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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.11.2014 - 8 SO 34/12
Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Erstattung von Kosten für die Unterbringung von zwei Kindern in einem Kinderheim; Keine Berufung auf die Unrichtigkeit von Bescheiden durch den erstattungsbegehrenden Leistungsträger bei eigener Berechtigung zur Betreibung des Verwaltungsverfahrens
1. Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen Bescheide begrenzt. Rechtsgrund für dieses Akzeptieren-müssen der ablehnenden Leistungsbescheide ist das geltende gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und die Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X.
2. Der erstattungsbegehrende Leistungsträger kann sich auf eine Unrichtigkeit der Bescheide jedenfalls dann nicht berufen, wenn er berechtigt war, das Verwaltungsverfahren für den Leistungsberechtigten selbst zu betreiben.
3. Vorliegend hätte der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger gemäß § 97 SGB VIII die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem BSHG für den Leistungsberechtigten im eigenem Namen geltend machen können und wäre bei einer Feststellung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers aus seiner Pflicht zur Vorleistung entlassen worden.
Normenkette:
BSHG §§ 39 ff
,
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 86
,
SGB VIII § 97
Vorinstanzen: SG Halle 17.09.2012 S 28 SO 61/08
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. September 2012 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu 75 Prozent und im zweiten Rechtszug zu 100 Prozent. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu 25 Prozent.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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