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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2016 - 4 KA 40/14
Vertragsarzthonorar Höhe des Regelleistungsvolumens Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen in Honorarbescheiden Verbindlicher Bezug zu einer Arztgruppe
1. Das gesetzgeberische Ziel der RLV lag in der Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V.
2. Dieses gesetzgeberische Ziel wird erreicht, indem das RLV grundsätzlich an der Fallzahl des betreffenden Arztes im Vorjahresquartal orientiert wird und damit der zwischenzeitliche Fallzahlzuwachs im Rahmen der Honorarabrechnung unberücksichtigt bleibt; außerdem richtet sich der Fallwert an dem Durchschnitt der Fachgruppe aus.
3. Das BSG hat in den Urteilen vom 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - und 27.06.2012 - B 6 KA 37/11 R - betont, dass bei Honorarbescheiden die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden dürften, da sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut sei bzw. zu dessen Pflichten es gehöre, über die Grundlagen der Abrechnungen der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen.
4. Es ist nicht ersichtlich, dass an die RLV-Mitteilung, die eine für die spätere Berechnung des Honoraranspruchs relevante Vorfrage klärt, höhere Anforderungen zu stellen sind als an den Honorarbescheid, aus dem der Vertragsarzt seinen Zahlungsanspruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ableiten kann.
5. Die Regelleistungsvolumina sind in § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V als arztgruppenspezifische Grenzwerte definiert, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind; der Bezug zur Arztgruppe ist seitdem verbindlich.
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 6-7
Vorinstanzen: SG Kiel 12.02.2014 S 16 KA 376/10
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
3.
Die Revision wird zugelassen.

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