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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.07.2016 - 6 KR 176/15
Kostenrecht - dieselbe Angelegenheit; Einigung; Mitwirkung; Vergleich; Rechtsanwaltsvergütung; Erledigung
1. Bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und einer Anfechtungsklage in der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Angelegenheit iSv § 15 Abs 2 RVG.
2. Wird in einer Streitsache ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, fällt dafür eine Einigungsgebühr nach RVG jedenfalls dann an, wenn ein Entgegenkommen im Kostenpunkt feststellbar ist. Insbesondere, wenn auf gleicher Grundlage PKH gewährt worden ist, muss nicht konkret nachvollziehbar sein, dass in der Hauptsache eine Rechtsposition teilweise aufgegeben worden ist.
Normenkette:
RVG § 15 Abs. 2
,
VV-RVG Nr. 1000
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 22.01.2015 S 20 SF 23/14
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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