LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2006 - 1 B 320/05
Festsetzung der Verfahrens- und Terminsgebühr
Die Kriterien des § 14 RVG sind für die Höhe der Verfahrens- und der Terminsgebühr jeweils gesondert zu prüfen. Wenn die Verhandlung 50 Minuten gedauert
hat und Besonderheiten des Einzelfalles nicht hervorgetreten sind, so ist die Terminsgebühr vor den Sozialgerichten in Höhe
der Mittelgebühr festzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVG § 14 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3102 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3106 § 3 § 45
Vorinstanzen: SG Schleswig 04.10.2005 S 2 SF 12/05 SK