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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2022 - 3 AS 51/22
Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer; EU-Bürger; Leistungsausschluss
Eine im Umfang von 6 Stunden wöchentlich verrichtete abhängige Beschäftigung ist nicht völlig untergeordnet und unwesentlich.
Die Befristung einer Beschäftigung auf 6 Monate schließt die Annahme einer echten und tatsächlichen Beschäftigung im unionsrechtlichen Sinn nicht aus.
Nach Tarifvertrag vergütete Tätigkeiten, die nicht nach sozialrechtlichen Regelungen gefördert werden, stehen Maßnahmen zur Integration auf dem Arbeitsmarkt auch dann nicht gleich, wenn der Arbeitgeber mit der Beschäftigung auch soziale Zwecke verfolgt. Die Annahme einer echten und tatsächlichen Tätigkeit ist durch die soziale Zielsetzung nicht ausgeschlossen.
Normenkette:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 25.05.2022 S 2 AS 27/22 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren.
Der Antrag, dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: