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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.2014 - 9 AY 70/12
Zulässigkeit eines Grundurteils im sozialgerichtlichen Verfahren im Asylbewerberleistungsrecht; Ermittlung des Freibetrages bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen; Keine Verzinsung des Nachzahlungsanspruchs
1. Die Voraussetzungen für die Gewährung höherer Leistungen über § 44 Abs. 1 SGB X sind zu verneinen, wenn der nach § 7 Abs. 2 AsylbLG zu ermittelnde Freibetrag vom Netto-und nicht vom Brutto-Einkommen berechnet worden ist.
2. Was unter Einkommen und Vermögen zu verstehen ist, wird unter Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 82 und 90 SGB XII zu ermitteln sein. Es kommt zur Abgrenzung auf den tatsächlichen Zufluss in Geld oder Geldeswert an. Vermögen ist das bereits Vorhandene. Eine Zuwendung zu einem bestimmten Zweck schließt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine Anrechnung auf den Bedarf nicht aus. Einkommen und Vermögen müssen nach dem unabdingbaren Tatbestandsmerkmal in § 7 Abs. 1 Satz 1AsylbLG, auf das § 7 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG seinerseits als eigenständiges Tatbestandsmerkmal ausdrücklich verweist, verfügbar sein. Wie im SGB XII muss es dem Hilfe Nachfragenden tatsächlich zur Verfügung stehen; das bedeutet, dass weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse einem Einsatz entgegenstehen dürfen. Aus diesem Grund sind die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und Beiträge entsprechend § 82 Abs. 2 SGB XII abzuziehen; dem zufolge ist die Ermittlung des Freibetrages aus der Netto-Einkommenssumme vorzunehmen.
Normenkette:
AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4
,
AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1
,
AsylbLG § 7 Abs. 1
,
AsylbLG § 7 Abs. 2
,
AsylbLG § 7 Abs. 5
,
AsylbLG § 9 Abs. 3
,
SGB I § 44 Abs. 1
, ,
SGB III § 67 Abs. 3
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB XII § 82 Abs. 1
,
SGB XII § 82 Abs. 2
,
SGB XII § 90
,
SGG § 130 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 10.09.2012 S 11 AY 91/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 10. September 2012 aufgehoben, soweit darin die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2009 verpflichtet worden ist, die Bescheide vom 9. Januar 2009 und 13. Februar 2009 abzuändern und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 unter Ermittlung des Freibetrages auf Erwerbseinkommen von dem jeweiligen monatlichen Brutto-Einkommen höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen und den sich für die Monate Januar, Februar und März 2009 ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 4 % p.a. ab dem 1. Juli 2009 zu verzinsen. Die Klage des Klägers wird insgesamt abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger in beiden Rechtszügen vollumfänglich selbst zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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