Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Beweislast im Vergütungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse
Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die gesamte Dauer der stationären Behandlung (20. Februar 2007 bis
23. Februar 2007) einer bei der Beklagten krankenversicherten Patientin (Versicherte) zu vergüten hat.
Am 20. Februar 2007 wurde die Versicherte mit der Diagnose einer Arteriosklerose der Extremitätenarterien in das Krankenhaus
der Klägerin aufgenommen. Als durchgeführte Prozeduren war der Abrechnung lediglich ein MRT des Herzens mit Kontrastmittel
zu entnehmen.
Im Weiteren stellte die Klägerin für ihre Leistungen 1.978,61 EUR in Rechnung (DRG F75D - andere Krankheiten des Kreislaufsystems
ohne äußerst schwere CC, Alter > 17 Jahre). Unter dem 2. April 2007 - Eingang beim MDK am 10. April 2007 - bat die Beklagte
um eine Begutachtung. Insbesondere wurde gefragt, ob die Leistung auch ambulant hätte erbracht werden können und die prä-/postoperative
Verweildauer gerechtfertigt sei. Nach Auswertung von weiteren Behandlungsunterlagen teilte der MDK mit, dass die Aufnahme
zur elektiven Diagnostik einer symptomatischen pAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) erfolgt sei. Eine Angiographie
habe diesen Verdacht bestätigt. Dann sei die Möglichkeit einer Bypassoperation der Versicherten besprochen worden. Diese habe
sich jedoch Bedenkzeit erbeten. Zusammenfassend kam der MDK zu dem Ergebnis, dass zwei Tage des Krankenhausaufenthaltes nicht
begründet seien. Zu der geplanten diagnostischen Maßnahme hätte ein einziger Tag ausgereicht.
Daraufhin bat die Beklagte um Rücküberweisung eines Betrages i. H. v. 1.303,28 EUR. Hiergegen legte die Klägerin "Widerspruch"
ein und bat um Einholung einer erneuten Stellungnahme des MDK unter Vorlage weiterer Unterlagen. Sie wies darauf hin, dass
die ursprünglich geplante Becken-Bein-Angiographie nicht hätte durchgeführt werden können, da die vorempfohlene Pause bei
der Einnahme des Blutgerinnungsmittels nicht eingehalten worden sei. Daher habe man sich zur MR-Angiographie entschlossen,
die aus organisatorischen Gründen erst am Folgetag habe stattfinden können. Der Befundbericht über das Ergebnis der Untersuchung
sei erst am 22. Februar 2007 eingegangen. Nach Konsultation mit einem Gefäßchirurgen habe dieser zu Bedenken gegeben, dass
die Beschwerden wegen der zusätzlich bestehenden Gonarthrose eventuell nicht zu beheben seien. Daraufhin habe die Versicherte
um Bedenkzeit gebeten und die Operation am 23. Februar 2007 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 2. November 2007 bat die Beklagte erneut um Rücküberweisung des ihrer Ansicht nach überzahlten Betrages
von 1.303,28 EUR. Unter dem 7. Januar 2008 kam die Klägerin dem nach, wies aber darauf hin, dass dies kein Anerkenntnis darstelle.
Den Widerspruch erhalte man aufrecht.
Der erneut konsultierte MDK führte aus, es sei nicht verständlich, warum der Befund der Angiographie erst am Folgetag am Krankenhaus
eingegangen sei. Mit dieser Untersuchung sei die Diagnostik im Prinzip abgeschlossen gewesen. Die Konsiliaruntersuchungen
hätten poststationär durchgeführt werden können. Die besonderen Mittel des Krankenhauses seien dafür - insbesondere auch für
die Bedenkzeit - nicht erforderlich. Nur aufgrund der Polymorbidität der Patientin sei die Durchführung der Untersuchung unter
stationären Bedingungen überhaupt als medizinisch begründet angesehen worden. Normalerweise hätten alle Untersuchungen ambulant
durchgeführt werden können. Die Entfernung zwischen Wohn- und Untersuchungsort (ca. 12 km) hätten dabei keine besondere Rolle
gespielt.
Am 28. April 2009 hat die Klägerin Klage am Sozialgericht Halle erhoben und ihren bisherigen Vortrag vertieft. Mit Urteil
vom 27. März 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Verwertung der Daten der
Versicherten sei nicht möglich, da diese keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklärt habe. Ob die Behandlung
daher aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen sei, lasse sich nicht aufklären. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens
sei aus diesem Grunde nicht möglich gewesen, da damit das Gericht Daten an den Sachverständigen weitergebe. Damit bleibe es
bei der Beweislast des klagenden Krankenhauses.
Gegen die ihr am 20. August 2012 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 23. August 2012 Berufung eingelegt und darauf
hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Arzt Krankenunterlagen bei einer Zahlungsklage offenlegen dürfe. Andernfalls
läge die Verwirklichung des Honoraranspruchs in der Hand des Patienten, was unbillig sei, weil es auf seine Einwilligung nicht
ankäme, wenn er selber Kostenschuldner wäre. Die Anwendung des Sachleistungsprinzips würde insoweit zu einer Schlechterstellung
des Leistungserbringers führen. Mithin ständen Patient und Krankenkasse aufgrund des Sachleistungsprinzips in einem Lager,
was eine Analogie mit der Zahlungsklage gegen den Patienten selbst rechtfertige.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2012 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die
stationäre Behandlung der Patientin K. weitere 1.303,28 EUR Zinsen i. H. v. 4 Prozentpunkten pro Jahr ab dem 5. Januar 2008
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung in der Begründung allerdings ausdrücklich für unrichtig; insoweit schließt sie sich
bezüglich der Problematik der Akteneinsicht und des Datenschutzes ausdrücklich der Auffassung der Klägerin an. Die angefochtene
Entscheidung sei jedoch im Ergebnis zutreffend, da ein längerer stationärer Aufenthalt nicht erforderlich gewesen sei.
Eine Anfrage des Senats beim Einwohnermeldeamt ergab, dass die Versicherte am 16. Mai 2007 verstorben war. Der Senat hat die
Krankenhausakte beigezogen und der Beklagten zur Kenntnis gegeben.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden
werden konnte (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist unbegründet.
1. Die Klage ist als Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG zulässig. Die Klage eines Krankenhausträgers wie der Klägerin auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen
eine Krankenkasse wie die Beklagte ist ein sogenannter Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung
durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (BSG, 30. Juni 2009 - B 1 KR 24/08 R, Rn. 12 m.w.N). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Forderung wegen der hier streitigen Behandlung der Versicherten über die gezahlten
675,33 EUR hinaus.
a) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs für diese Behandlung ist §
109 Abs.
4 S. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz und der Anlage 1 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2007 sowie der Krankenhausbehandlungsvertrag
für das Land Sachsen-Anhalt nach §
112 Abs.
2 S. 1 Nr.
1 SGB V.
Dieser Vergütungsanspruch setzt voraus, dass eine notwendige Krankenhausbehandlung stattgefunden hat, die nicht ambulant,
sondern vollstationär durchgeführt worden ist (BSG, 28. Februar 2007 - B 3 KR 17/06 R, Rn. 11).
Dass die von der Klägerin durchgeführte MR-Angiographie eine Krankenhausbehandlung erforderte, ist zwischen den Beteiligten
nicht streitig; ebenso geklärt ist zwischen ihnen die Frage, ob die Beklagte 675,33 EUR zu zahlen hat. Ein weitergehender
Anspruch besteht nicht.
Denn der Vergütungsanspruch für eine stationäre Behandlung entsteht nur, soweit die stationäre Versorgung im Sinne von §
39 Abs.
1 S. 2
SGB V erforderlich gewesen ist. Das setzt voraus, dass die notwendige medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln eines
Krankenhauses durchgeführt werden kann und eine ambulante ärztliche Versorgung nicht ausreicht, um eine Krankheit zu erkennen,
zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (BSG, 18. September 2008 - B 3 KR 22/07 R, Juris, Rn. 10).
Dies ist hier für die weitere Zeit nicht erkennbar. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist in dieser Zeit nur eine
einzige Prozedur durchgeführt worden: ein MRT des Herzens mit Kontrastmitteln. Sofern dies überhaupt eine stationäre Aufnahme
erfordern würde, so genügt hierfür ein Tag. Anhaltspunkte für eine andere Sachlage enthält der Vortrag der Klägerin nicht.
Wenn hierfür organisatorisch zwei Tage erforderlich sein sollten, weil kurzfristig ein solches MRT nicht gemacht werden konnte,
hätte die Versicherte entlassen werden müssen bzw. hätte nicht aufgenommen werden dürfen. Angesichts der hohen laufenden Kosten
ist auch nicht verständlich, warum der Befund der Angiographie erst am Folgetag eingegangen ist, zumal keine Maßnahmen mehr
anstanden, für die eine stationäre Behandlung notwendig gewesen wäre. Die theoretische Möglichkeit genügt nicht, da keine
Gesundheitsgefahren mit der Entlassung der Versicherten zu diesem Zeitpunkt verbunden waren. Mit dieser Untersuchung war die
Diagnostik abgeschlossen. Weitere Untersuchungen konnten ambulant durchgeführt werden, wie der MDK überzeugend und unwidersprochen
darlegt.
Auch die Bedenkzeit der Versicherten über das weitere Vorgehen ist nicht nur unter stationären Bedingungen möglich; für deren
Notwendigkeit fehlt ebenfalls ein Anhaltspunkt. Andernfalls müssten auch eine Bedenkzeit von zwei Wochen und mehr bezahlt
werden.
Auf die vom Sozialgericht angesprochene Beweislast kommt es insoweit nicht an, da der Senat den Vortrag der Klägerin für wahr
unterstellen kann und es auch keinen Anhaltspunkt für einen anderen Sachverhalt gibt.
b) Aus der übersandten Krankenhausakte und den Unterlagen der Beklagten ergibt sich im Übrigen auch nichts anderes. Der Senat
hat auch keine Bedenken, diese Unterlagen zu verwerten.
aa) Zulässig ist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zumindest die Verwertung aller Unterlagen, die der beklagten Krankenkasse datenschutzrechtlich legal vorliegen (kritisch
zu dieser Rechtsgrundlage LSG NRW, Urteil vom 21. Juli 1982 - L 8 J 18/80, juris; anders Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67d Rn. 61 ff).
Denn danach ist eine Übermittlung von Sozialdaten u.a. zulässig, soweit sie erforderlich ist
"1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer der übermittelnden Stelle nach
diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in §
35 des
Ersten Buches genannte Stelle ist,
2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens."
Die anhängige Berufung ist ein gerichtliches Verfahren in diesem Sinne. Aufgabe der Beklagten ist u.a. die Bereitstellung
und Finanzierung der stationären Krankenbehandlung ihrer Versicherten und damit auch das Begleichen von Rechnungen. Die der
Beklagten vorliegenden Sozialdaten werden für diese Abrechnungszwecke festgehalten. Eine Abrechnung zwischen Krankenhaus und
Krankenkasse ist nur möglich und zulässig, wenn bestimmte Daten im Rahmen des §
301 SGB V übermittelt werden. Die schließt nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auch ihre Übermittlung an das Gericht im Falle eines Rechtsstreites ein. Wie §
275 SGB V weiter bestimmt, ist auch die Übermittlung von weiteren Daten an die Beklagte möglich; ausdrücklich vorgesehen ist sogar
ein Besuch des MDK im Krankenhaus, also die Erstellung von weiteren Sozialdaten. In diesem Rahmen erhält die Krankenkasse
regelmäßig alle relevanten Informationen. Anders ist eine Abrechnung schlechthin nicht vorstellbar.
Hiervon geht auch der Versicherte regelmäßig aus, da ihm bekannt ist, dass seine Krankenkasse den Krankenhausaufenthalt bezahlt.
Es besteht auch kein Grund - insbesondere nicht unter dem Aspekt des Datenschutzes - die Gutachten und Unterlagen des MDK,
die rechtmäßig im Rechnungsprüfungsverfahren erstellt bzw. eingeholt wurden, im Gerichtsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Diese sind beiden Beteiligten schon bekannt. Das gleiche gilt für Stellungnahmen des Krankenhauses und seiner Ärzte, die während
des Rechnungsprüfungsverfahrens im Rahmen einer zulässigen Reaktion auf solche Gutachten erstellt wurden. Es besteht zudem
kein rechtlicher Anhaltspunkt, zwischen Daten nach §
301 SGB V und §
275 SGB V zu differenzieren.
Denkbar ist, dass ein Gericht sich anhand dieser Unterlagen bereits abschließend eine Meinung bilden kann und es insoweit
auf die Beiziehung weiterer Unterlagen und eine Beweislastentscheidung ebenfalls nicht mehr ankommt.
bb) Zwar kann sich die Klägerin nicht auf § 69 SGB X stützen. Denn sie ist keine in §
35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (
SGB I) genannte Stelle; generell kann das SGB X angesichts seines Anwendungsbereiches nach § 1 SGB X keine Mitteilung von Daten durch die Klägerin rechtfertigen, die keine öffentliche Verwaltung ist (kritisch zu dieser Rechtsgrundlage
auch LSG NRW, Urteil vom 21. Juli 1982 - L 8 J 18/80,juris; anders Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67d Rn. 61 ff).
cc) Jedoch ist es auch dem beklagten Krankenhaus nicht untersagt, Daten der Versicherten dem Gericht mitzuteilen. Denn diese
Offenbarung im Falle einer - wie hier - unvermeidbaren gerichtlichen Geltendmachung der Behandlungskosten ist unstrittig als
letztes Mittel erlaubt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123 = juris Rn. 31, Fischer,
StGB, 62. Auflage, §
203 Rn. 46; LK/Schünemann,
StGB, Stand 1. August 2000, Rn. 83; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele,
StGB, 29. Auflage, Rn. 133). Der Senat sieht keinen Anlass, eine nach dem Zivil- und Strafrecht unstrittig rechtmäßige Datenübermittlung
im Sozialversicherungsrecht anders zu bewerten. Im Gegenteil ist hier ausschließlich das Verhältnis der Klägerin und der Krankenkasse
betroffen, d. h. die Versicherte selbst tritt im Verfahren und insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einschließlich
der Terminsaushänge nicht auf.
Zusätzlich ist hier bei der Abwägung zwischen dem Vermögensinteresse der Klägerin und dem Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen
Versicherten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BGH, 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 120). Der Tod der Versicherten bewirkt einen Interessenwegfall bezüglich ihrer persönlichen Daten. Daher gebührt dem Vermögensinteresse
der Klägerin der Vorrang.
Zumindest die nach §
301 SGB V übermittelten Daten müssen allein schon zur notwendigen Konkretisierung des Streitgegenstandes der Klage dem Gericht mitgeteilt
werden. Andernfalls wäre diese unzulässig. Es kann dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein, dass Krankenhäuser Klagen
gegen Gesetzliche Krankenkassen mit dem Ziel erheben, für einen konkreten Versicherten weitere Entgelte abrechnen zu können.
Der Senat hält angesichts des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) eine Auslegung für fernliegend, die im Ergebnis die Erhebung einer Klage in Fällen wie dem Vorliegenden ausschließt.
Sofern Ermittlungsbedarf bestehen sollte, wäre aber unverständlich, warum zwischen Stellungnahmen des MDK und des Krankenhauses
vor und nach Klageerhebung zu differenzieren sein sollte. Denn dann hätte das Krankenhaus scheinbar die Möglichkeit, die Tatsachenerhebung
durch Klageerhebung zu beenden.
Dürften rechtlich in einer solchen Lage keine weiteren Erkenntnisse mehr verwertet werden, wären die Entscheidungen zufällig
und damit auch letztlich willkürlich, da sie auf das abstellen müssten, was zufällig schon im Abrechnungsverfahren bekannt
(und "unstreitig") wurde. Die (ggf. auch teilweise unstreitige) Tatsachenfeststellung des MDK wäre unüberprüfbar. Dies ist
alles mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nach §
103 SGG, aber auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art.
19 Abs.
4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art.
20 GG unvereinbar. Auch aus dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot des rechtlichen Gehörs (Art.
103 GG; 123
SGG) folgt, dass sich auch die Krankenkasse zu allen relevanten Daten äußern können muss.
dd) Angesichts dieser Rechtslage kann der Senat auch offen lassen, ob er gehindert wäre, datenschutzrechtlich unzulässig erhobene
Daten seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor. Der vom Sozialgericht angesprochene datenschutzrechtliche Konflikt ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht
entscheidungserheblich, wie nicht zuletzt die im Tenor ausgesprochene Zurückweisung der Berufung zeigt. Zudem folgt der Senat
ausdrücklich der parallel gelagerten Rechtsprechung des BGH.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs.
1 S 1
SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 3, 47 Abs. 1 S. 1 GKG.