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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 - 5 AS 323/11
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren seit dem 1.4.2008
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht richtet sich gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO; § 172 Abs. 1 SGG findet keine Anwendung.
2. Nach der bis zum 31.3.2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG in Verbindung mit 127 Abs 2 S. 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden.
3. Mit Wirkung zum 1.4.2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.
4. Die Beschwerde ist seither nur noch zulässig bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR oder bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.
5. Übersteigt hingegen der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht, ist die Beschwerde seit dem 1.4.2008 immer unstatthaft, unabhängig davon, ob Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder fehlender wirtschaftlicher Bedürftigkeit abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO in Verbindung mit § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
6. Bei unklaren Prozessanträgen ist auszulegen, was das erklärte Prozessziel ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 73a
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg S 16 AS 2486/09
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: