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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2017 - 2 EG 2/14
Elterngeld Anrechnung eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-PKW Gewährung geldwerter Vorteile aus Sachbezügen Arbeitslohn Erarbeitung im Bezugszeitraum
1. Die Kfz-Gestellung stellt eine Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 19 EStG dar; denn auch der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsmöglichkeit des Dienst-PKW für private Zwecke ist Einkommen i.S. der Vorschrift.
2. Bei der vom Arbeitgeber gewährten ständigen Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung handelt es sich um die Gewährung geldwerter Vorteile aus Sachbezügen und damit um Arbeitslohn.
3. Es handelt sich grundsätzlich um einen als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden Nutzungsvorteil, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW privat nutzt.
4. Es handelt sich bei der KfZ-Gestellung zur Privatnutzung während der Elternzeit auch um einen Vorteil, der im Bezugszeitraum "erarbeitet" ist.
5. Denn der Vorteil wird nicht für früher geleistete Arbeit "nachgezahlt"; vielmehr bleibt dieser Entgeltbestandteil bestehen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Normenkette:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4
,
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Halle S 3 EG 1/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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