Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die Berechtigung des Klägers Anästhesieleistungen nach Kapitel
31 EBM abzurechnen, auch wenn der Operateur die von ihm erbrachten Leistungen nicht als vertragsärztliche Leistungen abrechnet.
Der Kläger ist als Anästhesist niedergelassener Vertragsarzt und führt Narkoseleistungen, insbesondere für Zahnärzte und Mund-Kiefer-Gesichts
(MKG)-Chirurgen, durch. MKG-Chirurgen können aufgrund ihrer zumeist bestehenden Doppelzulassung als Vertragsärzte und als Vertragszahnärzte wählen, ob
sie die in einem einheitlichen Behandlungsfall durchgeführten Operationsleistungen entweder nur als vertragsärztliche Leistungen
über die Beklagte nach dem EBM oder nur als vertragszahnärztliche Leistungen über die kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)
nach dem Bemaz abrechnen. Angesichts teilweise höherer Vergütungen der vertragszahnärztlichen Leistungen wählen Operateure
oftmals den Abrechnungsweg über die KZV.
Die Beteiligten haben sich in dem abgeschlossenen Rechtsstreit L 4 KA 4/13 bzw. S 16 KA 19/10 für die Quartale I/08 und II/08 über die Abrechenbarkeit der von dem Kläger erbrachten anästhesiologischen Leistungen bei
gleichzeitiger Abrechnung der jeweiligen Operateure über die KZV auseinandergesetzt.
In dem Verfahren vertrat die Beklagte die Ansicht, dass der Kläger, auch wenn ein MKG-Chirurg seine Operationsleistung nicht als vertragsärztliche Leistung abrechnet, die in diesem Zusammenhang erbrachten Anästhesien
nach Kapitel 31 des EBM abrechnen könne. Der Kläger hatte indessen in den streitigen Quartalen Anästhesieleistungen, die im
Zusammenhang mit Operationen erfolgt waren, die Zahnärzte oder MKG-Chirurgen über die KZV abgerechnet hatten, nach dem Kapitel 5 des EBM abgerechnet. Er begehrte in dem damaligen Rechtsstreit
die Korrektur seiner Abrechnungen zu seinen Gunsten dahingehend, dass die betroffenen Leistungen nach Kapitel 31 EBM vergütet
würden. Dieses Begehren hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das Sozialgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die
Honorarabrechnungsordnung (HAO) der Beklagten (dort § 7 Abs. 6 HAO) lasse eine nachträgliche Korrektur der bereits eingereichten
Abrechnung nicht zu. Im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten in mündlicher Verhandlung vom 21. April 2015 einen Vergleich,
in dem sich die Beklagte zur Nachvergütung der betroffenen Fälle nach Kapitel 31 EBM für das Quartal I/08 verpflichtete. Hintergrund
war eine Ungewissheit, ab wann sich bei der Beklagten die Auffassung durchgesetzt hatte, dass in den beschriebenen Fällen
eine Abrechnung nach Kapitel 31 EBM durch den Anästhesisten möglich und dies unter den Vertragsärzten auch kommuniziert worden
ist.
Zeitnah dazu bat die Beklagte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit einer E-Mail vom 3. Juli um Erläuterung der
Vorschrift Nummer 31.5.3 EBM im Hinblick auf kassenzahnärztlich abgerechnete Operationen. Die KBV vertrat in ihrer Antwort
vom 7. August 2015 die Auffassung, die Leistungen der Anästhesie und Narkose nach Abschnitt 31.5.3 EBM könnten nur im Rahmen
der Durchführung von Leistungen des Abschnitts 31.2 abgerechnet werden. Der Begriff "entsprechend" sei als "gemäß" zu lesen
und stehe im Zuordnungskontext der in den obligaten Leistungsinhalten aufgeführten Gebührenordnungspositionen. Sofern ein
MKG-Chirurg den Abrechnungsweg über die KZV wähle, würden keine Leistungen des Abschnitts 31.2 EBM berechnet. Dann seien auch
die Voraussetzungen zur Berechnung von Leistungen des Abschnitts 31.5.3 EBM seitens der Anästhesisten nicht gegeben.
In einem Newsletter vom 7. September 2015 wies die Beklagte ihre Mitglieder darauf hin, dass Anästhesien gemäß Kapitel 31.5.3
EBM nur abgerechnet werden könnten, wenn der Operateur nach Kapitel 31.2 EBM abrechne. Rechne der Operateur über die KZV nach
Bema-z ab, könne der Anästhesist seine Leistung nur nach Kapitel 5 EBM abrechnen.
Mit seiner mit der Beklagten abgesprochenen Feststellungsklage vom 5. April 2016 hat der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, bei Vorliegen der Abrechnungsvoraussetzungen im Übrigen Anästhesieleistungen
gemäß dem Kapitel 31 EBM abzurechnen, auch wenn der Operateur zwar mit den Voraussetzungen des Kapitels 31.2 EBM übereinstimmende
Operationsleistungen erbringt, diese jedoch nicht über die Beklagte als vertragsärztliche Leistung abrechnet.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Die Beklagte hat die Klage für zulässig gehalten und Übereinstimmung
mit der Rechtsansicht des Klägers geäußert. Die Beigeladenen haben die Klage demgegenüber sowohl für unzulässig als auch für
unbegründet gehalten.
Mit Urteil vom 9. November 2016 hat das Sozialgericht der Klage im beantragten Umfang stattgegeben und festgestellt, dass
der Kläger berechtigt ist, bei Vorliegen der Abrechnungsvoraussetzungen im Übrigen Anästhesieleistungen gemäß Kapitel 31 EBM
abzurechnen, auch wenn der Operateur zwar mit den Voraussetzungen des Kapitels 31.2 EBM übereinstimmende Operationsleistungen
erbringt, diese jedoch nicht über die Beklagte als vertragsärztliche Leistung abrechnet. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die Feststellungsklage sei zulässig. Bei der vom Kläger begehrten Feststellung handele es sich um ein hinreichend konkretes
Rechtsverhältnis im Sinne von §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG . Die sowohl anhand von Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) als auch Art.
20 Abs.
3 GG vorzunehmende Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften gebiete dieses Verständnis. Der Kläger habe auch ein besonderes
Feststellungsinteresse. Dieses folge aus der Unklarheit der Anwendung der Regelung des EBM zwischen dem Kläger und der im
Sinne der KBV handelnden Beklagten. Dem Kläger sei es aus Sicht der Kammer nicht zumutbar, etwaige Honorarrückforderungen,
die auf der geänderten Information der Beklagten beruhten, abzuwarten und erst dagegen mittels einer Anfechtungsklage vorzugehen.
Es sei auch nicht zumutbar eine rechtskräftige Klärung einer Abrechnungsstreitigkeit abzuwarten. Die Feststellungsklage sei
auch begründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass Anästhesisten auch dann eine anästhesiologische Leistung nach Kapitel
31 EBM abrechnen könnten, wenn ein anderer Vertragsarzt Leistungen nach Kapitel 31.2 erbringe und die Voraussetzungen für
eine Abrechnung über die Beklagte erfülle, ohne dass es auf die tatsächliche Abrechnung über die Beklagte ankomme. Die Regelung
im Abschnitt 31.5.3 Nr. 1 EBM sei nicht eindeutig, sondern widersprüchlich. Während im 1. Satz als Abrechnungsvoraussetzung
die Erbringung und Abrechnung durch einen anderen Vertragsarzt als positive Voraussetzung aufgeführt sei, werde im 2. Satz
die Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 durch einen anderen Vertragsarzt als negative Abrechnungsvoraussetzung für
Leistungen aus dem Kapitel 5 des EBM definiert. Bei wörtlicher Auslegung würde dies faktisch zu einem vollständigen Abrechnungsverbot
führen. Im Übrigen widerspräche es bereits der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in §
87 Abs.
2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) , die Bewertung einer Leistung nicht von objektiven Umständen der Leistungserbringung abhängig zu machen, sondern vom Abrechnungsverhalten
eines anderen Arztes. §
87b Abs.
2 Satz 1 2. Halbsatz
SGB V verlange nämlich, dass dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars
ermöglicht werde. Diese Kalkulationssicherheit sei nicht gegeben, wenn der Kläger nicht einmal wisse, welche GOP des EBM abgerechnet werden könnten.
Gegen dieses ihnen am 10. April 2017 (Beigeladene zu 1-4) bzw. am 11. April 2017 (Beigeladene zu 5) zugestellte Urteil richtet
sich die Berufung der Beigeladenen zu 1 5.
Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Beigeladenen vor, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an der Feststellung
eines bestimmten Rechtsverhältnisses. Die im Klageantrag und im stattgebenden Urteilstenor enthaltene Bedingung "Bei Vorliegen
der Abrechnungsvoraussetzungen im Übrigen" lasse völlig offen, welche konkreten Voraussetzungen damit gemeint sein sollten.
Es handele sich um eine unzulässige Elementenfeststellung. Es mangele aber auch an einem Feststellungsinteresse. Es sei nicht
erkennbar, warum es dem Kläger anders als unzähligen anderen Vertragsärzten nicht zuzumuten sein solle, seine Rechtsauffassung
im Wege einer Honorarklage bzw. einer Klage gegen einen Honorarrückforderungsbescheid der Beklagten geltend zu machen, zumal
er dies im vorangegangenen Rechtsstreit ja auch schon getan habe. Die beantragte und vorgenommene Tenorierung sei zudem zu
unbestimmt. Die Klage sei überdies auch unbegründet. Die Vorschrift Nr. 31.5.3 Nr. 1 Satz 1 EBM sei eindeutig und nicht auslegungsfähig.
Voraussetzung sei, dass ein anderer Vertragsarzt eine Leistung des Abschnitts 31.2 erbringe und berechne. Ein MKG-Chirurg, der seine Leistungen zulässigerweise gegenüber der KZV abrechne, erbringe keine Leistung nach Abschnitt 31.2 EBM.
Für den Anästhesisten sei in diesem Fall schon die Abrechnungsvoraussetzung "ein anderer Vertragsarzt" nicht erfüllt, weil
der MKG-Chirurg nicht als Vertragsarzt, sondern als Vertragszahnarzt handele. Anders als das Sozialgericht meine, bestehe kein Widerspruch
zwischen den beiden Sätzen der Vorschrift 31.5.3 EBM. Es sei auch zu berücksichtigen, dass zahnärztliche Operationen ausdrücklich
in der Präambel zu Kapitel 5 EBM erwähnt seien. Dort werde auf die Nrn. 8 und 10 verwiesen. Es sei unzutreffend, dass die
Anästhesisten keine Kalkulationsgrundlage für ihre Leistungen erhielten. Vielmehr ergebe sich aus der Vorschrift des §
87 b Abs.
2 Satz 5
SGB V in Verbindung mit den in Schleswig-Holstein geltenden Honorarverteilungsverträgen (HVV), dass Anästhesisten bereits vor Beginn
der Operation erkennen könnten, wie hoch ihr Honorar in Euro und Cent sein werde.
Die Beigeladenen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 9. November 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen
begehre er nicht nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern vielmehr die Feststellung des Bestehens eines hinreichend
konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich die Abrechenbarkeit der Anästhesieleistungen gemäß Kapitel 31 EBM für betreute Anästhesien.
Die vorbeugende Feststellungsklage im sozialrechtlichen Verfahren sei nach der Rechtsprechung zulässig, so nach einem Urteil
des LSG Baden-Württemberg vom 23. Januar 2015 (L 4 KR 2482/13) . Es handele sich nicht um eine bloße Elementenfeststellung. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung,
denn es beständen Unsicherheiten hinsichtlich der Auslegung der Vorschrift in Nr. 31.5.3 Nr. 1 EBM. Es sei ihm nicht zuzumuten,
etwaige Honorarrückforderungen, die auf der geänderten Information der Beklagten beruhten, abzuwarten und erst hiergegen vorzugehen.
Sein Klageantrag und der vom Gericht ausgeurteilte Tenor seien auch hinreichend bestimmt. Die Klage sei begründet. Das Sozialgericht
habe die streitbefangene Vorschrift richtig interpretiert. Die Formulierung "erbringt und berechnet" stelle lediglich klar,
dass die erbrachte Leistung auch tatsächlich abrechenbar sein müsse, damit der Anästhesist seine Leistung abrechnen könne.
Es gehe um die Abrechenbarkeit und nicht um die konkrete Abrechnung. Aus der Auslegung der Vorschrift könne nichts Anderes
geschlossen werden, denn vertragsärztliche Vergütungsbestimmungen seien in erster Linie nach dem Wortlaut der Regelung auszulegen.
Der Wortlaut der Regelung sei aber sprachlich nicht eindeutig, sondern widersprüchlich. Lege man die Vorschrift wörtlich auch
unter Berücksichtigung des zweiten Satzes aus, so dürfe ein Anästhesist bereits im Falle der Erbringung einer Operationsleistung
nach Kapitel 31.2 EBM, die nicht nach dem EBM abgerechnet werde, gerade keine Anästhesien aus dem Kapitel 5 oder dem Abschnitt
36.5 EBM erbringen. Die Regelung sei daher dahingehend auszulegen, dass lediglich die Berechnungsfähigkeit der von dem Operateur
erbrachten Leistung gemeint sei und nicht die tatsächliche Abrechnung über die Beklagte. Es sei auch nicht zutreffend, dass
bei Abrechnung des MKG-Chirurgen über die KZV keine Leistung im Sinne des Kapitel 31.2 EBM vorliege. Aus der Formulierung "entsprechend einer Gebührenordnungsposition"
ergebe sich, dass es ausschließlich auf den objektiven Leistungsinhalt der GOP ankomme, aber nicht auf den konkreten Abrechnungsweg. Dem stehe auch das sogenannte Splittingverbot nicht entgegen. Dieses
verbiete lediglich das Auseinanderfallen der Abrechnung eines MKG-Chirurgen in einem einheitlichen Fall in einen vertragsärztlichen und einen vertragszahnärztlichen Teil. Für seine Ansicht
spreche auch die erforderliche Kalkulationssicherheit. Seine Vergütung müsse sich anhand objektiver Merkmale berechnen lassen.
Das Verhalten eines Dritten dürfe hierauf keinen Einfluss haben.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, sie teile die Auffassung der Beigeladenen nicht, sondern halte eine gerichtliche Klärung im Hinblick auf die
finanziellen Auswirkungen für die Beteiligten für erforderlich und schließe sich bezüglich der Auslegung des EBM der Argumentation
des Klägers an.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die weiteren Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt
der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des §
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bei dem Landessozialgericht eingegangen. Einer besonderen Zulassung gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG bedurfte sie nicht, weil nicht um eine wertmäßig bezifferbare Geld-, Sach- oder Dienstleistung gestritten wird. Ungeachtet
dessen übersteigt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zur Überzeugung des Senats den Grenzwert von 750,- EUR deutlich.
Die Beigeladenen sind auch berechtigt Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil einzulegen. Das Sozialgericht hat mit Beiladungsbeschluss
vom 14. Juli 2016 die Beiladung der Krankenkassen und Kassenverbände als notwendige Beiladung gemäß §
75 Abs.
2 SGG vorgenommen. Schon einfach Beigeladene können gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen, soweit sie durch dieses beschwert sind
(vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, §
75 Rn. 19). Die Beigeladenen sind durch die angefochtene Entscheidung in Hinblick auf die unterschiedliche Vergütung der anästhesiologischen
Leistungen nach den 5. Kapitel des EBM und nach Kapitel 31.5.3 auch beschwert. Die Leistungen der MKG-Chirurgie sind extrabudgetäre Leistungen.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Sozialgericht die angefochtene Feststellung
getroffen. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage war zulässig und begründet, denn er ist berechtigt von ihm erbrachte
anästhesiologische Leistungen auch dann nach Kapitel 31.5.3 EBM abzurechnen, wenn der grundsätzlich zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassene Operateur seine Leistung nicht vertragsärztlich abrechnet.
Allerdings ist der vom Sozialgericht ausgeurteilte Tenor missverständlich zu weit gefasst, denn er kann so verstanden werden,
dass es auf die vertragsärztliche Zulassung des Operateurs gar nicht ankommt und die Abrechenbarkeit etwa auch besteht, wenn
der Operateur nur zur vertragszahnärztlichen Versorgung oder gar nicht zur Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
zugelassen ist. Dies war ersichtlich nicht gemeint und vom Kläger, wie sein Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung bestätigt
hat, auch nicht angestrebt. Klarstellend war der Tenor des Urteils daher gemäß der Entscheidung des Senats zu präzisieren.
Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG sieht im sozialgerichtlichen Klageverfahren die Feststellungsklage u.a. zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses vor, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zulässig ist eine
solche Feststellungsklage nur, wenn der Kläger die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses begehrt. Zur Klärung abstrakter
Rechtsfragen dürfen Gerichte nicht angerufen werden (siehe Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, §
55 Rn. 5) Klagen auf Feststellung zukünftiger Rechtsverhältnisse sind nur in engen Grenzen zulässig. Davon abzugrenzen ist die
vorbeugende Feststellungsklage, die auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses abzielt, bei dem aufgrund
einer Ankündigung des Beklagten eine belastende Maßnahme durch diesen unmittelbar bevorsteht. Bei der vorbeugenden Feststellungsklage
muss ein berechtigtes Interesse gerade an einer baldigen vorbeugenden Feststellung, also ein Interesse an der Inanspruchnahme
vorbeugenden Rechtsschutzes bestehen (Keller, aaO, Rn. 8c m.w.N.). Als unzulässig angesehen wird die Elementenfeststellungsklage.
Zwar ist eine Klage auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis möglich, aber keine Feststellung
einzelner Elemente im Klagewege. Anders als §
43 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) ordnet §
55 SGG die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht ausdrücklich an. Der Grundsatz gilt aber auch für das sozialgerichtliche Verfahren.
Gestaltungs- und Leistungsklagen haben gegenüber Feststellungsklagen Vorrang. Eine Feststellungsklage ist dann unzulässig,
wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen
zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen. Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt allerdings im sozialgerichtlichen
Verfahren bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, weil angenommen werden
kann, dass der Beklagte den Kläger angesichts seiner in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsurteil
mit Vollstreckungsdruck befriedigt. (Vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009, B 1 KR 4/09 R und Urteil vom 26. Januar 2000, B 6 KA 47/98, beide zitiert nach juris). Das Bundessozialgericht hat im Vertragsarztrecht
daher auch Feststellungsklagen als zulässig angesehen, mit denen um einzelne wiederkehrende Streitpunkte hinsichtlich der
vertragsärztlichen Versorgung gestritten wurde (siehe Urteil vom 26. Januar 2000, aaO; dort Streit zwischen einem Krankenhausträger
und der KV um einen Vergütungsabschlag für eine ambulante Krankenhausleistung) und mit denen die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen
Rechtsnorm oder deren fehlerhafte Auslegung geltend gemacht wird ( Urteil vom 14. Dezember 2011, B 6 KA 29/10 R , zitiert nach juris). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage zulässig. Es geht dem Kläger insbesondere nicht bloß
um eine abstrakte Feststellung, denn er erbringt regelmäßig Anästhesieleistungen bei von MKG-Chirurgen durchgeführten Operationen, die kassenzahnärztlich abgerechnet werden. Gestritten wird vielmehr um eine sich in
den quartalsweisen Honorarabrechnungen des Klägers immer wieder stellende Rechtsfrage mit konkreten Auswirkungen auf die Höhe
der Vergütung für die vertragsärztliche Leistung. Das strittige Rechtsverhältnis, nämlich die Abrechenbarkeit anästhesiologischer
Leistungen auch bei fehlender vertragsärztlicher Abrechnung des Operateurs, ist für den Vergütungsanspruch des Klägers auch
von zentraler Bedeutung, so dass ein konkretes Feststellungsbegehren und keine bloße Elementenfeststellung im Raum steht.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung, denn er nimmt, wie bereits ausgeführt, regelmäßig
Anästhesien bei vertragszahnärztlich abgerechneten Operationen vor und eine Honorierung dieser Leistungen nach Kapitel 31.5.3
EBM ist für ihn wirtschaftlich günstiger als eine Honorierung nach Kapitel 5 EBM.
Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage vorliegend nicht entgegen. Zwar ist eine gerichtliche
Klärung der streitigen Rechtsfrage auch im Rahmen einer Gestaltungs- oder Leistungsklage möglich, dies aber nicht ohne Weiteres
und nicht ohne ein zusätzliches Risiko für die Beteiligten. Nicht in jedem Fall zur Klärung der streitigen Rechtsfrage beitragen
würde nämlich eine Klage gegen eine nachträgliche Honorarrückforderung im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung.
Für Honorarbescheide, die vor dem Newsletter der Beklagten vom 7. September 2015 ergangen sind, dürften sachlich-rechnerische
Richtigstellungen nämlich schon aus Vertrauensschutzgründen im Hinblick auf die zuvor von der Beklagten vertretene und verbreitete
Rechtsauffassung ausgeschlossen sein. Für den Kläger bestände zwar die Möglichkeit, die von ihm erbrachten anästhesiologischen
Leistungen auch in den strittigen Fällen nach Kapitel 31.5.3 EBM abzurechnen und dann gegen zu erwartende Kürzungen im Honorarbescheid
gerichtlich vorzugehen. In Hinblick auf die nach § 7 Abs. 6 HAO nur eingeschränkte Abänderbarkeit einer eingereichten Honorarabrechnung
durch den Vertragsarzt wäre ein solches Vorgehen aber mit zusätzlichen wirtschaftlichen Risiken verbunden.
Nach alledem ist die Feststellungsklage des Klägers unter ergänzender Berücksichtigung der gegenüber öffentlich-rechtlichen
Beteiligten nur eingeschränkt geltenden Subsidiarität der Feststellungsklage zulässig.
Die Feststellungsklage ist in der Fassung, die der Tenor durch die Entscheidung des Senats erhalten hat, auch begründet. Der
Kläger ist auch dann berechtigt, von ihm erbrachte anästhesiologische Leistungen nach Kapitel 31.5.3 EBM abzurechnen, wenn
der Operateur zwar grundsätzlich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, aber im konkreten Fall nicht vertragsärztlich
abrechnet.
Die Vorschrift Nr. 31.5.3 EBM lautet:
"Die Berechnung von Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 setzt voraus, dass ein anderer Vertragsarzt in diesem Zusammenhang eine
Leistung entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnitts 31.2 erbringt und berechnet. Im Zusammenhang mit der Erbringung
von Leistungen entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnitts 31.2 durch einen anderen Vertragsarzt können nur
Anästhesien des Abschnitts 31.5.3, keine Anästhesien aus dem Kapitel 5 oder dem Abschnitt 36.5, erbracht werden."
Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist in erster Linie der Wortlaut der Regelung maßgeblich. Soweit
der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es seiner Klarstellung dient, ist Raum für eine systematische
Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände.
Unter diesen Umständen kommt auch eine beschränkte historische Auslegung in Betracht (vergleiche BSG, Urteil vom 10. Dezember 2008, B 6 KA 45/07R Rn.15).
Gemäß §
87 Abs.
1 SGB V vereinbaren die kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse
als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und für die zahnärztlichen
Leistungen. Der EBM ist daher eine den Partnern der gemeinsamen Sozialverwaltung zuzurechnende Normsetzung durch Vertrag.
Die Qualifizierung als Normsetzung hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte. Wie jedem anderen Normsetzer steht
auch dem Bewertungsausschuss Gestaltungsfreiheit zu, die grundsätzlich von der Rechtsprechung zu respektieren ist und nur
in Ausnahmefällen korrigiert werden darf. Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers ist umso mehr zu beachten, wenn es um
Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme geht, wie sie vielfach im Krankenversicherungsrecht und im
Vertragsarztrecht anzutreffen sind. (vergleiche Urteil BSG vom 15. Mai 2002, B 6 KA 33/01R m.w. N.) Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen sich zweifelsfrei feststellen lässt,
dass der Bewertungsausschuss seinen Regelungsspielraum überschritten und seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgeübt
hat, indem er etwa eine ärztliche Minderheitengruppe bei der Honorierung benachteiligt oder sich sonst erkennbar von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen (vergleiche BSG, Urteil vom 20. Januar 1999, B 6 KA 46/97).
Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bewertungsausschuss mit der Regelung zu 31.5.3 EBM seinen Normsetzungsspielraum
überschritten hätte oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Dies gilt für beide in Betracht kommende Lesarten.
Grammatikalisch kann die Regelung sowohl dahingehend verstanden werden, dass die dort genannten Anästhesien nur abgerechnet
werden können, wenn der Operateur Leistungen des Abschnitts 31.2 erbringt und auch vertragsärztlich gegenüber der jeweiligen
KV abrechnet, als auch dahingehend, dass nur die Erbringung und Abrechnung einer Leistung erforderlich ist, die den Gebührenordnungspositionen
des Abschnitts 31.2 EBM inhaltlich entspricht. Isoliert betrachtet kann das Wort "entsprechend" sowohl dahingehend verstanden
werden, dass es auf etwas absolut Deckungsgleiches verweist im Sinne von "gemäß" als auch auf etwas dem wesentlichen Inhalt
Entsprechendes im Sinne von "analog". Der Wortlaut der Norm ist also offen. Zu Überzeugung des Senats ist jedoch das letztgenannte
Verständnis maßgebend.
Systematische Überlegungen führen in verschiedene Richtungen, belegen aber letztendlich, dass die Präposition "entsprechend"
in Nr.31.5.3 EBM im Sinne von "analog" auszulegen ist. So spricht der unterschiedliche Wortlaut der beiden Sätze der Nr. 31.5.3
EBM prima facie für die Ansicht des Klägers, denn verstünde man Satz 1 so, dass es für die Abrechenbarkeit der Leistung des
Anästhesisten auf die tatsächliche Abrechnung der chirurgischen Leistungen gegenüber der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung
ankommt, so ergäbe sich ein Widerspruch zu Satz 2, der das Tatbestandsmerkmal der Abrechnung nicht enthält und gleichwohl
auch in den Fällen fehlender vertragsärztlichen Abrechnung der chirurgischen Leistungen die Abrechnung der anästhesiologischen
Leistungen nach dem 5. Kapitel des EBM oder dem Abschnitt 36.5 EBM sperrt. Dieser Widerspruch ließe sich im Sinne der Beigeladenen
allerdings auflösen, wenn man die "Erbringung einer Leistung im Sinne des Abschnitts 31.2" so versteht, dass sie bereits die
Abrechnung nach diesem Kapitel einschließt.
Anhaltspunkte für eine systematische Interpretation des Abschnitts 31.5.3 EBM ergeben sich aus dem 5. Kapitel des EBM und
dort insbesondere aus der Präambel. Diese sieht nämlich die Erbringung von anästhesiologischen Leistungen im Zusammenhang
mit zahnärztlichen und mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Eingriffen ausdrücklich vor.
Nummer 5.1 Nr. 8 lautet:
"Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen
Eingriffen ist nur berechnungsfähig bei - Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit
und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. - Patienten mit mangelnder
Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie - Eingriffen entsprechend dem Abschnitt 31.2.8
des EBM, sofern eine Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist."
Nummer 5.1 Nummer 10 EBM lautet:
"Außer bei den in der Präambel Nr. 8 und 9 genannten Indikationen können Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit
zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Eingriffen oder. nur berechnet werden bei Vorliegen von Kontraindikationen
gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung"
Zwar enthalten diese Vorschriften durch das Wort "nur" eine begrenzende Regelung, die die Abrechnung von Narkosen auf die
dort beschriebenen Indikationen beschränkt, dies schließt aber gerade nicht die Abrechnung sämtlicher anästhesiologischen
Leistungen nach Kapitel 5 EBM im Rahmen ambulanter Operationen aus, sondern lediglich die Abrechnung von Narkosen in den Fällen,
in denen eine Lokalanästhesie als ausreichend erachtet wird.
Nicht eindeutig ist in diesem Zusammenhang aber Nr. 5.1 Nr. 8, 3. Spiegelstrich EBM, denn diese Vorschrift sieht ausdrücklich
die Abrechnung von Leistungen nach dem 5. Kapitel des EBM bei ambulanten MKG-chirurgischen Eingriffen entsprechend Nr. 31.2.8 EBM vor. Würde man "entsprechend" einheitlich im Sinne der Beigeladen eng
auslegen, so liefe die Vorschrift ins Leere, denn für Anästhesien "gemäß" des Abschnitts 31.2 EBM sperrt Nr. 31.5.3 S. 2 EBM
ja gerade eine Abrechnung nach dem 5. Kapitel des EBM. Gleichsam verbliebe aber auch kein Anwendungsbereich für diese Regelung,
wenn man "entsprechend" einheitlich weit im Sinne des Klägers und der Beklagten auslegte, denn dann wären ja auch Leistungen
"analog" des Abschnitts 31.2 EBM nach Abschnitt 31.5.3 EBM abrechenbar, so dass für eine Abrechnung dieser Leistungen nach
dem 5. Kapitel ebenfalls kein Raum bliebe. Etwas anderes gilt aber nach dem hier angenommenen Verständnis in den Fällen, in
dem das Tatbestandsmerkmal "Vertragsarzt" aus Nr. 31.5.3 EBM nicht erfüllt ist, weil der operierende MKG-Chirurg nur zur zahnärztlichen Versorgung zugelassen ist. In diesen Fällen bliebe ein Anwendungsbereich des 5. Kapitels bei
Leistungen entsprechend Abschnitt 31.3.8 EBM, aber auch nur dann, wenn "entsprechend" einheitlich weit im Sinne von "analog"
verstanden würde.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der EBM auch andere Präpositionen als Hinweis auf andere Gebührenordnungspositionen kennt.
So verwendet zum Beispiel auch die oben zitierte Nummer 5.1 Nr. 8 EBM das Wort "gemäß".
Für entscheidend hält der Senat in diesem Zusammenhang den Vergleich zu der Parallelvorschrift Nr. 36.5.3 EBM, die der hier
strittigen Vorschrift 31.5.3 EBM für belegärztliche Leistungen entspricht. Diese verwendet die Präposition "entsprechend"
nicht, sondern macht die Berechnung von Anästhesien dieses Abschnitts von der Erbringung und Abrechnung einer Leistung des
Abschnitts 36.2 durch einen anderen Vertragsarzt abhängig. In Hinblick auf die sonst weitgehende Parallelität der Abschnitte
31.5.3 und 36.5.3 EBM deutet dies darauf hin, dass "entsprechend" in Nummer 31.5.3 anders zu verstehen ist als "des" in Nummer
36.5.3 EBM. Da "des" auf Abrechnungspositionen des Abschnitts Nr. 36.2 EBM verweist, also auf Leistungen, die diesen Gebührenordnungspositionen
in jeder Hinsicht entsprechen, kann "entsprechend" in Nr. 31.5.3 EBM daher nur so verstanden werden, dass es auf Leistungen
verweist, die den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.2 EBM zwar inhaltlich entsprechen, aber nicht in jeder Hinsicht,
insbesondere nicht im abrechnungsrechtlichen Sinn, Leistungen dieses Abschnitts sein müssen.
Zusammenfassend hat sich der erkennende Senat daher unter grammatikalischen und systematischen Gesichtspunkten die Überzeugung
gebildet, dass die Regelung in Nr. 31.5.3 EBM die Abrechnung von Anästhesien nach diesem Abschnitt des EBM auch in den Fällen
zulässt, in denen der Operateur zwar ein anderer Vertragsarzt ist, im konkreten Fall aber nicht über die jeweilige KV vertragsärztlich
abrechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197 a Abs.
1 SGG i. V. m. §
154 Abs.
2 VwGO und folgt der Sachentscheidung.
Die Zulassung der Revision beruht auf §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG .
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 197a Abs. 1
SGG i.V.m. 63 Abs. 2 , 52 Abs. 2 GKG .
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe