Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Kläger beantragte und vom Sozialgericht Kiel mit Beschluss vom 20. August
2014 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 36 AS 796/13, mit dem der Kläger die Ablehnung eines auf höhere Leistungen für die Unterkunft für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 30.
September 2013 gerichteten Überprüfungsantrags angreift.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Rechtsverfolgung
sei mutwillig, weil der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2013 angeboten habe, das seinerzeit gegen die Ablehnung
des Überprüfungsantrags geführte Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen und eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts in bereits dort anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen der Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel abzuwarten.
Die Fortsetzung des eigenen Verfahrens biete gegenüber dieser Verfahrensweise keine erkennbaren tatsächlichen oder rechtlichen
Vorteile.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass die Klageerhebung nicht mutwillig sei, da die Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens
bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichts insbesondere im Verfahren L 6 AS 10/13 ZVW für ihn keine zumutbare Alternative zur Erreichung seines Rechtsschutzziels bedeute, zumal zur Zeit des Widerspruchsverfahrens
und auch noch im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht habe ausgeschlossen werden können, dass in den beim Landessozialgericht
anhängigen Verfahren gar keine grundsätzlichen Aussagen zur abstrakten Angemessenheitsgrenze getroffen würden. Außerdem hätte
die Zustimmung zum Ruhen einem möglichen gerichtlichen Eilverfahren die Grundlage entzogen.
II.
Die fristgerecht erhobene (vgl. §
173 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist - trotz Unterschreitung der Wertgrenze von 750,00 EUR - nicht nach
§
172 Abs.
3 Nr.
2 lit. b
SGG ausgeschlossen, weil die Beteiligten über laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streiten (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Zwar kann der Jahreszeitraum bei mehreren Streitgegenständen grundsätzlich nicht durch Addition verschiedener Bewilligungszeiträume
erreicht werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn mehrere prozessuale Ansprüche denselben Entstehungsgrund haben und zu
gleichen wiederkehrenden Leistungen führen (zum Ganzen Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
144 Rn. 24 m.w.N.). Daran gemessen ist hier vom Vorliegen der Voraussetzungen des §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG auszugehen, weil einerseits für den gesamten Zeitraum die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Streit steht
und andererseits der Beklagte den für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 30. September 2013 gestellten Überprüfungsantrag mit
einem Bescheid abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wobei mutwillig eine Rechtsverfolgung
ist, wenn ein verständiger und vernünftiger anderer Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen muss, diesen Prozess
nicht führen würde.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T_____ zu gewähren,
zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage
nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug
(§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Nicht zuletzt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Der Senat hat bereits im
Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Regelbedarfe entschieden, dass es Empfängern von Grundsicherungsleistungen
grundsätzlich zugemutet werden kann, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht (weiter) zu betreiben, wenn der Ausgang
dieses Verfahrens wesentlich von der Beantwortung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig ist, die bereits in
anderen Verfahren in der Revisionsinstanz oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss
vom 9. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH - SchlHA 2012, 478).
Diese Grundsätze können auf Verfahren, die die abstrakte Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) betreffen, zumindest dann zu übertragen werden, wenn ein rechtlich gleichartiges Verfahren, das eine Beantwortung der streitigen
Rechtsfrage erwarten lässt, beim Landessozialgericht anhängig ist und der jeweilige Träger der Grundsicherungsleistungen der
leistungsberechtigten Person neben der Ruhendstellung zusichert, die Höhe ihrer Leistungen an der rechtskräftigen Entscheidung
im anhängigen "Musterverfahren" auszurichten.
Vorliegend fehlt es entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts zwar an einer solchen Zusicherung. Im Schreiben vom 23. Mai
2013 jedenfalls hat der Beklagte nicht verbindlich zugesagt, die Unterkunftskosten des Klägers im streitigen Zeitraum nach
Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren L 6 AS 10/13 ZVW zu bestimmen, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Übertragung der dortigen Ergebnisse auf das ruhend gestellte
Widerspruchsverfahren hingewiesen. Dies jedoch reicht nach Auffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Fall aus, das
weitere prozessuale Vorgehen des Klägers als mutwillig erscheinen zu lassen, weil sich der Kläger nicht gegen die Bewilligungsentscheidung
selbst, sondern gegen die Ablehnung der Überprüfung bestandskräftiger Bewilligungsentscheidungen nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wendet. Je weniger es um die Deckung des aktuellen Bedarfs geht, desto eher ist es dem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich
zuzumuten, die Entscheidung in einem gleichgelagerten Parallelverfahren auch ohne die konkrete Zusicherung der Übernahme des
dortigen Verfahrensergebnisses abzuwarten.
Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Gesichtspunkte erkennbar, die dagegen sprechen würden, der Ruhendstellung des
Widerspruchsverfahrens zuzustimmen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass ein bemittelter Prozessbeteiligter, der seine Prozessaussichten
vernünftig abgewogen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt hätte, von der Klageerhebung vorerst abgesehen hätte.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Zustimmung zum Ruhen des Widerspruchsverfahrens seine Erfolgsaussichten in einem
möglichen (aber offenbar ohnehin nicht betriebenen) Eilverfahren geschmälert hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Aussichten
angesichts der Bestandskraft der zugrunde liegenden Bewilligungsentscheidungen von vornherein sehr gering gewesen sind. Für
das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, an den in dieser besonderen Situation hohe Anforderungen zu stellen sind, ist jedenfalls
nichts vorgetragen. Soweit er ferner geltend macht, dass im Zeitpunkt der Ausschlagung der angebotenen Ruhendstellung des
Widerspruchsverfahrens nicht sicher gewesen sei, ob das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Verfahren L 6 AS 10/13 ZVW überhaupt allgemeingültige Aussagen zur abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten treffen würde, ist dies zwar
angesichts der Besonderheiten des dortigen Falls nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dem Bevollmächtigten des Klägers
war jedoch bekannt, dass zu der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Frühjahr 2013 bereits mehrere andere Berufungsverfahren
anhängig waren, die eine obergerichtliche Klärung der zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens streitigen Rechtsfragen erwarten
ließen. Entsprechende obergerichtliche Entscheidungen sind zwischenzeitlich ergangen (LSG Schleswig-Holstein, Urteile vom
19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 und L 6 AS 146/13 - zit. n. [...]).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).