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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2021 - 5 AS 401/19
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt der Berufung in einem Rechtsstreit um Ansprüche aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und einer Verfahrensverbindung Unstatthaftigkeit einer späteren Erhöhung
1. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung kann der Wert des Beschwerdegegenstands nicht höher sein als der im Verfahren vor dem Sozialgericht streitige Betrag.
2. Die Berufung wird nicht gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, wenn das Sozialgericht zwei Bewilligungsabschnitte gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.
Normenkette:
SGG § 113
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2
,
SGG § 144 Abs. 2
,
SGB II a.F. § 41 Abs. 1 S. 4-5
Vorinstanzen: SG Magdeburg 05.02.2019 S 19 AS 2340/14
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

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