Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriffs durch einen Handy-Chat-Verlauf
Tatbestand
Der am ___________ 1989 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) wegen eines im Juli 2016 erfolgten tätlichen Angriffs seines Bruders.
Der Kläger verfolgt in mehreren Verfahren Ansprüche nach dem
OEG. Bei dem erkennenden Senat ist unter dem Aktenzeichen L 2 VG 16/21 (S 23 VG 82/18, SG Lübeck) noch ein weiteres Verfahren anhängig, in dem der Kläger Opferentschädigungsleistungen wegen 2010/2011 erlittener
Taten eines ehemaligen Mitschülers (T____ C______) begehrt. Zur Zeit der hier im Streit stehenden Tat lebte der Kläger gemeinsam
mit seinem anderthalb Jahre älteren Bruder im elterlichen Haushalt. Er beklagte abwertendes und zum Teil auch gewalttätiges
Verhalten des Bruders, der ihn wegen seiner psychischen Behinderung drangsaliere und beleidige.
Einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem
OEG wegen einer Tat des Bruders stellte der Kläger am 9. Juni 2017.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog der Beklagte die entsprechende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei. Daraus ergab
sich, dass der Kläger am 26. Juli 2016 eine Strafanzeige gegen seinen Bruder, Herrn G_____ S_____, gestellt hatte und dabei
angegeben hatte, dieser habe ihn letzten Donnerstag (entspricht dem 21. Juli 2016) mit Fäusten in den Bauch und den Rippenbereich
geschlagen. Außerdem habe er ihn geschubst. Dadurch seien Schmerzen und blaue Flecken auf der linken Seite seines Oberkörpers
entstanden. Seitdem habe er Kopfschmerzen und Bauchweh.
Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Bruder des Klägers mit Verfügung vom 2. März 2017 wegen Geringe der
Schuld eingestellt unter Rückgriff auf §
153 Abs.1
Strafprozessordnung (
StPO).
Mit Bescheid vom 23. März 2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, ein vorsätzlicher, rechtswidriger
und tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen und auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 19. April 2018. Im Widerspruchsverfahren wurde noch ein Befundbericht
des Psychiaters Z_____ aus der Institution "Die B_____ - sozialpsychiatrische Institutsambulanz", die den Kläger betreut,
eingeholt. Darin gab dieser an, dass der Kläger den Vorfall mit seinem Bruder zwar in einem Brief an ihn vom 27. Juli 2016
geschildert habe, in dem darauffolgenden Termin am 19. August 2016 von dem Bruder aber keine Rede mehr gewesen sei.
Der Beklagte zog auch Akten der Gerichtshilfe aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei. Darin befand sich ein ärztliches
Attest der allgemeinmedizinischen Praxis Dr. N______ u.a. vom 26. Juli 2016 in dem ausgeführt wurde, der Kläger habe angegeben,
am Donnerstag vergangener Woche mit der Faust auf den Bauch und die linke Flanke geschlagen worden zu sein. Er habe Schmerzen
am linken Arm und linken Bauch. Er sei psychisch angeschlagen, seine Gedanken kreisten um den Vorfall. Dokumentiert wurde
ein 2 × 5 cm messendes Hämatom an der linken Flanke. Sonst waren keine weiteren sichtbaren Hämatome feststellbar und es gab
keine Anzeichen für eine Fraktur.
Der Kläger reichte im Widerspruchsverfahren noch einen von seinem Handy abfotografiert Chat-Verlauf mit seinem Bruder aus
dem September 2018 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dagegen richtete sich die
am 15. Februar 2019 zum Sozialgericht Lübeck erhobene Klage.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 23. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
blaue und rote Flecken sowie Schmerzen am linken Arm im Bereich des Ellenbogen sowie Kopf- und Bauchschmerzen als Folge einer
Schädigung im Sinne von §
1 OEG anzuerkennen und entsprechend Versorgung zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise mit Gerichtsbescheid vom
28. Juni 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff durch den Bruder
des Klägers sei nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht. Dieser ergebe sich nicht sicher aus dem vorgelegten Chatverlauf
der erst 2 Jahre nach der Tat stattgefunden habe. Aber auch glaubhaft gemacht sei der Angriff nicht, da die Angaben des Klägers
unglaubhaft sein. Schädigungsfolgen könnten unabhängig davon nicht anerkannt werden, denn auch unter Zugrundelegung des von
dem Kläger behaupteten Sachverhalts wären keine länger als 6 Monate andauernden Schädigungsfolgen feststellbar.
Gegen diesen dem Kläger am 12. Juli 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen Berufung vom 16. Juli 2019.
Zur Begründung verweist er darauf, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der familiären Beziehung eingestellt habe,
was nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben spreche. Außerdem habe sein Bruder gesagt, dass es ihm leid tue, das sollte
Beweis genug sein. Der Chat-Verlauf sei seines Erachtens durchaus aussagekräftig. Er habe auch mit Herrn Z_____ über die Tat
gesprochen. Das körperlich keine Schädigungsfolgen verblieben seien, bedeute nicht, dass nicht psychische Schäden verblieben
seien.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juni 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides
vom 23. März 2018 in Gestalt des Bescheides vom 6. Februar 2019 zu verurteilen, ihm wegen der Gewalttat seines Bruders vom
21.Juli 2016 Versorgungsleistungen nach dem
OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an.
Der Senat hat zunächst eine mündliche Verhandlung am 7. Februar 2020 durchgeführt, zu der Kläger allerdings nicht erschienen
ist. Der Rechtsstreit ist dort vertagt worden.
Der Senat hat das im Parallelrechtsstreit S 23 VG 82/18 am 20. August 2020 erstattete Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H_____ beigezogen.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich am 29. Januar 2021 sowie am 15. Februar 2020 mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter
einverstanden erklärt.
Der Senat hat der Vertreterin des Beklagten mit Beschluss vom 12. Februar 2021 gestattet, während der mündlichen Verhandlungsverfahrenshandlungen
von einem anderen Ort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung vorzunehmen.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der
Gerichtsakte und der dem Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
zum Verfahren L 2 VG 16/21 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß §
155 Abs.
3, Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch den bestellten Berichterstatter als Einzelrichter über die Berufung entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor schriftsätzlich
mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Der Senat konnte gemäß §
110a Abs.
1 SGG aufgrund mündlicher Verhandlung auch über die Berufung entscheiden, obwohl die Vertreterin des Beklagten Verfahrenshandlungen
nicht im Gerichtssaal vorgenommen hat, sondern per gleichzeitigen Video- und Audiostream, denn der Senat hat der Bevollmächtigten
des Beklagten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in dieser Weise zuvor mit Beschluss vom 12. Februar 2021 gestattet.
Schließlich konnte der Senat trotz Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2021 über die
Berufung entscheiden, weil der Kläger in der rechtzeitig zugegangenen Terminsmitteilung auf diese, sich aus §
126 SGG ergebende Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen
erweisen sich insoweit als rechtswidrig, als sie einen vorsätzlichen rechtswidrigen und tätlichen Angriff auf den Kläger durch
dessen Bruder im Juli 2016 als nicht hinreichend glaubhaft gemacht qualifizieren und die Folgen dieser Tat in Form eines zeitnah
abgeheilten Hämatoms nicht anerkennen. Darüber hinaus ist die Berufung aber unbegründet insbesondere hat der Kläger keinen
Anspruch auf Gewährung von an ihn zu entrichtenden Entschädigungsleistungen nach dem
OEG.
Grundlage des klägerischen Anspruchs ist §
1 Abs.
1 Satz 1
OEG, der die Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vorsieht, für eine Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen
Angriffs gegen sich selbst oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Ein tätlicher Angriff in diesem Sinn setzt eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame, physische Einwirkung
voraus.
Die Annahme eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriffs in diesem Sinn erfordert grundsätzlich den Vollbeweis
einer entsprechenden Tat. Gemäß §
6 Abs.
3 OEG ist aber ergänzend dazu die Beweiserleichterung nach § 15 Kriegsopferversorgungsverwaltungsverfahrensgesetz (KOV VfG) anwendbar. Danach sind Angaben eines Antragstellers, die sich
auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden sind oder nicht zu
beschaffen sind oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit
sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Glaubhaftmachung im entschädigungsrechtlichen Sinn ist dabei das Dartun
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das
Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist. (BSG, Urteil vom 17. April 2013, B 9 V 1/12 R) .
Nach diesen Maßstäben ist es als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen, dass der Kläger am 21. Juli 2016 von seinem Bruder
mehrfach mit der Faust auf den Oberkörper geschlagen worden ist. Dafür spricht vor allem, dass der Kläger zeitnah zu der vermeintlichen
Tat gegenüber verschiedenen Institutionen von dieser Tat berichtet hat. So hat er jeweils innerhalb einer Woche nach der Tat
Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft erstattet, über die Tat in einem Brief an den ihn betreuenden Psychiater Z_____ berichtet
und seinen Hausarzt aufgesucht und auch dort Angaben zur Tat gemacht. Die klägerischen Angaben gegenüber diesen 3 Personen
bzw. Institutionen sind im Wesentlichen deckungsgleich sowohl hinsichtlich des Tattages, denn der Kläger hat zweimal indirekt
den 21. Juli 2016 (letzter Donnerstag) angegeben, als auch hinsichtlich des Tathergangs, denn der Kläger hat einheitlich von
Schlägen in den Bauch und in die linke Flanke berichtet. Zudem hat der behandelnde Arzt Dr. N______ mit einem 2 × 5 cm großen
Hämatom in der linken Flanke eine Verletzung feststellen können, die zum geschilderten Tathergang passt. Komplettiert werden
diese Umstände, die deutlich für die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben sprechen, noch durch den von ihm abfotografierten
und eingereichten Chat-Verlauf mit seinem Bruder von Anfang September 2018. Dass es sich bei dem Chatpartner um den Bruder
des Klägers handelt, ist nicht in Zweifel zu ziehen, denn während des Chat-Verlaufs wird die familienhafte Verbindung der
beiden Chat-Teilnehmer, auch in Bezug auf den gemeinsamen Vater, mehrfach thematisiert. Der von dem Kläger darin geschilderte
Geschehensablauf wird dabei von dem Bruder nicht bestritten, dieser äußert vielmehr sein Bedauern. Die Bedeutung der Benennung
des Sommers 2017 als Tatzeitraum anstelle des Sommers 2016 ist gering und belegt keineswegs, dass die Chat-Teilnehmer nicht
über den Vorfall im Sommer 2016 gesprochen haben. Das falsche Datum lässt sich vielmehr aus der zeitlichen Distanz erklären.
Um als Nachweis der angegebenen Tat im Sinne eines Vollbeweises gewertet werden zu können, ist der Chat-Verlauf allerdings
zu uneindeutig und sprunghaft. Im Zusammenwirken mit den Berichten des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft, seinem Hausarzt
sowie seinem Psychiater, ist es aber glaubhaft, dass dieser im Juli 2016 Opfer von Faustschlägen seines Bruders geworden ist.
Anhaltspunkte für einen fehlenden Vorsatz oder eine fehlende Rechtswidrigkeit der Tat bestehen nicht.
Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs
(vergleiche § 1 Abs. 3 BVG). Die Wahrscheinlichkeit ist gegeben wenn nach den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr als gegen einen ursächlichen
Zusammenhang spricht.
Entschädigungsleistungen nach dem
OEG in Verbindung mit dem BVG, insbesondere die Grundrente gemäß § 31 BVG, setzen in der Regel eine nicht nur vorübergehende gesundheitliche Schädigung voraus, wobei als vorübergehend ein Zustand
von bis zu 6 Monaten gilt (§ 30 Abs. 1 Satz 3 BVG). Das BVG sieht in § 10 Abs. 1 allerdings auch einen Anspruch auf Heilbehandlung für die anerkannten Schädigungsfolgen vor. Dieser schließt auch die Primärbehandlung,
also auch die Behandlung von Schädigungsfolgen die nur vorübergehend bestehen, mit ein.
Das Gericht hat sich die Überzeugung gebildet, dass bei dem Kläger infolge der glaubhaften Tat mit Wahrscheinlichkeit ein
Hämatom in der linken Flanke hervorgerufen worden ist, welches aber nach einiger Zeit von selbst wieder abgeheilt ist. Dass
körperliche Folgen der Tat über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten angedauert haben ist mehr als unwahrscheinlich, denn
der Untersuchungsbefund anlässlich der tatnahen Untersuchung durch Dr. N______ war abgesehen von dem genannten Hämatom weitgehend
unauffällig, insbesondere gab es keine Anzeichen für eine Fraktur. Soweit der Kläger angegeben hat, er habe an der Stelle,
an der sich das Hämatom gefunden habe, immer noch Schmerzen, so etwa auch in dem Chat mit seinem Bruder, so erscheint diese
Angabe nicht glaubhaft, zumindest ist sie nicht durch eine somatische Schädigung erklärbar.
Eine dauerhafte psychische Beeinträchtigung des Klägers infolge der Tat ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. So hat der Kläger
zwar tatzeitnah, etwa auch gegenüber dem behandelnden Arzt berichtet, dass er häufig an den Vorfall denken müsse und seine
Gedanken um diesen kreisten, diese emotionale Befassung mit dem Vorfall hielt aber nicht so lange an, als dass sie noch bei
dem nächsten Termin mit seinem Psychiater Z_____ etwa 4 Wochen nach dem Vorfall der Thematisierung bedurfte.
Dass eine richtungsweisende Verschlimmerung der bei dem Kläger bereits vor der Tat bestehenden psychischen Erkrankung durch
die streitige Tat nicht erfolgt ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes auch aus dem im Parallelverfahren S 23 VG 82/18 eingeholten Gutachten vom 20. August 2020.
Danach steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger auf psychiatrischen Fachgebiet im wesentlichen an einer schizo-affektiven
Störung, also einer kombinierten schizophrenen und affektiven Psychose, leidet, die anlagebedingt ist und nicht durch Traumata
hervorgerufen worden ist. Daneben bestehen Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer gering ausgeprägten
komorbiden psychiatrischen Störung in einem traumaspezifischen Kontext. Dabei bestimmt die Erinnerung an die 2010 und 2011
durch T____ C______ erlittenen Gewalttaten in L_____ und Ha_______ das traumainduzierte psychische Krankheitsgeschehen des
Klägers. Eine wesentliche Beeinflussung der danach schon vor der Tat bestehenden traumaspezifischen psychischen Erkrankung
des Klägers durch die hier streitige Tat besteht zur Überzeugung des Gerichts demgegenüber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1, Abs.
4 SGG. Eine Auferlegung von Kosten des Klägers auf den Beklagten erscheint trotz Teil Obsiegens des Klägers nicht angezeigt. Das
Gericht berücksichtigt insoweit das der Kläger, soweit ersichtlich, durch die erlangte Entscheidung keine rechtlichen oder
wirtschaftlichen Vorteile erlangt. Die Verurteilung korrespondiert lediglich mit einem Heilbehandlungsanspruch des Klägers
in Bezug auf das durch die Gewalttat erlittene Hämatom. Dieses ist aber zeitnah nach der Gewalttat abgeheilt und eine ärztliche
Behandlung ist soweit ersichtlich nur einmalig in Anspruch genommen worden. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass
der Kläger insoweit Forderungen des behandelnden Arztes oder seiner Krankenkasse ausgesetzt ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.