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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2016 - 6 AS 89/16
Erstattungsanspruch dem Grunde nach für die Kosten eines Vorverfahrens Berechnung des Beschwerdegegenstandes Wandel einer Nebenforderung zur Hauptforderung
1. Nach § 4 Abs. 1 ZPO, der für die Wertberechnung über § 202 Satz 1 SGG entsprechend heranzuziehen ist, bleiben Kosten unberücksichtigt, soweit und solange sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
2. Nebenforderungen werden allerdings zu selbständigen Hauptforderungen, wenn der Hauptanspruch, von dem sie abhängen, erledigt ist oder für erledigt erklärt wird.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 4 Abs. 1
,
SGG § 202 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 09.03.2016 S 35 AS 545/14
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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