Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls
Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem Auffahrunfall mit einem PKW und HWS-Gesundheitsstörungen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen
eines anerkannten Arbeitsunfalls.
Die 1959 geborene Klägerin war im Januar 2009 als mithelfende Ehefrau in der Druckerei ihres Ehemanns tätig. Sie ist schwerbehindert
mit einen Grad der Behinderung von 70 und bezieht seit Januar 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Am 7. Januar 2009 erlitt die Klägerin beim Ausfahren von Drucksachen einen Auffahrunfall mit ihrem PKW. Dabei schlug sie mit
dem Kopf auf Teile des Fahrzeuginnenraums auf und erlitt eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine leichte Schädelverletzung.
Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin bei der damaligen Berufsgenossenschaft (BG) Druck und Papierverarbeitung (BGDP) unfallversichert.
Durch deren Zusammenschluss mit der BG Textil Elektro ist zum 1. Januar 2010 die Beklagte entstanden.
Der Durchgangsarztbericht zur röntgenologischen Untersuchung des Schädels und der HWS der Klägerin am 9. Januar 2009 enthält
als Diagnosen eine Steilstellung der HWS und eine Gefügestörung, ohne Nachweis für eine Fraktur; der neurologische Befund
war unauffällig bei angegebenen Kopfschmerzen seit dem Unfall.
Der Arzt für Radiologische Diagnostik Dr. G______-T______ fand bei seiner Untersuchung der Klägerin am 5. Februar 2009 keinen
Nachweis einer intrazerebralen Blutung, kein subdurales oder epidurales Hämatom und keinen Nachweis einer Subarachnoidalblutung.
Differentialdiagnostisch schloss er eine entzündliche Genese der von ihm gefundenen kleinfleckigen gliösen Läsionen im Merklager
beidseits, gering rechtsbetont, nicht aus. Eine aktuelle Hirnschrankenstörung bestand nicht.
Bei einer weiteren Untersuchung der Klägerin am 13. Februar 2009 fand der Arzt für Radiologische Diagnostik N______ diskret
beginnende degenerative Veränderungen im unteren Anteil betreffend Höhe Halswirbelkörper (HWK) 6/7 mit beginnender Degeneration
der Bandscheibe und diskreter dorsaler Vorwölbung ohne erkennbare Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina. Die knöchernen
Strukturen stellten sich regelgerecht dar ohne Frakturen nach Trauma, ohne Bandläsionen, ohne traumabedingte Bandscheibenvorfälle
bei normaler Konfiguration und Signalverhalten des Myelon und unauffälligen miterfassten paravertebralen Weichteilen.
Im April 2009 diagnostizierte der Chefarzt des Neurotraumatologischen Zentrums des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses
(BUK) H_______, Dr. Na_____, bei der Klägerin eine pathologische Schmerzverarbeitung und den drohenden Übergang der von ihr
geklagten Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in ein chronisches Schmerzsyndrom.
Zwecks Klärung des Umfangs ihrer Einstandspflicht holte die Beklagte die schmerztherapeutische Stellungnahme des Dr. L________
und R. R______ vom 5. August 2009 ein. Diese fanden keine Atrophien oder Paresen und keine Pyramidenbahnzeichen bei seitengleich
und lebhaft auslösbaren Muskeleigenreflexen an den oberen Extremitäten. Die Klägerin sei im Bereich der Trapeziusmuskulatur
links deutlich schmerzempfindlicher gewesen als das Normalkollektiv. Auffällig seien die Angaben der Klägerin über eine Schmerzverlagerung
von zunächst der linken Schulter und Halsseite auf den linksseitigen parietooccipital Kopf gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten
der Stellungnahme wird auf Blatt 104 ff. der Akten der Beklagten Bezug genommen.
Am 3. September 2009 stellte sich die Klägerin erstmals beim Arzt für Anästhesiologie - spezielle Schmerztherapie, Akupunktur
- D_____-B______ vor. Dieser gab an, das Krankheitsbild der Klägerin werde überlagert durch eine hirnorganische Funktionsstörung
mit Affektlabilität, Konzentrationsstörungen, Schwindel und Gedächtnisstörungen. Für den Schwindel sei ein funktioneller Zusammenhang
mit der HWS-Funktionsstörung anzunehmen. Differentialdiagnostisch sei in Bezug auf die mnestischen Störungen und die psychische
Problematik an eine traumabedingte hirnorganische Funktionsstörung, psychische Faktoren im Sinne einer somatisierten Depression
oder ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) zu denken. Wegen der Einzelheiten des Arztbriefs Herrn D_______-B________
vom 13. September 2009 wird auf Blatt 124 ff. der Akten der Beklagten Bezug genommen.
Die Beklagte holte anschließend das neurologisch-psychiatrische Zusammenhangsgutachten der Dres. Ba_______ und Ga______ vom
3. Oktober 2009, das radiologische Gutachten der Dres. S________ und M________ vom 7. Oktober 2009 und das unfallchirurgische
Zusammenhangsgutachten des Dr. Gb_______ und M. Bb______ vom 3. Dezember 2009 ein.
Dres. Ba______ und Ga______ führten aus, dass sich die Klägerin bei ihrem Unfall eine HWS-Distorsion und eine leichte Schädelverletzung
zugezogen habe, die folgenlos ausgeheilt seien. Für eine Hirnverletzung, auch nur im Sinne einer Gehirnerschütterung, ergebe
sich kein Anhalt. Der aktuelle neurologische Untersuchungsbefund und die Befunde der Zusatzuntersuchungen seien unauffällig;
die Klägerin habe sich keine schweren Unfallverletzungen zugezogen, und die aktuellen Beschwerden seien nicht durch den Unfall
erklärbar. Der Unfall habe auch keine erheblichen psychoreaktiven Folgen hinterlassen. Der vorhandene Kopfschmerz sei am ehesten
als schmerzmittelinduziert anzusehen; die Klägerin habe sich einen erheblichen Schmerzmittelgebrauch angewöhnt. Es ergebe
sich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch Unfallfolgen auf nervenärztlichem Fachgebiet. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Gutachtens vom 3. Oktober 2009 wird auf Blatt 128 ff. der Akten der Beklagten Bezug genommen.
Dres. S_______ und M_______ fanden keine posttraumatische Formänderung eines Wirbelkörpers, keinen Anhalt für eine disligamentäre
Verletzung bei erhaltenen vorderen und hinteren Längsbändern, keinen Nachweis einer Myelopathie, keine Einengung der Nervenaustrittsregion
und nur eine minimale Protrusion der Bandscheibe HWK 6/7, insgesamt keinen Anhalt für posttraumatische Veränderungen im HWS-Kernspintomogramm.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens vom 7. Oktober 2009 wird auf Blatt 136 ff. der Akten der Beklagten Bezug genommen.
Dr. Gb______ und M. Bb_______ fanden bei ihrer MRT-Untersuchung der HWS der Klägerin am 30. September 2009 keine posttraumatischen
Veränderungen. Eine weitergehende Verletzung als die diagnostizierte HWS-Distorsion 1. Grades beurteilten sie bei unfallnaher
MRT-Untersuchung ohne Nachweis einer strukturellen oder mikrostrukturellen Verletzung der HWS als ausgeschlossen. Auf unfallchirurgischem
Fachgebiet seien keine Unfallfolgen verblieben. Durch die gefundene unfallunabhängige Protrusion der Bandscheibe HWK 6/7 würden
die Nervenstrukturen nicht eingeengt; ein wesentlicher Krankheitswert sei diesem Befund nicht zuzuordnen. Nach dem Ende der
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, d. h. ab dem 6. Juni 2009, sei eine unfallbedingte MdE nicht verblieben. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Gutachtens vom 3. Dezember 2009 wird auf Blatt 162 ff. der Akten der Beklagten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 erklärte die Beklagte, dass die Klägerin ab dem 6. Juni 2009 keinen Anspruch auf Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe, und berief sich dabei auf die Gutachten vom 3. Oktober 2009 und 3. Dezember
2009. Über den 5. Juni 2009 hinaus seien die Beschwerden der Klägerin nicht unfallbedingt.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 Widerspruch erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass
bei ihr vor dem schädigenden Ereignis vom 7. Januar 2009 keine Erkrankungen bestanden hätten, die in irgendeiner Weise kausal
mit den jetzt geklagten Beschwerden seien. Auch in den Gutachten des BUK werde ausgeführt, dass keine andere Vorerkrankung
der Auslöser ihres jetzigen Gesundheitszustands sein könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. Dezember
2009 unter Bezugnahme auf die bisherigen medizinischen bzw. gutachterlichen Untersuchungen zurück. Ein zeitlicher Zusammenhang
der Beschwerden der Klägerin mit dem Unfallereignis reiche nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätstheorie
nicht aus, um einen Leistungsanspruch zu begründen
Dagegen hat die Klägerin am 13. April 2010 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Sie gehe weiterhin davon aus, dass
die bei ihr bestehenden Beschwerden auf den Wegeunfall zurückzuführen seien. Bei einer Untersuchung am 16. Juni 2010 sei bei
ihr eine hirnorganische kognitive Funktionsstörung, insbesondere auch mit Einschränkung im Bereich aufmerksamkeitsaktivierender
Funktionen (Alertness) festgestellt worden, die sich u. a. als aktivierende Funktion des Hirnstamms auffassen ließe, was im
Zusammenhang mit einer axialen Hirnschädigung gesehen werde. Sollten keine organischen Folgen des Unfalls nachweisbar sein,
sei zumindest an eine PTBS bzw. an eine komplexe Somatisierungsstörung zu denken, die ihre Ursache in dem damaligen Unfallereignis
habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2010 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr - der Klägerin - bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (chronifiziertes
Schmerzsyndrom, chronischer Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungstrauma, anhaltende HWS-Funktionsstörung, Drehschwindel, posttraumatische
hirnorganische Funktionsstörung) über den 5. Juni 2009 hinaus als Folgen des Arbeitsunfalls vom 7. Januar 2009 anzuerkennen
und ihr die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und auf die Begründung des Widerspruchsbescheids bezogen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Untersuchung der Klägerin am 16. Juni 2010 eine angenommene hirnorganische kognitive
Funktionsstörung kausal mit dem Arbeitsunfall in Verbindung gebracht worden sei, zumal es zu gravierenden Verletzungen der
HWS und insbesondere des Kopfes nicht gekommen sei.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie Dr. H____. In seinem unter
dem 17. März 2014 gefertigten schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend festgehalten, dass die Klägerin
beim Unfall lediglich geringfügige Verletzungen erlitten habe (Schädelprellung, maximal eine Gehirnerschütterung, keine Bewusstseinsstörung,
HWS-Distorsion Grad I ohne höhergradige Schädigung des Gehirns). Das chronische Störungsbild, das sich bei der Klägerin entwickelt
und außerdem eine Symptomausweitung erfahren habe, sei mit dem ursprünglichen Trauma nicht zu erklären. Bei der Klägerin seien
zahlreiche Vorerkrankungen dokumentiert; sie habe auch schon Jahre vor dem hier zu beurteilenden Unfall eine Neigung zur psychosomatischen
Symptombildung und zur psychovegetativen Erschöpfung gezeigt. Außerdem werde die Klägerin seit dem zurückliegenden Jahr wegen
einer multiplen Sklerose (MS) behandelt; die nachgewiesenen konzentrativen und kognitiven (hirnorganischen) Einschränkungen
seien Ausdruck dieser Erkrankung, würden aber nicht von Unfallfolgen ausgelöst, unterhalten und weiter verstärkt. Die Unfallfolgen
hätten höchstens für einen Monat Arbeitsunfähigkeit begründet. Seither lägen keine durch das Unfallgeschehen verursachten
Erkrankungen oder Gesundheitsstörungen mehr vor; eine MdE aufgrund von Unfallfolgen liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Gutachtens vom 17. März 2014 wird auf Blatt 67 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
Anschließend hat das Sozialgericht auf Antrag der Klägerin den Facharzt für Neurologie, Geriatrie und Dipl.-Psychologen Dr.
Sa_______ gutachterlich gehört. In seinem unter dem 23. März 2015 gefertigten schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige
zusammenfassend festgehalten, dass bei der Klägerin auf fachneurologischem Gebiet als Folgen des Unfalls vom 7. Januar 2009
keine unfallabhängigen dauerhaften Gesundheitsstörungen vorlägen. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit und der damit einhergehenden
MdE schließe er sich dem berufsgenossenschaftlichen Zusammenhangsgutachten des Dr. Gb_______ und M. Bb_______ an. Die bisher
ärztlich gutachterlich festgestellten unfallabhängigen Beschwerden der Klägerin seien nicht nachvollziehbar. Wiederholte Kernspintomografien
des Schädels und der HWS hätten keine unfallabhängigen Korrelate aufweisen können. Auch die aktuell geklagten Beschwerden
wie Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite sowie wiederkehrende holocephale Schmerzen und Schwindel könnten
fachneurologisch nicht in direktem Zusammenhang mit dem Unfallmechanismus gesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Gutachtens vom 23. März 2015 wird auf Blatt 180 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. November 2015 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 5. Juni 2009 hinaus. Die
von der Klägerin geklagten Beschwerden seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 7. Januar
2009 zurückzuführen und daher nicht als Unfallfolgen festzustellen. Die Klägerin habe durch das Unfallereignis eine HWS-Distorsion
1. Grades und ein geringgradiges Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer Schädelprellung erlitten; diese Gesundheitsstörungen seien
spätestens mit dem 5. Juni 2009 folgenlos abgeklungen. Die bestehenden Beschwerden der Klägerin seien unfallunabhängig; sie
seien zum einen auf degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und zum anderen auf eine bereits vor dem Unfall bestehende
MS zurückzuführen. Das Gericht treffe seine Feststellungen auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Dr. Gb:_______,
M. Bb________, Dres. Ba_______, Ga________, H______und Sa______. Sämtliche Gutachter hätten übereinstimmend unter Hinweis
auf die durchgeführten Untersuchungen und die vorliegenden bildgebenden Befunde festgestellt, dass über den 5. Juni 2009 hinaus
keine Unfallfolgen verblieben seien und die von der Klägerin geklagten Beschwerden unfallunabhängiger Natur seien. Soweit
die behandelnden Ärzte der Klägerin, insbesondere der praktische Arzt L______ und der Schmerztherapeut D______-B______, einen
Unfallzusammenhang bejahten, könne das Gericht diesen Ausführungen nicht folgen. Insoweit habe insbesondere der Gutachter
Dr. H______ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Befürworter eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem erlittenen
Unfall und den noch geklagten Beschwerden der Klägerin zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass die Klägerin ein schweres
Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, was unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde definitiv auszuschließen sei, und sich außerdem
in keiner Weise mit differenzialdiagnostischen Erwägungen im Hinblick auf eine alternative Entstehung der angegebenen hirnorganischen
Einschränkungen beschäftigt hätten.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23. November 2015 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges
Vorbringen und führt dabei aus, dass sie sich seit dem Verkehrsunfall in ärztlicher Behandlung befinde. Ihre behandelnden
Ärzte seien übereinstimmend der Auffassung, dass die von ihnen diagnostizierten Verletzungsfolgen auf das Unfallgeschehen
vom 7. Januar 2009 zurückzuführen seien. Auf deren Berichte sei das Sozialgericht nicht eingegangen, obwohl diese hinsichtlich
Diagnose und Kausalitätsbeurteilung im Widerspruch zu Dr. Sa_______ Gutachten stünden. Das Sozialgericht habe nicht in Betracht
gezogen, dass Herr D_______-B________ der unmittelbar nach dem Unfall hinzugezogene Arzt gewesen sei, während Dr. Sa_______
sie - die Klägerin - erst sechs Jahre nach dem Unfallgeschehen begutachtet habe. Im Hinblick auf die aktenkundigen Berichte
ihrer behandelnden Ärzte halte sie Dr. Sa_______ Gutachten für weder hinreichend widerspruchsfrei noch überzeugend. Es sei
nicht auszuschließen, dass bei ihr eine demenzielle Entwicklung gegeben sei, die erst später als weitere Erkrankung hinzugekommen
sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 9. November 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr - der Klägerin
- bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (chronifiziertes Schmerzsyndrom, chronischer Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungstrauma,
anhaltende HWS-Funktionsstörung, Drehschwindel, posttraumatische hirnorganische Funktionsstörung) über den 5. Juni 2009 hinaus
als Folgen des Arbeitsunfalls vom 7. Januar 2009 anzuerkennen und ihr eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens
20 v. H. ab dem 6. Juni 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen; diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 24. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder Anspruch auf Gewährung einer
Verletztenrente über den 5. Juni 2009 hinaus noch auf Feststellung der von ihr geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
(chronifiziertes Schmerzsyndrom, chronischer Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungstrauma, anhaltende HWS-Funktionsstörung,
Drehschwindel, posttraumatische hirnorganische Funktionsstörung) als Folgen des Arbeitsunfalls vom 7. Januar 2009.
Gemäß §
56 Abs.
1 Satz 1 Siebtes Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (
SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ein Anspruch auf Feststellung der benannten Gesundheitsstörungen
als Unfallfolgen kann aus §
102 SGB VII folgen. Jeder Versicherte hat das Recht, danach vom zuständigen Unfallversicherungsträger die Feststellung aller Erstschäden
(Gesundheitserstschäden oder Tod) eines Arbeitsunfalls im Sinne von §
8 Abs.
1 SGB VII zu verlangen, wenn ein solcher eingetreten ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 21 m. w. N.).
Versicherungsfälle sind nach §
7 Abs.
1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind gemäß §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dabei sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
nach und von dem Ort der Tätigkeit (§
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII - sog. Wegeunfall).
Die Klägerin ist zwar Versicherte i. S. d. §
56 Abs.
1 Satz 1
SGB VII, denn sie war im Zeitpunkt des Ereignisses am 7. Januar 2009 versichert gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
als im Unternehmen (hier: Druckerei, § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, Ausgabe 2002- Satzung -) mitarbeitende Ehefrau
des Unternehmers (§ 43 Abs. 1 der Satzung). Sie hat auch am 7. Januar 2009 einen Arbeitsunfall erlitten, als sie beim Ausfahren
von Drucksachen einen Auffahrunfall mit ihrem PKW erlitt (Versicherungsfall).
Jedoch führte dieser Versicherungsfall weder unmittelbar (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII) noch mittelbar (§
11 SGB VII) zu den bei der Klägerin nach dem 5. Juni 2009 und aktuell noch bestehenden Gesundheitsstörungen. Die nachgewiesenen konzentrativen
und kognitiven (hirnorganischen) Beeinträchtigungen sind weder unmittelbare noch mittelbare Folgen dieses Versicherungsfalls.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist seit dem 6. Juni 2009 nicht um wenigstens 20 v. H. gemindert.
Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer
oder sachlicher Zusammenhang), die zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis
- geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - juris Rn. 12 m. w. N.). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende
Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R - juris Rn. 28).
Während die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden"
erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 - juris Rn. 24 f.), genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden)
Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit. Die für die Beurteilung
des ursächlichen Zusammenhangs maßgebliche Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen
Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolgs, das nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen
Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen
solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird,
und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 13). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über die
Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen.
Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche
oder seelische Störung hervorzurufen. Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen
hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 - juris Rn. 25).
Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich
war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder
"annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende
Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben).
Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder
sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die
zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit
als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen
als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung
mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die
Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer,
in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa
zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 - juris m. w. N.; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R -, BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22 - juris m. w. N.).
Zur Überzeugung des Senats sind die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen (chronifiziertes Schmerzsyndrom,
chronischer Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungstrauma, anhaltende HWS-Funktionsstörung, Drehschwindel, posttraumatische hirnorganische
Funktionsstörung) nicht als Unfallfolgen anzuerkennen, weil diese nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall
vom 7. Januar 2009 im Sinne der Lehre von der wesentlichen Bedingung rechtlich wesentlich verursacht worden sind. Dabei kann
eine randscharfe Trennung zwischen Gesundheitserstschäden und Sekundärschäden unterbleiben, weil die begrifflichen Unterscheidungen
zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität keine unterschiedlichen Rechtsfolgen haben. Die Wertmaßstäbe
sind dieselben, ebenfalls die Beweisanforderungen (Ricke in Kasseler Kommentar, Stand 1. Dezember 2017, §
8 SGB VII Rn, 7a ff.).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids,
denen das Berufungsgericht folgt, wird daher gemäß §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen. Der Senat macht sich überdies die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Gb________, M. Bb_______,
Dres. Ba_______, Ga________, H_______ und Sa_______ vollständig zu Eigen.
Die Vorstellung der Klägerin, die von ihr beklagte Schwindelsymptomatik hänge möglicherweise mit dem vorausgegangenen HWS-Trauma
zusammen, lässt sich medizinisch nicht belegen. Wie der Facharzt für Neurologie Dr. Sa_______ in seinem Gutachten vom 23.
März 2015 dargelegt hat, haben wiederholte Kernspintomografien des Schädels und der HWS der Klägerin keine unfallabhängigen
Korrelate aufweisen können; auch der aktuell geklagte Schwindel kann fachneurologisch nicht in direktem Zusammenhang mit dem
Unfallmechanismus gesehen werden. Im Übrigen würde - wie ausgeführt - die bloße Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen
dem HWS-Trauma als Gesundheitserstschaden und der Schwindelsymptomatik als geltend gemachter Folgeschaden nicht genügen, um
letztlich den begehrten Rentenanspruch zu begründen.
Der Einwand der Klägerin, die sie untersuchenden Ärzte des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) hätten in ihrem
Arztbrief vom 17. Juni 2010 die diagnostizierte hirnorganische kognitive Funktionsstörung eindeutig mit dem Unfallgeschehen
kausal in Verbindung gebracht, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die vom UKSH angewandten Testmethoden waren zwar geeignet,
die von den dortigen Ärzten (insbesondere Dr. Nb_______) diagnostizierten neuropsychologischen Gesundheitsstörungen der Klägerin
festzustellen. Jedoch überzeugt die Schlussfolgerung einer Kausalität zwischen der diagnostizierten hirnorganischen Funktionsstörung
mit dem Unfallgeschehen nicht, denn die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs seitens des UKSH beruht nicht auf einer
Anwendung der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung. Dr. Sa_______hat
hierzu überzeugend ausgeführt: "Auch sind die Ausführungen des Dr. Nb________ (...) hinsichtlich der Einordnung der bei Frau
________ vorliegenden hirnorganischen kognitiven Funktionsstörungen äußerst kritisch zu werten. Wir können seiner Argumentationskette,
die kognitiven Funktionsstörungen seien insbesondere auf aufmerksamkeitsaktivierende Funktionen, die im Hirnstamm lokalisiert
seien und eindeutig kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, in keinem Aspekt folgen. Hirnverletzungen, die solch schwere
Ausfallerscheinungen, wie sie bei Frau ________ im kognitiven Bereich festzustellen sind, verursachen, müssen (...) zu Beginn
bildmorphologisch nachweisbar sein. Über unfallunabhängige psychoreaktive Verarbeitungsmodi, die von Frau ________ präsentiert
werden, wäre zu diskutieren. Hier wird im Zusammenhangsgutachten der Dres. H_____, F_______, schon darauf hingewiesen, dass
bereits vor dem Unfall seit 2008 rezidivierend psychosomatische Beschwerden bei Frau __________ aufgetreten seien, die zu
wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Möglicherweise könne hier bei einer Neigung zu psychosomatischen Beschwerden
von einer gestörten Schmerzverarbeitung bzw. Neigung zur Symptomausweitung bei psychosomatischer Disposition ausgegangen werden.
Die kognitiven Defizite werden auch bei dem Gutachten der Dres. H______ mehr als Folge des zu spät diagnostizierten ZNS-Prozesses
gesehen."
Dasselbe gilt für die Beurteilungen durch Herrn D______-B_______. Selbst wenn es zuträfe, dass Herr D_______-B________ - wie
die Klägerin vorträgt - der unmittelbar nach dem Unfallereignis hinzugezogene Arzt ist, genügt dies nicht, um aus dessen Diagnosen
mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang anzunehmen, der für einen Leistungsanspruch der Klägerin
gegen die Beklagte erforderlich wäre. Dem stehen die sorgfältigen und dem maßgeblichen Prüfmaßstab genügenden Gutachten der
Sachverständigen Dr. Gb________, M. Bb_______, Dres. Ba_______, Ga_______, H______ und Sa______ entgegen, auf die Bezug genommen
wird. Im Übrigen trifft die Angabe der Klägerin, Herr D_______-B________ sei der unmittelbar nach dem Unfallereignis hinzugezogene
Arzt gewesen, nicht zu. Bei diesem stellte sich die Klägerin erstmals am 3. September 2009 vor; demgegenüber war sie zuvor
bereits durch den Durchgangsarzt (am 9. Januar 2009), durch den Arzt für Radiologische Diagnostik Dr. G______-T_______ (am
5. Februar 2009), durch den Arzt für Radiologische Diagnostik N________ (am 13. Februar 2009), durch die Ärzte des Neurotraumatologischen
Zentrums des BUK H_____ (im April 2009) und durch die Ärzte Dr. L________ und R. R______ (Anästhesie, Intensiv- und Rettungsmedizin
bzw. Anästhesiologie, spezielle Schmerztherapie; im August 2009) untersucht worden.
Der Einwand der Klägerin, Dr. Sa__________ Gutachten sei weder hinreichend widerspruchsfrei noch überzeugend, insbesondere
im Hinblick auf die zahlreichen aktenkundigen medizinischen Unterlagen, überzeugt nicht. Das angesprochene Gutachten zeichnet
sich gerade durch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den und Würdigung der vorliegenden Befundberichte, ärztlichen Stellungnahmen
und Vorgutachten aus (vgl. Blatt 181 ff., 227 ff. der Gerichtsakten).
Auch dass die Klägerin nach ihrer Darstellung bis zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls ein Leben ohne gravierende und persistente
gesundheitliche Beeinträchtigungen führen konnte und seitdem bis heute in intensiver ärztlicher Behandlung sei, insbesondere
schmerztherapeutische Behandlungen in Anspruch nehme und auch in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, führt
zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Zum einen stimmt die Einschätzung der Klägerin nicht mit den dokumentierten
ärztlichen Befunden überein, nach denen sie bereits vor dem Unfallereignis eine Neigung zur psychosomatischen Symptombildung
und zur psychovegetativen Erschöpfung gezeigt hat. Zum anderen leidet die Klägerin jedenfalls seit 2013 an einer MS, deren
Ausdruck konzentrative und kognitive (hirnorganische) Einschränkungen sind, wie sie die Klägerin zeigt. Nicht zuletzt ist
es im Rahmen der Prüfung der rechtlichen Wesentlichkeit einer behaupteten Ursache unzulässig, aus dem rein zeitlichen Aufeinanderfolgen
eines gesundheitlichen Erstschadens und einer später auftretenden psychischen Gesundheitsstörung zu folgern, dass diese wesentlich
durch den Unfall verursacht wurde.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Herrn D_______-B________ Arztbriefe vom 13. September 2009 und 8. Oktober 2009 lagen bereits im Antragsverfahren vor (vgl.
Blatt 124 ff., Blatt 143 f. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten), die Arztbriefe des UKSH vom 17. Juni 2010 und des Facharztes
für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. Ta_______ vom 30. November 2012 bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren (vgl. Blatt
24 ff., Blatt 131 der Gerichtsakten). Herrn D_________-B_______ weitere Arztbriefe vom 7. Mai 2014 und 23. Juli 2014 entsprechen
im Wesentlichen den Vorbefunden und benennen als weitere Diagnose eine ängstlich-depressive Symptomatik bei Anpassungsstörung,
die aber zur Überzeugung des Senats keine Unfallfolge, sondern auf die psychosomatische Disposition der Klägerin zurückzuführen
ist, die bereits Dr. H______ in seinem Gutachten vom 17. März 2014 als Neigung zur psychosomatischen Symptombildung und zur
psychovegetativen Erschöpfung beschrieben hat. Die ängstlich-depressive Symptomatik bei Anpassungsstörung ist nicht mit der
erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern auf die unzureichende Bewältigung
des chronifizierten Schmerzsyndroms und der MS durch die Klägerin. Weder aus dem von der Klägerin vorgelegten Schwerbehindertenausweis
noch aus der ärztlichen Bescheinigung der Kliniken S______ in G_______ über eine stationäre Behandlung der Klägerin in der
Zeit vom 18. August 2010 bis 29. September 2010 ergeben sich Informationen, die zu einer von den vorliegenden Gutachten abweichenden
Bewertung führen würden; über diese Behandlung lag überdies bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren der umfangreiche und
von den Sachverständigen Dres. H_____ und Sa______ ausgewertete ärztliche Entlassungsbericht vom 29. September 2010 vor (vgl.
Blatt 118 ff. der Gerichtsakten).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
1 SGG gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor.