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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 - 5 AR 3/17
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil Interessen- und Folgenabwägung Nicht gutzumachender Nachteil
1. Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen; bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen.
2. Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Interesse des Leistungsberechtigten einen Vorrang dadurch eingeräumt hat, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung haben.
3. Eine Aussetzung kommt daher nur im Ausnahmefall in Betracht; der Vollstreckungsschuldner hat glaubhaft darzulegen, dass durch den Vollzug ein nicht gutzumachender Nachteil entsteht oder dass das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 13.12.2016 S 10 KR 292/15
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Dezember 2016 (S 10 KR 292/15) wird abgelehnt. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

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