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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2021 - 2 VG 35/19
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriffs durch einen Handy-Chat-Verlauf
Die Annahme eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG ist als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen, wenn die Angaben des Opfers durch einen von seinem Handy abfotografiert Chat-Verlauf mit dem Täter bestätigt werden.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 6 Abs. 3
,
BVG § 1 Abs. 3
,
BVG § 10 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 1 S. 3
,
KOVVfG § 15
Vorinstanzen: SG Lübeck 28.06.2019 S 10 VG 46/19
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juni 2019 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2019 verurteilt, bei dem Kläger ein abgeheiltes Hämatom als Folge eines im Juli 2016 erlittenen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs durch seinen Bruder anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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