Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.09.2012 - 7 R 74/10
Anerkennung fiktiver Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Hachscharah-Zeit
1. Die Bezeichnung als Volontär sprach unter Geltung des § 1226 RVO in der Fassung vom 15.12.1924 für eine Ausbildung ohne Entgelt, mit der Folge, dass zwar regelmäßig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht jedoch in der Rentenversicherung bestand.
2. Die Berücksichtigung einer Hachscharah als fiktive Beitragszeit setzt u.a. voraus, dass der Verfolgte vor dem 1. Januar 1950 nach Palästina oder in den Staat Israel ausgewandert ist und dass er sich als israelischer Staatsangehöriger am 1. Januar 1982 nicht nur vorübergehend im Gebiet des Staates Israel aufgehalten hat.
1. Die Bezeichnung als Volontär sprach unter Geltung des § 1226 RVO in der Fassung vom 15.12.1924 für eine Ausbildung ohne Entgelt, mit der Folge, dass zwar regelmäßig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht jedoch in der Rentenversicherung bestand.
2. Die Berücksichtigung einer Hachscharah als fiktive Beitragszeit setzt ua. voraus, dass der Verfolgte vor dem 1.1.1950 nach Palästina oder in den Staat Israel ausgewandert ist und dass er sich als israelischer Staatsangehöriger am 1.1.1982 nicht nur vorübergehend im Gebiet des Staates Israel aufgehalten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 31
Normenkette:
RVO § 1226 in der Fassung vom 15.12.1924
,
RVO § 1248 Abs. 5
,
WGSVG § 14 Abs. 2
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: