gewesen wäre.
Darüber hinaus ist keine Nähe zu den in §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten erkennbar.
Trotz der hier vorliegenden Grundrechtsbezüge hält der Senat auch den Einsatz öffentlicher Mittel nicht für gerechtfertigt.
Denn die Teilnahme an der weltanschaulichen Veranstaltung war dem Kläger auch ohne zusätzliche Förderung aus der ihm zur Verfügung
stehenden Regelleistung möglich.
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stützen seinen geltend gemachten Anspruch
ebenfalls nicht. Es handelt sich ausnahmslos um Beschlüsse, die jeweils das Vorliegen von hinreichender Aussicht auf Erfolg
einer Klage wegen der Höhe der Regelleistungen im Rahmen der beantragten Prozesskostenhilfe angenommen haben. Feststellungen
zur Pflicht der gesonderten Übernahme der geltend gemachten Kosten enthalten die Beschlüsse nicht.
2. Die von dem Kläger hilfsweise geforderte Anrechnung der aufgewendeten Kosten auf das den Hilfebedarf mindernde Kindergeld
scheidet ebenfalls aus.
Nach § 11 Abs. 1 SGB II ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es
bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll im Übrigen dem Kind umfassend zur Verfügung
stehen, soweit sein Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist und solange es in einer Bedarfsmannschaft lebt. Es dient dort der
Existenzsicherung des Kindes. Um diesen Zweck nicht zu verfehlen, darf nicht zugleich vor dem Einsatz zur Bedarfsdeckung ein
Teil herausgerechnet werden (BSG Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 11/10 R (23)). 3. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf darlehensweise Bewilligung der Leistungen gemäß
§ 23 Abs. 1 SGB II hätte. Denn er hat vor dem Sozialgericht ausdrücklich erklärt, dass er eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen nicht
begehrt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 97/09 R (11)).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.