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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2012 - 3 AL 164/11 B ER
Anordnungsgrund; Arbeitslosengeld; einstweilige Anordnung; Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld begehrt wird, fehlt in der Regel der Anordnungsgrund, wenn dem Antragsteller bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gewährt worden sind. Ausnahmsweise kann ein Anordnungsgrund dann vorliegen, wenn die beanspruchte Leistung, hier das Arbeitslosengeld, erheblich über dem Grundsicherungsniveau liegt und der Antragsteller bei einer Verweisung auf die Leistung der Grundsicherung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 30.11.2011 S 31 AL 646/11 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: