Gründe
Der Senat hat die Beschwerde des Antragsstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022
(S 15 SO 5/22 ER) mit Beschluss vom 20. April 2022 zurückgewiesen.
Mit seiner Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 20. April 2022.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Die Gegenvorstellung wurde nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form erhoben.
Auch bei der Erhebung der Gegenvorstellung als außerordentlichen Rechtsbehelft sind die allgemeinen Formvorschriften des
SGG zu wahren. Das Schreiben des Antragstellers vom 3. Mai 2022 sowie alle weiteren in diesem Verfahren eingegangenen Schreiben
des Antragstellers entsprechen nicht den Formvorschriften des
SGG.
Die Gegenvorstellung wurde weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben. Sie wurde
als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, allerdings ohne die diesbezüglichen zwingenden Formvorgaben des §
65a SGG zu wahren.
Die am 3. Mai 2022 ohne qualifizierte elektronische Signatur beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungsfach (EGVP) des
Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht als PDF-Dokument eingegangene Gegenvorstellung erfüllt nicht die Anforderungen
an die elektronische Form. Dies gilt auch für alle anderen bisher zu diesem Verfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen
des Antragstellers.
Gemäß §
65a Abs.
1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 6 in elektronischer Form bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch für bestimmende Schriftsätze
wie die Erhebung von Rechtsbehelfen, da die Aufzählung in §
65a Abs.
1 SGG nicht abschließend ist (Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
65a Rn. 4). Es handelt sich bei der elektronischen Form i.S. des §
65a SGG um eine eigenständige Kommunikationsform, die der Gesetzgeber als zusätzliche - gleichberechtigte - Option neben der herkömmlichen
papiergebundenen Schriftform eingeführt hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S. 24, 27 f. unter VI., BSG Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - juris Rn. 18; Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - juris Rn. 11). Gemäß §
65a Abs.
3 Satz 1
SGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein. §
65a Abs.
4 SGG bestimmt, welche Übermittlungswege als sicher i.S. des §
65a Abs.
4 SGG anzusehen sind.
Diese Anforderungen hat der Antragsteller mit seiner per EGVP übermittelten Gegenvorstellung nicht erfüllt. Die als elektronisches
Dokument eingereichte Gegenvorstellung sowie alle nachfolgenden elektronischen Schriftsätze zu diesem Verfahren waren weder
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers als der verantwortenden Person versehen noch von dem Antragsteller
auf einem der in §
65a Abs.
4 SGG genannten sicheren Übermittlungswegen eingereicht worden. So war die Gegenvorstellung statt mit der erforderlichen qualifizierten
elektronischen Signatur lediglich mit einer einfachen Signatur des Antragstellers versehen. Dies geht aus dem diesbezüglichen
Prüfbericht hervor. Auch die weiteren als elektronische Dokumente eingereichten Schriftsätze wiesen nur eine einfache Signatur
auf. Eine solche einfache Signatur ist aber nicht ausreichend, da die Gegenvorstellung sowie alle nachfolgenden elektronischen
Dokumenten nicht auf einem der in §
65a Abs.
4 SGG abschließend genannten sicheren Übermittlungswege bei Gericht eingereicht wurden. Insbesondere hat der Antragsteller keinen
Postfach- und Versanddienst eines De-Mail Kontos (Nr. 1), ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (Nr. 2), ein besonderes
Behördenpostfach (Nr. 3) oder ein besonderes Bürger- und Organisationspostfachs (Nr. 4) für den Versand seiner elektronischen
Dokumente an das Gericht genutzt. Die hier erfolgte Übermittlung der Schriftsätze über das "einfache" EGVP ist nicht in §
65 a Abs.
4 SGG genannt und stellt daher auch keinen sicheren Übermittlungsweg im Sinne dieser Vorschrift dar (BSG Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 - juris Rn.5)
Das Gericht hat den Antragsteller bereits mit Eingangsverfügung vom 12. Mai 2022 auf die Geltung der Formvorschrift des §
65a SGG insbesondere der Abs.
3 und
4 für alle Rechtsmittel sowie die hierzu bereits ergangenen ausführlichen Hinweise vom 4. Februar 2022, 6. April 2022 und 8.
April 2022 in dem Verfahren L 9 SO 14/22 B ER verwiesen. In diesen Hinweisen hatte das Gericht mehrfach dargelegt, dass es
für eine wirksame Erhebung eines Rechtsbehelfs als elektronisches Dokument unter der Nutzung des "einfachen" EGVP einer qualifizierten
elektronischen Signatur bedarf. Dem Antragsteller waren somit die gesetzlichen Vorgaben für eine formwirksame Einreichung
eines Rechtsbehelfs in elektronischer Form bekannt und er hatte nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts noch hinreichend
Zeit die Gegenvorstellung formwirksam zu erheben. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus wäre die Gegenvorstellung auch unbegründet.
So kann eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung
offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (BSG, Beschluss vom 10. Juli 2013 - B 5 R 185/13 B - juris Rn. 3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine derartige schwerwiegende Rechtsverletzung liegen auch
unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht vor. Insbesondere enthält der Vortrag des Antragstellers keine
Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die Zurückweisung der Beschwerde wegen doppelter Rechtshängigkeit dem Gesetz widersprach
oder grobes prozessuales Unrecht darstellt. Vielmehr legt der Antragsteller nur dar, dass die Ablehnung eines Anspruchs auf
Gewährung von Leistungen zur Sicherung eines aus seiner Sicht angemessenen Lebensstandards wegen Verweis auf Dritte (Ehefrau)
verfassungswidrig sei. Hierzu enthalten die Gründe des Beschlusses vom 20. April 2022 aber keine Ausführungen, da die Zurückweisung
allein auf die Unzulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes wegen bereits bestehender anderweitiger Rechtshängigkeit
gestützt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1, 4
SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.