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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2021 - 6 KR 111/18
Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung - Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers bei Rückabwicklung der privaten Versicherung und Rückerstattung der Beiträge an den Arbeitnehmer
1. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, ergibt sich ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Beiträge wegen Rückabwicklung der Versicherung erstattet erhält.
2. Der Bereicherungsanspruch beläuft sich auf den Anteil der zurückerstatteten Beiträge, der dem Verhältnis des zuschussgestützten Teils der entrichteten Beiträge zum eigenfinanzierten Teil entspricht.
Normenkette:
§ 257 Abs 2 S 1 SGB V vom 23.12.2002
,
§ 257 Abs 2 S 2 SGB V
,
§ 61 Abs 2 S 1 SGB I1
,
§ 61 Abs 2 S 2 SGB I1
,
§ 812 Abs 1 S 1 BGB
,
§ 812 Abs 1 S 2 BGB
Vorinstanzen: SG Magdeburg 13.06.2018 S 13 KR 270/13
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit es den Kläger zur Zahlung von mehr als 4564,39 € nebst Zinsen verurteilt hat. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 21.683,92 €.

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