LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.07.2005 - 2 AL 38/03
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ermittlung des Bemessungsentgelts bei einer flexiblen Arbeitszeitregelung
Das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld richtet sich bei flexibler Arbeitszeit nach dem Entgelt, das für die geleistete
Arbeit ohne Vereinbarung eines Freizeitausgleichs zu zahlen wäre. Für die Zeit der Freistellung ist das tatsächlich gezahlte
Entgelt zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 07.03.2003 S 2 AL 382/01