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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2012 - 5 AS 339/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Einkommenserzielung
1. In Fällen der nachträglichen Einkommensanrechnung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X führt die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung dazu, dass Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle nur die angefochtene Aufhebungsentscheidung und der dieser zu Grunde liegende Sachverhalt sind (bisher ständige Rechtsprechung des Senats in Fällen einer vollständigen Aufhebung der bewilligten Leistungen). Denn die Bestandskraft der ursprünglichen Leistungsbewilligung erfasst auch die Bedarfsberechnung. Über § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X erfolgt keine allgemeine Fehlerkorrektur.
2. Dies gilt nicht, wenn im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Einwände hinsichtlich der bestandskräftig bewilligten Leistungen geltend gemacht werden. Diese sind als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu behandeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 474
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 48 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 103
,
SGG § 77
,
SGG § 95
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 17.08.2009 S 8 AS 742/07
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. August 2009 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2006 zurückzunehmen, soweit die Leistungsbewilligung für November 2005 über den Betrag von 428,75 EUR hinaus aufgehoben und für den gesamten Zeitraum ein über 1.336,33 EUR hinausgehender Betrag zur Erstattung gestellt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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