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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2012 - 7 BL 1/09
Anspruch auf großes Blindengeld im Schwerbehindertenrecht bei gegensätzlichen Gutachten über die Sehschärfe
Ein Anspruch auf das große Blindengeld setzt ua voraus, dass die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Diese Voraussetzung ist bei widersprüchlichen ärztlichen Befunden und Gutachten nicht festzustellen, wenn nur ein Sachverständiger eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 feststellt, aber aus anderen Gutachten und Befunden zeitlich vor und nach diesem Gutachten ein besseres Sehvermögen abzuleiten ist.
Normenkette:
LBliGG-LSA § 1 Abs. 1
,
LBliGG-LSA § 1 Abs. 2 Nr. 1
,
LBliGG-LSA § 1 Abs. 2 Nr. 2
,
LBliGG-LSA § 1 Abs. 4
,
VersMedV Anlage Teil A Nr. 6
,
VersMedV § 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 11.02.2009 S 5 BL 5/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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