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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.07.2016 - 5 AS 88/12
Mobilitätshilfe; Trennungskostenbeihilfe; Referendariat; Bescheidungsklage; Ermessensausübung; Ermessensentscheidung; Neubescheidung; Notwendigkeit; doppelte Haushaltsführung; Arbeitsaufnahme; Mobilitätshilfe; Familienheimfahrt; Förderung; Beschäftigungsverhältnis; berufliche Eingliederung; Tatbestandsvoraussetzung; Prognoseentscheidung
1. Die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe setzt die Notwendigkeit der Aufnahme der Beschäftigung außerhalb des Wohnorts zur Überwindung der Arbeitslosigkeit voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Rechtsreferendariat ohne zwingenden Grund in einem anderen Bundesland aufgenommen wird, obwohl die Absolvierung des Referendariats am Heimatort möglich wäre.
2. Soweit der Leistungsträger andere beantragte Mobilitätshilfen bewilligt hat, ersetzt dies nicht die Prüfung der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall. Aus einer zu Unrecht bewilligten Mobilitätshilfe folgt kein grundsätzlicher Anspruch auf Bewilligung einer Trennungskostenbeihilfe. Liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, bedarf es keiner Errmessensausübung.
Normenkette:
SGB III a.F. § 54
,
SGG § 153 Abs. 4
,
SGB II § 16 Abs. 1
,
SGB III a.F. § 53
Vorinstanzen: SG Magdeburg 01.12.2011 S 4 AS 3829/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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