Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen ausgebliebenen Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
In dem bei dem Sozialgericht anhängig gewesenen Klageverfahren S 6 AL 34/10 war der Beschwerdeführer zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 31. Mai 2013 als Zeuge geladen. Zu dem
Termin erschien der Zeuge nicht. Das Klageverfahren wurde im Termin durch Vergleich erledigt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013
forderte das Sozialgericht den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, warum er nicht zum Termin erschienen
sei. Auch hierauf reagierte der Beschwerdeführer nicht. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 erinnerte das Sozialgericht ihn unter
Fristsetzung zum 26. Juli 2013 an die Beantwortung des Schreibens vom 11. Juni 2013 und führte aus, bei Nichtäußerung innerhalb
der Frist werde davon ausgegangen, dass kein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum Termin am 31. Mai 2013 vorgelegen
habe. Insoweit komme die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Betracht. Sowohl die Ladung als auch die Schreiben vom 11. Juni
2013 und 4. Juli 2013 sind dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Nach fruchtlosem Ablauf der
gesetzten Frist erging der Beschluss des Sozialgerichts vom 12. August 2013, mit dem dem Beschwerdeführer wegen seines Nichterscheinens
zum Termin am 31. Mai 2013 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR sowie die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt
wurden. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Am 6. September 2013 erklärte der Beschwerdeführer zur Niederschrift
des Sozialgerichts, er habe den Beschluss vom 12. August 2013 erhalten. Zum Zeitpunkt des Termins am 31. Mai 2013 sei er krank
gewesen. Er habe vergessen, sich zu melden; eine Krankschreibung habe ihm nicht ausgestellt werden können, da er keinerlei
Leistungsbezüge erhalten habe. Selbst seine Krankenkassen-Beiträge müssten seine Eltern für ihn zahlen. Zum jetzigen Zeitpunkt
könne er das Ordnungsgeld nicht zahlen, da er erst ab Oktober Arbeitslosengeld II erhalte.
Das Sozialgericht hat diese Eingabe als Beschwerde ausgelegt und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die vom Sozialgericht zutreffend als solche ausgelegte Beschwerde, an der ein Beschwerdegegner nicht beteiligt ist (vgl. allg.
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [SGG], 10. Aufl. Vor §
172 Rz 3), ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der Beschwerdeführer ist in dem Termin am 31. Mai 2013 trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht erschienen und hat bis zum Sitzungsende auch keine entschuldigende Erklärung für sein Nichterscheinen abgegeben.
Das Sozialgericht ist deshalb gemäß §
118 Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
380 Abs.
1 Satz 1 und
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) berechtigt und verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld sowie die durch sein Ausbleiben verursachten
Kosten aufzuerlegen.
Dass der Beschwerdeführer nunmehr - nach Erlass des Beschlusses vom 12. August 2013 - den Entschuldigungsgrund einer Krankheit
geltend macht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach §
381 Abs.
1 Satz 2
ZPO unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels bei nicht rechtzeitiger Entschuldigung
nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt
die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen
des Satzes 2 aufgehoben (§
381 Abs.
1 Satz 3
ZPO). Der Senat sieht sich aus prozessökonomischen Gründen nicht gehindert, die nachträglich vorgebrachten Entschuldigungsgründe
im Sinne von §
381 Abs.
1 Satz 3
ZPO hier im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. August 2013 zu überprüfen (ähnlich
für den Fall eines zunächst unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. August 2012,
L 7 SF 1/12 B, zitiert nach [...]; anders - im Sinne der Notwendigkeit eines gesonderten zweiten Beschlusses des Sozialgerichts - bei
Nichterscheinen eines Klägers trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.
April 2012, L 15 SF 8/12 B, zitiert nach [...]).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar behauptet, am Terminstag erkrankt gewesen zu sein; er hat zu seiner angeblichen Erkrankung
jedoch keine näheren Angaben gemacht, die eine Überprüfung ermöglichen könnten. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht einmal
der Entschuldigungsgrund als solcher glaubhaft. Dass eine Krankschreibung wegen fehlenden Leistungsbezuges nicht habe erfolgen
können, ist nicht überzeugend, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig mitteilt, selbst seine Krankenkassen-Beträge müssten
seine Eltern für ihn zahlen (so dass offenbar ein Krankenversicherungsschutz bestand). Nachdem der Beschwerdeführer auch auf
die gerichtlichen Schreiben vom 11. Juni 2013 und 4. Juli 2013 nicht reagiert hat, ist eher der Eindruck entstanden, dass
er sich um die Terminswahrnehmung ebenso wie um die nachträgliche Entschuldigung seines Nichterscheinens aus Nachlässigkeit
oder Desinteresse nicht weiter gekümmert hat.
Wegen fehlender Glaubhaftmachung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Verspätung der
Entschuldigung kein Verschulden trifft. Denn er hat nicht einmal im Ansatz geltend gemacht, dass bzw. aus welchen Gründen
er an der Beantwortung der gerichtlichen Schreiben vom 11. Juni 2013 und 4. Juli 2013 gehindert gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §
197a Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), weil der Beschwerdeführer nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG gehört (vgl. zur Anwendung des Grundsatzes der Kostenfreiheit nach §
183 SGG bei Beschwerden eines Zeugen gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 2. April 2008,
L 7 B 6/08 AL, und vom 21. August 2012, a.a.O ; LSG Bayern, Beschluss vom 12. März 2012, L 2 SF 453/11 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.März 2012, L 13 SB 163/11 B, jeweils zitiert nach [...]). Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
Eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. Unabhängig von der Höhe des Streitwerts
für das Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung pauschal 60,00 EUR.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.