Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2013 - 5 AS 434/13
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich einer begehrten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II bei der Verfolgung mehrerer selbstständiger Ansprüche; Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf der Geltungsdauer eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts
1. Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn mehrere nicht gleichartige, selbstständige Ansprüche verfolgt werden. Soweit einer der streitigen Ansprüche auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, ist für diesen isoliert der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 € maßgebend. Die Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich der anderen selbstständigen Ansprüche, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet sind, ändert daran nichts.
2. Nach Ablauf der Geltungsdauer eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 202
,
SGG § 56
,
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 5
Vorinstanzen: SG Magdeburg 19.02.2013 S 15 AS 3584/12 ER
Die Beschwerde wird hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2012 und der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur vorläufigen Zahlung weiterer 101,10 EUR/Monat für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der begehrten Verpflichtung, den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 8. Dezember 2011 für unzulässig zu erklären, den Vermittlungsvorschlag vom 26. Oktober 2012 zurückzunehmen sowie ein Handeln des Beschwerdegegners gegenüber aufstockenden Selbstständigen ohne gültige Rechtsgrundlage festzustellen, zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: