Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Widerspruch der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf.) gegen
eine Anspruchskürzung nach §
1a Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) aufschiebende Wirkung hat bzw. ob die Bf. vom Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Bg.) höhere Leistungen nach dem
AsylbLG verlangen können.
Die am ... 1994 geborene Bf. zu 2. und der am ... 1986 geborene Bf. zu 1. sind Staatsangehörige des sicheren Herkunftsstaat
Serbien (§ 29a Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit Anlage II in der seit dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung). Sie reisten mit der am ... 1962 geborenen
Mutter des Bf. zu 1. erstmalig am 7. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland illegal ein. Nach bestandskräftiger Ablehnung
des Asylantrages wurde die Abschiebung der Bf. vollzogen. Während des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots reisten
die Bf. am 20. September 2016 wieder in das Bundesgebiet ein.
Nach ihrer illegalen Wiedereinreise stellten die Bf. am 23. September 2016 Asylfolgeanträge mit der Begründung, dass die Mutter
des Bf. zu 1. schwer erkrankt sei und deutsche Medizin brauche. Der Bescheid vom 27. September 2016, mit dem die Anträge als
unzulässig abgelehnt wurden, wurde nach Abweisung der hiergegen vor dem Verwaltungsgericht (VG) M. erhobenen Klage mit Urteil
vom 20. Dezember 2016 (4 A 269/16 MD) am 10. Februar 2017 bestandskräftig.
Den Bf. sind nach ihrer Wiedereinreise fortlaufend Duldungen nach § 60 Aufenthaltsgesetz erteilt worden (als Bestandteil der Verwaltungsakte für den Zeitraum bis zum 17. Januar 2019).
Nach der Wiedereinreise bewilligte der Bg. den Bf. ab dem 24. Oktober 2016 laufende Leistungen nach §
3 bzw. §
3a AsylbLG zunächst bis November 2016, dann bis zum 31. Januar, 28. Februar, 31. März, 30. April und 29. Mai 2017 (Bescheide vom 27.
Oktober 2016, 2. Januar, 1. Februar, 1. und 30. März sowie 27. April 2017). Mit den Bescheiden jeweils vom 10. Januar 2018
wurden die monatlichen Leistungen für die Monate Juni bis Dezember 2017 neu berechnet und den Bf. "für den Monat 1/2018 und
beginnend mit dem Folgemonat bis auf weiteres" Leistungen weiterhin nach §
3 AsylbLG bewilligt. Die Bescheide wurden den Bf. durch persönliche Übergabe in der Behörde am 16. Januar 2018 bekanntgegeben und ein
entsprechender Aktenvermerk gefertigt.
Am 7. März 2018 legten die Bf. Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 und alle noch anfechtbaren Bescheide über
Leistungen ab dem 23. Dezember 2017 ein. Sie hätten Anspruch auf Leistungen nach §
2 Abs
1 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII), da sie sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht
rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten. Die bewilligten Leistungen wurden den Bf. weiterhin in der nach §
3 Abs.
1 und
2 AsylbLG bewilligten Höhe ausgezahlt.
Der am 26. März 2018 bei dem Sozialgericht Magdeburg (S 16 AY 14/18 B ER) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Bg., ihnen Leistungen gemäß §
2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, blieb ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Juni 2018, Beschluss
des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. September 2018 - L 8 AY 3/18 B ER -).
Aus Anlass des Umzuges der Bf. am 25. Juli 2018 in eine Übergangsunterkunft in B. (Harz) bewilligte der Bg. ihnen mit Bescheiden
vom 27. und 28. August 2018 unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2018 auf der Grundlage von §
9 Abs.
4 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ab dem 1. Juli 2018 Leistungen nach §
3 AsylbLG in Höhe von 1.035,17 EUR für Juli 2018 und 1.034,40 EUR für August 2018.
Nach Anhörung der Bf. mit Schreiben vom 21. Juni und 27. Juli 2018 bewilligte der Bg. diesen ab dem 1. September 2018 mit
Bescheid vom 14. September 2018 Leistungen mit einer Anspruchseinschränkung nach §
1a AsylbLG in Höhe von 902,12 EUR monatlich. Die Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft einschließlich Heizung, Wohnen, Wohnungsinstandhaltung
wurden als Sachleistung, für Bekleidung und Schuhe (Abteilung (Abt.) 3) in Höhe von monatlich 30,46 EUR und Nahrungsmittel
und alkoholfreie Getränken (Abt. 1) in Höhe von 128,71 EUR in Form von Wertgutscheinen sowie für Strom, Gesundheits- sowie
Körperpflege, Nachrichtenübermittlung und Verkehr (ÖPNV) (Abt. 4, 6, 7, 8 und 9) von in der Summe 92,69 EUR in bar gewährt.
Die Einschränkung der Leistungen werde gemäß §
14 AsylbLG auf sechs Monate befristet. Die Bf. hätten sich im Sinne des §
1a Abs.
1 AsylbLG in den Geltungsbereich des
AsylbLG begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Nach Maßgabe der Angaben in der Niederschrift über die Anhörung des
BAMF vom 23. Oktober 2014 sei davon auszugehen, dass sich die Bf. im Wesentlichen auf Grund ihrer Erkrankung der Mutter des
Bf. zu 1. und um diese untersuchen und behandeln zu lassen nach Deutschland begeben hätten. Danach sei festzustellen, dass
die Einreise der Ast. zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
AsylbLG für den Einreisentschluss von prägender Bedeutung gewesen sei. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufenthaltseinrichtungen
im Sinne des § 44 AsylG sei es im Rahmen des §
1a AsylbLG zulässig, die Leistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs in Form von Sachleistungen, Wertgutscheinen oder anderen unbaren
Abrechnungen als im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten anzusehen. Bei der Bestimmung des Umfangs der gebotenen
unabweisbaren Leistungen sei berücksichtigt worden, dass die Bf. dezentral in einer Wohnung untergebracht seien, ihnen weiterhin
die Möglichkeit der Nutzung von Kommunikationsmitteln möglich sein solle und die Möglichkeit einer Rückreise in das Heimatland
objektiv vorhanden sei. Auf Grund der Schaffung der technischen Voraussetzungen sei eine Ausgabe der gewährten Wertgutscheine
erst ab dem 1. Oktober 2018. Gegen die vorgenannten Bescheide legten die Bf. jeweils Widerspruch ein, gegen den Bescheid vom
14. September 2018 am 21. September 2018, und machten die Bewilligung von Leistungen nach §
2 AsylbLG geltend. Sie hielten sich länger als 15 Monate ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und habe die Dauer ihres
Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Die Kürzungsvoraussetzungen des §
1a AsylbLG lägen unter Berücksichtigung der Erkrankung der Mutter des Bf. zu 1. nicht vor.
Am 1. September 2018 haben die Bf. erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Magdeburg beantragt,
nun mit dem Begehren, erstens die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. September 2018 gegen den Bescheid vom 14.
September 2018 bezüglich der Leistungskürzung nach §
1a AsylbLG anzuordnen und zweitens (ohne dass erkennbar ist, in welchem Verhältnis die Anträge zu erstens und zweitens zueinander stehen
sollen) den Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bf. Leistungen nach dem
AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf eine Verfassungswidrigkeit der Reglung in §
1a AsylbLG abgestellt. Auch sei das prägende Motiv für die Einreise nach Deutschland der Überlebenswille der Mutter des Bf. zu 1. gewesen.
Es sei mehr als fraglich, ob sie in Serbien eine für ihr Überleben erforderliche Krankenbehandlung erfahren würde. Auf Grund
der gravierenden Erkrankung der Mutter des Bf. zu 1. dürften auch die Bf. nicht abgeschoben werden. Im Übrigen sei eine Anspruchseinschränkung
nach §
14 AsylbLG auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise beschränkt.
Mit Beschluss vom 1. November 2018 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen. Dem Interesse der Bf. auf die begehrten
höheren Leistungen wäre durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht Rechnung getragen. Auch die Voraussetzungen für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage von §
86b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) lägen nicht vor. Die Bf. hätten insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen Leistungen gemäß §
2 AsylbLG zustünden. Denn sie hätten ihren Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich verlängert. Darüber hinaus sei die Einreise
der Bf. am 20. September 2016 nur erfolgt, damit die Mutter des Bf. zu 1. in Deutschland medizinische Behandlung, mithin Leistungen
nach §§
4,
6 AsylbLG, erhalten könne. Bei den Bf. fehle es schon an dem Tatbestandsmerkmal einer Flucht. Es ergäben sich keinerlei Hinweise dafür,
dass sie in ihrem Heimatland gefährdet gewesen seien. Angesichts der Tatsache, dass sie über keinerlei den Lebensunterhalt
deckendes Einkommen oder Vermögen verfügt hätten, seien die Bf. eingereist, um staatliche Leistungen zu erhalten. Dass der
Bf. zu 1. zur rechtlichen Betreuer für seine Mutter bestellt worden sei, ändere daran nichts. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe sei mangels einer Erfolgsaussicht bereits nach dem eigenen Vorbringen der Bf. zurückzuweisen gewesen.
Gegen den ihnen am 9. November 2018 zugestellten Beschluss haben die Bf. am 10. Dezember 2018 (Montag) Beschwerde beim Sozialgericht
Magdeburg eingelegt, das diese an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Mangels eines konkreten Beschwerdeantrags ist
nicht eindeutig erkennbar, ob sich das Rechtsmittel nur gegen die Entscheidung des Sozialgerichts in der Sache oder auch gegen
die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richten soll. Auch zu dem in der Beschwerdeschrift
formulierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sind die Vordrucke zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht übersandt worden. Zur Begründung des Rechtsmittels führen die Bf. aus, streitgegenständlich sei im vorliegenden
Verfahren allein die Anspruchseinschränkung nach §
1a AsylbLG. Im Übrigen werden mit "copy and paste" Entscheidungen von anderen Sozialgerichten wiedergegeben, aus denen sich scheinbar
ein unzulässiger Zeitraum der Befristung der Anspruchseinschränkung im vorliegenden Fall ergeben soll.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde vom 10. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. November 2018 zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ob eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht im Sinne des §
1a AsylbLG angenommen werden könne, beurteile sich nach der im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland in der leistungsberechtigten
Person bestehenden Motivationslage. Das zuständige VG Magdeburg habe die Klage abgewiesen und festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse
- auch in Bezug auf die Mutter des Bf. zu 1. - vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Bf. betreffenden Verwaltungsakten des Bg.,
die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Ihr bleibt sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als in Bezug auf den Hilfsantrag
der Erfolg versagt.
Die Bf. haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Die Voraussetzungen des §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG, der die einzige Grundlage für die vor dem Sozialgericht beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung sein könnte, sind
hier nicht erfüllt. Nach §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG i.V.m. §
11 Abs.
4 Nr.
2 AsylbLG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach
§
1a AsylbLG festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung. Der gegen den Bescheid vom 14. September 2018 gerichtete Widerspruch der
Bf. kann sich bei sinnvoller Auslegung indes nur darauf beziehen, dass ihnen Leistungen nicht in darüber hinausgehendem Umfang
bewilligt wurden. Andere Bescheide über höhere Leistungen für den Zeitraum ab Antragseingang bei dem Sozialgericht am 1. September
2018 sind weder erkennbar noch würden diese von dem vor dem Sozialgericht ausdrücklich auf den Widerspruch gegen den Bescheid
vom 14. September 2018 beschränkten Antrag der Bf. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfasst.
Die Bf. haben auch keinen Anspruch entsprechend ihrem Antrag, den Bg. im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihnen höhere Leistungen nach dem
AsylbLG zu bewilligen. Diesbezüglich kann es sich prozessual nur um einen Hilfsantrag handeln, da der Erlass einer Regelungs- oder
Sicherungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG voraussetzt, dass in der Hauptsache nicht die Anfechtungsklage die richtige Klageart ist.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§
920, 921, 923, 926,
928,
929 Abs.
1 und
3, die 930 bis 932, 938, 939 und 945
Zivilprozessordnung (
ZPO) entsprechend.
Es fehlt im vorliegenden Fall bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch
der Bf. für die begehrte Regelungsanordnung. Die den Bf. bewilligten Leistungen decken die vom Senat für maßgebend erachteten
Bedarfe für das physische Existenzminimum für den maßgebenden Zeitraum ab Antragseingang bei dem Sozialgericht ab. Im vorliegenden
Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes verdichtet sein (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 B ER -, und vom 2. September
2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, beide juris).
Der Bg. ist als Landkreis zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen für die der Übergangsunterkunft zugewiesenen
Bf. nach dem
AsylbLG (§§
10,
10a Abs.
1 AsylbLG, §
1 Abs.
1 Nr.
7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom
7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 28)).
Die Bf. gehören, solange sie eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen, nach §
1 Abs.
1 Nr.
4 AsylbLG zu dem nach dem
AsylbLG berechtigten Personenkreis.
Den Bf. stehen keine Leistungen nach §
2 AsylbLG in analoger Anwendung der Vorschriften des SGB XII zu. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats in der Sache der Bf. vom 20. September 2018 (- L 8 AY 4/18 B ER -) verwiesen.
Der von den Bf. begehrte Anspruch lässt sich nicht aus §
3 AsylbLG ableiten, da die Bf. als Leistungsberechtigte im Sinne des §
1 Abs.
1 Nr.
4 AsylbLG dem persönlichen Anwendungsbereich des §
1a Abs.
1 AsylbLG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung unterfallen und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung
nach dieser Vorschrift erfüllt sind. Insoweit steht der zuständigen Behörde ein Ermessen nicht zu (vgl. Oppermann in: JurisPraxiskommentar-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Überarbeitung Stand 11. Februar 2019, §
1a AsylbLG, RdNr. 99).
Nach §
1a Abs.
1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach §
1 Abs.
1 Nr.
4 AsylbG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen
nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von §
1a AsylbLG in der seit dem 3. August 2016 geltenden Fassung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bisher nicht über die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des §
1a AsylbLG in der seit dem 3. August 2016 geltenden Fassung entschieden. Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit
der Regelungen in §
1a AsylbLG überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der den Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem
Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen,
nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art.
100 Grundgesetz und §
123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in §
1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Auch bei der Regelung
in §
1a AsylbLG in dieser Fassung stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten
gleichermaßen betreffen. Vielmehr geht es bei der Regelung in §
1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall. Insoweit besteht kein grundsätzlicher Unterschied zu der bis zum 2. August 2016 geltenden Fassung
des §
1a AsylbLG, die das Bundessozialgericht (BSG) nicht für verfassungswidrig erachtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, juris).
Bei einer Wiedereinreise eines ausreisepflichtigen Ausländers wird auch im Regelfall von einer Rechtsmissbräuchlichkeit im
Sinne des §
1a Abs.
1 AsylbLG auszugehen sein (vgl. Oppermann, a.a.O. §
1a AsylbLG, RdNr. 39). Die Bf. sind bereits nach ihrem eigenen Vorbringen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist, um
Leistungen nach §
4 Abs.
1 Satz 1, Abs.
3 Satz 1 und
2 6
AsylbLG selbst beziehen und sich von den Aufwendungen der finanziellen Unterstützung der Mutter des Bf. zu 1. durch Sozialleistungen
zu entlasten.
Der Zeitraum der Anspruchseinschränkung mit einer Befristung von sechs Monaten entspricht der gesetzlichen Regelung in §
14 Abs.
1 AsylbLG in der seit dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722).
Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des §
1a AsylbLG nach Maßgabe insbesondere der Art.
1 Abs.
1,
2 Abs.
2, 6 Abs.
1 und 20 Abs. 1
Grundgesetz verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Bf., ihr Leben im Rahmen auch der soziokulturellen
Teilhabe zu gestalten, und den ordnungsrechtlichen Interessen. Die Bf. haben sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit
der Regelung in §
1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf
begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen
würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Neben den vollständig von dem Bg. getragenen Kosten
für Unterkunft ist für die Bf. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt
müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung
sein. Die Summe der Bedarfe zur Deckung des physischen Existenzminimums - Unterkunft einschließlich Heizung, Wohnen, Wohnungsinstandhaltung
sowie Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränken (Abt. 1), Bekleidung und Schuhe (Abt. 3), Strom, Gesundheits- sowie Körperpflege,
Nachrichtenübermittlung und Verkehr (ÖPNV) (Abt. 4, 6, 7, 8 und 9) - werden durch die von dem Bg. bewilligten Leistungen abgedeckt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO sind jeweils nicht erfüllt, da weder die erforderliche Erfolgsaussicht bestanden hat oder besteht (§
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO) noch der Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§
117 Abs.
2 Satz 1
ZPO) vorgelegt worden ist. Die Vermögensverhältnisse der Familie der Bf. sind ungeklärt, sodass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar
sind, dass der Senat ohne Angaben der Bf. zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligen
könnte.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).
gez. Klamann gez. Dr. Fischer gez. Hüntemeyer