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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.05.2013 - 5 KR 64/13
Bewilligung von Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Bei der Bewilligung von Krankengeld durch die Krankenkasse handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der vom Bundesversicherungsamt in einem Rundschreiben an die bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen vom 12. 10. 2010 geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht tritt der Senat nicht bei und folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgericht (vom 17. 6. 2011 - L 4 KR 76/11 B ER), wonach Krankengeld regelmäßig abschnittsweise gewährt und das Vorliegen der Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu geprüft wird.
Bei der Bewilligung von Krankengeld durch die Krankenkasse handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der vom Bundesversicherungsamt in einem Rundschreiben an die bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen vom 12.10.2010 geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht tritt der Senat nicht bei und folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.6.2011 - L 4 KR 76/11 B ER, wonach Krankengeld regelmäßig abschnittsweise gewährt und das Vorliegen der Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu geprüft wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB X § 48
,
SGB X § 86
,
SGG § 86a
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Schleswig 13.03.2013 S 26 KR 6/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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