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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2015 - 7 R 43/14
Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte stationäre medizinische Rehabilitation zur Psoriasis-Behandlung am Toten Meer in Israel
1. Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Leistung der medizinischen Rehabilitation im außereuropäischen Ausland setzt regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null voraus.
2. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist bei dermatologischen Reha-Behandlungen am Toten Meer in Israel nur anzunehmen, wenn inländische bzw. innereuropäische Reha-Behandlungen zuvor erfolglos oder mit wenig nachhaltigem Erfolg durchgeführt worden sind.
1. Krankenversicherungsrechtlich sind geplante Behandlungsmaßnahmen außerhalb der Europäischen Union bzw. des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR) gemäß § 18 Abs. 1 SGB V nur ausnahmsweise von der Krankenkasse übernahmefähig, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb Europas möglich ist.
2. Entsprechende Leistungen stehen im Ermessen der Krankenkasse.
3. Voraussetzung für diesen Erstattungsanspruch ist aber die Erforderlichkeit der selbstbeschafften Leistung.
4. Stand die Leistungsgewährung dabei im Ermessen des Rehabilitationsträgers, ist für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich eine Ermessensreduzierung auf Null erforderlich.
Normenkette:
SGB V § 18 Abs. 1
,
SGB V § 40 Abs. 2
,
SGB V § 40 Abs. 4
,
SGB VI § 10 Abs. 1
,
SGB VI § 11 Abs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 2
,
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Lübeck 13.02.2014 S 34 R 177/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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