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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.11.2014 - 5 AS 452/13
Schriftform bei der Einlegung von Rechtsmitteln im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an eine wirksame Prozessvollmacht
1. Eine einfache Fotokopie einer Vollmacht genügt den Anforderungen des § 73 Abs 6 Satz 1 SGG nicht.
2. Prozessrechtliche Erleichterungen hinsichtlich der Schriftform bei der Einlegung von Rechtsmitteln, wie die Einreichung einer Fotokopie der Rechtsmittelschrift, können nicht auf die Vorlage der Vollmacht übertragen werden. Die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht ist nicht nur Sachurteilsvoraussetzung, sondern hat auch Beweisfunktion.
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 4
,
SGG § 73 Abs. 6 S. 1
,
VwGO § 67 Abs. 6 S. 1
,
ZPO § 80 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 23.01.2013 S 2 AS 2506/09
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2013 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: