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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2013 - 9 KA 4/13
Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Anpassung des Behandlungsbedarfs im Vergleich zum Vorjahr; Vereinbarung der jeweils jahresbezogenen Veränderungen der Morbiditätsstruktur
1. § 87a Abs 4 SGB V ermöglicht nur die Anpassung des Behandlungsbedarfs im Vergleich zum Vorjahr unter Berücksichtigung der relevanten Veränderungskriterien. Die Norm bietet keine Grundlage für eine nicht auf Veränderungen beruhende Basiserhöhung oder Basiskorrektur des Behandlungsbedarfs.
2. Bei der Vereinbarung der jeweils jahresbezogenen Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87 Abs 4 Satz 3 SGB V haben die Vertragspartner einen Verhandlungsspielraum, der nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung zulässt. Dies gilt auch für einen die Vereinbarung ersetzenden Schiedsspruch. Der eingeräumte Verhandlungs- und/oder Gestaltungsspielraum wird aber jedenfalls dann überschritten, wenn erkennbar nicht versucht wurde, die Veränderungsrate wertend festzustellen, sondern rein ergebnisorientiert die Korrektur einer als zu niedrig empfundenen Vergütung angestrebt wurde.
Fundstellen: NZS 2014, 396
Normenkette:
SGB V § 87a Abs. 2 S. 2
,
SGB V § 87a Abs. 3 S. 2
,
SGB V § 87a Abs. 4 S. 1 und S. 3 und S. 4
,
SGB V § 89 Abs. 1 S. 1
Die Bescheide des Beklagten vom 6. Dezember 2012 und 19. Dezember 2012 werden aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass zusätzlich zu den Anpassungen (auf Basis der Veränderungsraten) gem. § 87a Abs. 4 SGB V eine sockelwirksame Anpassung auf der Grundlage von § 87a Abs. 4 Satz 4 SGB V vorzunehmen ist, für die Berechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der Behandlungsbedarf sockelwirksam um 12 %, davon 4 % im Jahre 2013, 4 % in 2014 und 4 % in 2015 erhöht wird, die Veränderungsrate für 2013 gemäß § 87a Abs. 4 Satz 1 Ziffer 2 SGB V in dem Bescheid vom 6. Dezember 2012 auf 2,6931 % festgeschrieben beziehungsweise in dem Bescheid vom 19. Dezember 2012 der Behandlungsbedarf um 2,6931 % erhöht wird.
Der Beklagte wird verpflichtet, im Hinblick auf die Anpassung des Behandlungsbedarfs für das Jahr 2013 einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils 2/5 der Gerichtskosten zu tragen.
Die Klägerinnen haben als Gesamtschuldner 1/5 der Gerichtskosten zu tragen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben den Klägerinnen jeweils 1/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird mit 2.500.000,00 EUR festgesetzt.

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