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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.04.2013 - 3 AL 226/12
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit
1. Die Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 73a SGG i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Zu Ermessenserwägungen besteht insbesondere dann Anlass, wenn der Betroffene zuvor sinngemäß geltend gemacht, ausstehende Raten nicht zahlen zu können.
2. Liegt in einer Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligung auch ein Antrag auf Überprüfung der Ratenhöhe, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Sozialgericht, nicht dem Beschwerdegericht.
1. Die Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 73a SGG in Verbindung mit § 124 Nr. 4 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Zu Ermessenserwägungen besteht insbesondere dann Anlass, wenn der Betroffene zuvor sinngemäß geltend gemacht, ausstehende Raten nicht zahlen zu können.
2. Liegt in einer Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligung auch ein Antrag auf Überprüfung der Ratenhöhe, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Sozialgericht, nicht dem Beschwerdegericht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a
,
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. August 2012 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: