Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Betreuung der Klägerin in dem von der Beigeladenen getragenen C.heim S. (im Folgenden: Wohnheim) vom 15. Dezember
2009 bis zum 31. Dezember 2012.
Das Amtsgericht Z. - Vormundschaftsgericht ordnete für die am ... 1961 geborene und seit 1995 verheiratete Klägerin im Mai
2007 die gesetzliche Betreuung an. Dem Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie am Fachklinikum U. über die vom 11. Dezember
2007 bis zum 14. Januar 2008 durchgeführte stationäre Behandlung sind als Diagnosen eine paranoide Schizophrenie und ein schizophrenes
Residuum zu entnehmen. Bei der Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "G", "B" und "H" anerkannt.
Die Klägerin wurde von November 2002 bis Mai 2006 in dem Wohnheim für Menschen mit seelischen Behinderungen in C. des Leistungstyps
2b in Sinne der Anlage D nach § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII im Land Sachsen-Anhalt (Wohnheim für behinderte Erwachsene) betreut und befindet sich seit dem 15. Januar 2008 im Rahmen
einer vollstationären Betreuung in dieser Einrichtung.
Für die Zeit nach dem Einzug der Klägerin in das Wohnheim wurden zunächst keine Vereinbarungen in Bezug auf einen Mehrbedarf
zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffen. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag, den die Klägerin ab dem 1. März
2012 mit der Beigeladenen geschlossen hat, ist zu § 3 "Entgelt, Fälligkeit, Zahlungen" ein Gesamtentgelt in Höhe von 51,49
EUR mit dem Zusatz "+ individueller Mehrbedarf" geregelt. Besondere Leistungen, die Gegenstand einer gesonderten Vergütung
sind, regelt der Vertrag nicht. In der Anlage A zu diesem Vertrag ist zu der Abwesenheitsvergütung auf die Anlage F gemäß
§ 8 Abs. 9 des vorgenannten Rahmenvertrages in der jeweiligen Fassung Bezug genommen.
Die Klägerin bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Stadt D. bewilligte ihr im
Namen des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 15. Mai 2006 bis zum 14. Januar 2008 Leistungen der Eingliederungshilfe
nach dem SGB XII im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Mit ihrem Beginn wurden die Kosten für die vollstationäre Betreuung der Klägerin in
dem Wohnheim von dem Beklagten getragen. Nach dem Bescheid vom 7. April 2009 wurden der Klägerin vom 1. Februar 2009 bis zum
31. Januar 2010 folgende Leistungen bewilligt: Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt 714,84 EUR
monatlich und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft in Höhe
von 922,53 EUR monatlich. Der Eingliederungshilfe lagen die maßgebenden Sätze der von dem Beklagten mit der Beigeladenen geschlossenen
Entgeltvereinbarung mit dem Tagessatz in Höhe von 50,01 EUR zugrunde. Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes wurde von
der Klägerin ein Kostenbeitrag in Höhe von 281,00 EUR erhoben. Das Wohnheim wurde von der Hilfegewährung für diesen Zeitraum
mit Schreiben vom 7. April 2009 unterrichtet und stellte der Stadt D. u.a. für März 2009 den bewilligten Betrag in Rechnung.
Dabei wurden auch erhebliche Abwesenheitszeiten der Klägerin auf Grund einer Krankenhausbehandlung in der Psychiatrie von
174 Tagen im Jahr 2009 zunächst voll und später anteilig vergütet.
Die Beigeladene stellte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 bei der Stadt D. am 17. Dezember 2009 den Antrag auf eine weitere
Kostenübernahme in Form eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Klägerin auf Grund der Notwendigkeit einer 1:2-Betreuung.
Ein bestimmter Betrag des Mehrbedarfs ist in dem Antragsschreiben nicht enthalten. Der Antrag erfolge angesichts der Schwere
der wesentlichen seelischen Behinderung der Klägerin und ihrem über die Maßen umfassenden Hilfe-, Förder- und Betreuungsbedarf.
Besonders hingewiesen werde auf die bestehende Selbstgefährdung und Motivationsproblematik der Klägerin. Zu dem als Anlage
beigefügten Bericht über die Entwicklung der Klägerin wird auf Blatt 110 bis 116 der medizinischen Beiakten in den Verwaltungsakten
Bezug genommen.
Den Bescheid vom 7. April 2009 hob die Stadt D. im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 8. März 2010 ab dem 1. Juli 2009 mit
der Anpassung des Eckregelsatzes der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf. Mit Bescheid vom 9. März 2010 erfolgte
die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 als Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von monatlich insgesamt 724,02
EUR und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft in Höhe von 915,51
EUR monatlich. Der Eingliederungshilfe lagen weiterhin die maßgebenden Sätze der mit der Beigeladenen geschlossenen Entgeltvereinbarung
mit dem Tagessatz in Höhe von 50,01 EUR zugrunde. Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes wurde ein Kostenbeitrag der
Klägerin in Höhe von 287,00 EUR erhoben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. April 2010 unter Hinweis auf den Antrag
auf Kostenübernahme für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf vom 15. Dezember 2009 Widerspruch ein.
Die Leistungsbewilligungen wurden nachfolgend für den streitigen Zeitraum mehrfach in Bezug auf den maßgebenden Betrag der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und den von der Klägerin zu leistenden Kostenbeitrag angepasst. Dem Wohnheim
wurde mit Schreiben vom 23. März 2010 mitgeteilt, die mit der zuständigen Behörde vereinbarte Vergütung der Leistungen des
Wohnheimes sei in Höhe von 51,49 EUR ab dem 1. Januar 2010 anerkannt worden. Die entsprechende Bewilligung vom 1. Januar 2010
bis zum 31. Januar 2012 erfolgte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit den
Bescheiden vom 20. Mai und 8. Juni 2011. In dem letztgenannten Bescheid wird in der Begründung ausgeführt, hinsichtlich des
vorliegenden Antrags auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ergehe ein gesonderter Bescheid, der schließlich von der Stadt
D. im Namen des Beklagten unter dem 24. August 2011 erlassen wurde. Darin wird der Antrag vom 15. Dezember 2009 abgelehnt.
Betrachte man die Vorgaben des Rahmenvertrages zum Leistungstyp 2b, so sei festgelegt, dass die Zielgruppe dauerhaft mindestens
auf Anleitung und stellvertretende Ausführung angewiesen sei. Es sei daher zu unterstellen, dass der zu betreuende Personenkreis
einen durchschnittlichen Hilfebedarf der Hilfebedarfsgruppe III (Anleitung und stellvertretende Ausführung) bis hin zur Anleitung
und umfassenden Hilfestellung (entsprechend Hilfebedarfsgruppe IV) aufweisen könne. In der Auswertung der vorliegenden Unterlagen
sei festzustellen, dass der geschilderte Hilfe-, Förder- und Betreuungsaufwand dem für ein solches Wohnheim üblichen Maß entspreche.
Am 10. Januar 2012 beantragte die Beigeladene erneut die weitere Kostenübernahme unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten
Mehrbedarfs der Klägerin. Mit zwei Bescheiden vom 3. Juli 2012 erfolgte wiederum die Aufhebung der Leistungsbewilligung, nun
mit Ablauf des 31. Dezember 2011, unter Neubewilligung der Leistungen ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe der Vergütung für
die Leistungen des Wohnheimes in Höhe von täglich 51,49 EUR. Die Bewilligung wurde mit den Bescheiden vom 2. April 2013 mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben und im Hinblick auf die Anhebung der Regelbedarfssätze ab dem 1. Januar 2013 angepasst.
Im Jahr 2012 befand sich die Klägerin 103 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung und war weitere elf Tage von der Einrichtung
abwesend. Auch insoweit erfolgte die Vergütung des Tagessatzes zu Lasten des Beklagten.
Der im Rahmen der Prüfung eines Mehrbedarfes der Klägerin beteiligte Medizinaldirektor Dr. G., Gesundheitsamt B., nahm unter
dem 12. Mai 2010 dahingehend Stellung, durch den chronischen Verlauf der Schizophrenie bestehe bei der Klägerin eine ausgeprägte
Residualsymptomatik mit Störung der Auffassungs- und Merkfähigkeit sowie des logischen Denkens. Die lebenspraktischen Fähigkeiten
seien im Lauf der Zeit mehr und mehr versandet, sodass eine zunehmende Deprivation zu verzeichnen sei. Die Klägerin benötige
viel Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung des Tagesablaufs, dem Aufbau von Sozialkontakten und bei der Beschäftigung.
Es bestehe häufiger Gesprächs- und Interventionsbedarf bei auftretenden Problemen. Sie sei leicht erregbar, verstehe Zusammenhänge
nicht und reagiere teilweise aggressiv oder suizidal. Bei der Klägerin bestehe eine wesentliche geistige und seelische Behinderung
im Sinne des SGB XII mit dem Leitsyndrom der seelischen Behinderung. Der von der Einrichtung aufgeführte erhöhte Betreuungsbedarf im Sinne einer
1:2-Betreuung werde ärztlicherseits bestätigt. Der ebenfalls beteiligte Rehabilitationspädagogische Fachdienst befürwortete
in seiner Stellungnahme vom 14. März 2011 die Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Klägerin nicht. Im
Rahmen der Inaugenscheinnahme am 9. März 2011 habe sich der Verfasser der Stellungnahme, Herr H., davon überzeugt, dass der
geschilderte und beobachtete Hilfe-, Förder- und Betreuungsaufwand der Klägerin dem für ein Wohnheim mit dem Leistungstyp
2b üblichen Maß entspreche.
Der Beklagte wies den Widerspruch vom 7. April 2010 gegen den Bescheid vom 9. März 2010 mit dem Widerspruchsbescheid vom 6.
September 2012 als unbegründet zurück. Die bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2009
bis zum 31. Januar 2011 seien angemessen. Mit der Personalbemessung von 1:6 für das Wohnheim könne der Bedarf der Klägerin
gedeckt werden. Ein "über die Regelleistung bestehender Mehrbedarf" sei nicht erforderlich.
Mit ihrer am 17. September 2012 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten
zur Bewilligung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von kalendertäglich 27,97 EUR im Jahr 2009, 25,61 EUR im Jahr
2010, 32,65 EUR im Jahr 2011 und 34,10 EUR im Jahr 2012 erstrebt.
Der Beklagte hat gemeint, der Bescheid vom 24. August 2011 sei von der Klägerin nicht mit dem Widerspruch angefochten worden
und damit bestandskräftig. Nur in diesem Bescheid sei die Ablehnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt. Gegenstand
des Verfahrens sei lediglich der Bescheid vom 9. März 2010 über die Bewilligung von Eingliederungshilfe vom 1. Juli 2009 bis
zum 31. Januar 2011. Der Mehrbedarf sei in dem Heimvertrag der Klägerin nicht fixiert worden, sodass die Klägerin weitere
Zahlungen der Beigeladenen gegenüber nicht schulde. Im Rahmen des Schuldbeitritts sei der Beklagte nach der Rechtsprechung
(u.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, juris) nur in Höhe der von der Klägerin geschuldeten Zahlungen zu Leistungen
verpflichtet. In Bezug auf den Personalschlüssel des Wohnheims sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene Trägerin von zwei
Wohnheimen in circa 30 km Entfernung voneinander sei, sodass auch ein Austausch von Personal in Betracht gekommen sei. Als
Berechnungsgrundlage eines Mehrbedarfs seien im Übrigen nur die tatsächlich entstandenen Personalkosten maßgebend, die hier
nicht mitgeteilt worden seien.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2013 die Beiladung der Trägerin des Wohnheims nach §
75 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bewirkt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013 mitgeteilt, der Mehraufwand sei der Klägerin bislang nicht
in Rechnung gestellt worden, weil der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten zu tragen habe und die Klägerin
finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten vorzufinanzieren. Zu der von der Beigeladenen für maßgebend erachteten Berechnung
des Personalschlüssels des Wohnheims wird auf Blatt 115 bis 116 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, sowohl der Bescheid vom 9. März 2010 als auch der Bescheid vom 24. August
2011 seien Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Beklagte habe gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII weitere Kosten zu übernehmen. Ohne die zusätzlichen Mehrbedarfsleistungen in Einzel- und Kleingruppen sei es ihr nicht möglich,
die stationären Hilfen anzunehmen oder auch nur Beziehungen aufzunehmen. Sie benötige ständige zusätzliche Hilfen zur Vermeidung
von Selbst- oder Fremdgefährdungen. In Krisensituationen müsse Personal zur Verfügung stehen, um eine Krisenintervention durchzuführen.
Der Mehrbedarf ergebe sich auch aus den ausführlichen jährlichen Entwicklungsberichten. Sie habe nach den Berechnungen der
Einrichtung zusätzliche Betreuung von 20 Wochenstunden in den Jahren 2009 und 2010 und von 21 Wochenstunden in den Jahren
2011 und 2012 benötigt. Dieser Bedarf sei im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Beschäftigung weiteren Personals in
dem Wohnheim gedeckt worden. Die Mehrkosten errechneten sich aus dem Vergleich zu dem Zeitaufwand, der für die übliche Betreuung
mit einem Personalschlüssel 1:6 zu erbringen sei. Grundlage seien die Kosten auf der Grundlage eines "durchschnittlichen Einkommens"
eines Mitarbeiters in Höhe von 40.433,36 EUR im Jahr 2009 und von "durchschnittlichen Fachkraftkosten" in Höhe von 37.021,84
EUR im Jahr 2010. Unter dem 11. Dezember 2013 seien ihr von der Beigeladenen für die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2013
46.886,69 EUR mit Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 in Rechnung gestellt worden. Diesbezüglich wird auf Blatt 85 der
Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin übersandte auch der Stadt D. am 23. Dezember 2013 eine "Rechnungsaufstellung Differenzbetrag auf Grund des ab
12/2009 beantragten behinderungsbedingten individuellen Mehrbedarfs" der Beigeladenen mit der Bitte um Kostenübernahme. Der
beigefügten, an die Betreuerin der Klägerin adressierten Rechnung der Beigeladenen vom 11. Dezember 2013 ist eine Gesamtforderung
in Höhe von 46.886,69 EUR zu entnehmen. Die Rechnung weist sämtliche Monate von Januar 2010 bis Dezember 2013 ohne weitere
Aufgliederung und den Zeitraum vom 15. bis zum 31. Dezember 2009 aus. Der Rechnung ist ein tägliches Entgelt in Höhe von 27,97
EUR für 2009 (Gesamtbetrag 475,49 EUR), 25,61 EUR für 2010 (Gesamtbetrag 9.348,72 EUR), 32,65 EUR für 2011 (Gesamtbetrag 11.918,52
EUR), 34,10 EUR für 2012 (Gesamtbetrag 12.447,84 EUR) und 34,78 EUR für 2013 (Gesamtbetrag 12.696,12 EUR) zu entnehmen. Dabei
ergibt sich der Gesamtbetrag aus der Multiplikation des vollen Tagessatzes für das Jahr 2009 mit 17 Tagen und scheinbar für
die Jahre 2010, 2011 und auch das Schaltjahr 2012 mit 365 Kalendertagen unter Aufrundung des Gesamtbetrages oder eines Berechnungselementes
(rechnerisch ergäben sich bei Zugrundelegung des angegebenen Tagessatzes und der tatsächlichen Kalendertage: 25,61 EUR x 365
= 9347,65 EUR, 32,65 EUR x 365 = 11.917,25 EUR, 34,10 EUR x 366 = 12.480,60 EUR, 34,78 EUR x 365 = 12.694,70 EUR). Beigefügt
war der Rechnung im Übrigen eine Berechnung der Kosten pro Bewohner der Einrichtung. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen
auf Blatt 385 bis 390 der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Juni 2015 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin
werde durch den angefochtenen Bescheid vom 9. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 nicht
in ihren Rechten verletzt. Da die Klägerin den Bescheid vom 9. März 2009 angefochten habe, durch den der Antrag auf einen
behinderungsbedingten Mehrbedarf, wenn auch nicht ausdrücklich, abgelehnt worden sei, und den Widerspruch auf die Ablehnung
des Mehrbedarfs gestützt habe, sei hier der nicht positiv beschiedene Teil des gestellten Leistungsantrags abgelehnt worden.
Einen Anspruch auf Bewilligung von weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der zusätzlichen Kosten für die von
der Beigeladenen für notwendig gehaltene 1:2-Betreuung habe die Klägerin nicht. Denn der Leistungsberechtigte habe gegenüber
dem Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 2. Februar 2010 (a.a.O.) einen Leistungsanspruch nur in der Höhe, wie er selbst gegenüber dem Leistungserbringer schuldrechtlich
auf Grund des von ihm geschlossenen Heimvertrages verpflichtet sei. Hier bestehe eine Verpflichtung der Klägerin nur in Höhe
der entsprechenden Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, auf welche sich auch der von der Klägerin abgeschlossene Heimvertrag stütze. Soweit der Klägerin durch das Heim weitere,
nicht von der Vereinbarung umfasste Leistungen zuteil geworden seien, hätte eine Vertragsänderung oder -anpassung stattfinden
müssen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris). Dass die Klägerin für einen späteren Zeitraum eine solche Vertragsanpassung
vorgenommen habe, sei für den hier streitigen Zeitraum ohne Belang. Darüber hinaus enthalte diese Vereinbarung keine konkreten
Zahlen. Auch genüge die von der Beigeladenen vorgenommene Berechnung der Mehrkosten der Leistungen, welche die Klägerin erhalten
habe soll, nicht den Ansprüchen der Rechtsprechung. Die von der Beigeladenen vorgenommene Berechnung lasse nicht konkret erkennen,
welche Kosten ausdrücklich nur für die Klägerin aufgewandt worden seien. Es handele sich hier nur um eine statistische Auswertung,
aus der sich die theoretischen Unterschiede zwischen der nach § 75 Abs. 3 SGB XII notwendigen und der tatsächlich vorhandenen Personalstärke ergäben.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Juli 2015 zugestellte Urteil am 21. Juli 2015 Berufung bei dem Sozialgericht eingelegt,
die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Der auf Grund ihres Behinderungsbildes bestehende
hohe Hilfebedarf übersteige den nach dem zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten geschlossenen Vertrag vereinbarten Personalschlüssel
von 1:6 wesentlich. Eine Anpassung des Wohn- und Betreuungsvertrages sei hier in der Vergangenheit nicht erfolgt, weil sich
die Beigeladene auf Grund der Regelungen im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) daran gehindert gesehen habe. Ihr Anspruch auf bedarfsdeckende Leistungen ergebe sich aus §
9 Abs.
1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
SGB IX). Verträge zwischen dem Beklagten und dem Leistungserbringer könnten diesen Anspruch ebenso wenig einschränken wie die Regelungen
im WBVG. Vor diesem Hintergrund sei die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend zu überprüfen, ob hierdurch die Rechte behinderter
Menschen und ihr Anspruch auf Teilhabe an der Gemeinschaft in unzulässiger Weise eingeschränkt würden.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2015 aufzuheben;
die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung der Bescheide vom 9. März 2010, vom 8. Juni 2011 und vom 3. Juli 2012 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 die Kosten für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ab dem 15.
Dezember 2009 mit kalendertäglich 27,97 EUR im Jahr 2009, für das Jahr 2010 kalendertäglich 25,61 EUR, für das Jahr 2011 kalendertäglich
32,65 EUR sowie für das Jahr 2012 kalendertäglich 34,10 EUR zu übernehmen,
hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht erkennt, dass Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 ganz
oder teilweise die angegriffenen Bescheide vom 8. Juni 2011 oder vom 3. Juli 2012 nicht abändernd sind, das Verfahren insoweit
bis zum Erlass des jeweiligen Widerspruchsverfahrens auszusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In Bezug auf die auch im Berufungsverfahren verfolgten Leistungen für den
Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 fehle es an einem abgeschlossenen Vorverfahren. Im Übrigen halte er, der Beklagte, daran fest,
dass die Ablehnung des Mehrbedarfs mit Bescheid vom 24. August 2011 bestandskräftig sei.
Die Beigeladene hat keinen Antrag stellt.
Der Klägerin ist mit Richterbrief vom 20. November 2009 die Vorlage der ihr erteilten Rechnungen nebst Zahlungsbelegen aufgegeben
worden. Darauf hat die Klägerin ein Schreiben der Beigeladenen vom 12. Dezember 2013 über eine Stundung bis zum Abschluss
eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Magdeburg, längstens bis zum 31. Dezember 2014, übersandt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug
genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung ist unbegründet.
In Bezug auf die von der Klägerin vor dem Sozialgericht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem erstrebten
Ziel der Kostenübernahme für den bezifferten Mehrbedarf hatte sich der angefochtene Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
in Bezug auf die vollständig in Anspruch genommene Eingliederungshilfe für den zurückliegenden Zeitraum erledigt. Der Umfang
der Vergütung des Leistungserbringers konnte nach Betreuung der Klägerin in dem gewünschten Umfang für sie nur noch die Bedeutung
der Freistellung von einer Kostenlast oder der Erstattung bereits erfolgter Zahlungen haben. Ein solcher Anspruch ist im Klage-
und Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
Der von der Beigeladenen geltend gemachte kalendertägliche Pauschalbetrag ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Ist eine
Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Vergütungen
dürfen nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII auch dann nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner
nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Einen solchen Vergleich lassen die Angaben der Beigeladenen
hier nicht zu.
Schließlich kommt es im Rahmen eines Kostenfreistellungs- oder Kostenerstattungsanspruchs auch maßgebend auf die zivilrechtliche
Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch den Leistungserbringer an.
Ungeachtet der bereits fehlenden vertraglichen Grundlage für einen Zahlungsanspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin genügt
auch die vorgelegte Rechnung vom 11. Dezember 2013 nicht den Anforderungen, die Klägerin zu einer Zahlung zu verpflichten.
Es ist u.a. nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt die Beigeladene meint, für Abwesenheitstage der Klägerin von dieser
eine Weiterzahlung eines Mehrbedarfs entsprechend den landesrechtlichen Vergütungsvereinbarungen fordern zu können und diese
Ausnahmeregelungen im Sinne eines nicht zu kürzenden Tagessatzes für Abwesenheitstage ihren Forderungen zugrunde zu legen.
Vielmehr hätten - wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - insbesondere detaillierte Angaben zu regelmäßigen
Mehrkosten und ersparten Aufwendungen durch die erheblichen Abwesenheitszeiten der Klägerin im Einzelnen gegenübergestellt
und zum Gegenstand der Abrechnung gemacht werden müssen. Auf die rechnerischen Unzulänglichkeiten der vorgelegten Rechnung
muss damit nicht näher eingegangen werden.