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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2020 - 6 KR 12/18
Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Liposuktion im Wege der Genehmigungsfiktion bei Beschaffung der Leistung vor Ablauf der Frist von drei Wochen
Eine Versicherte hat aus einer gemäß § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V eingetretenen Genehmigungsfiktion keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Behandlungskosten aus § 13 Abs. 3a S. 7 SGB V – hier für eine Liposuktion -, wenn sie sich die Leistung mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages nicht erst nach Ablauf der Frist beschafft hat.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6-7
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 22.11.2017 S 21 KR 13/17
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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