Anspruch auf Sozialhilfe; örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe bei ambulant betreuter Wohnmöglichkeit im Sinne des
§ 98 Abs. 5 SGB XII
Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus Sinn und Zweck der Regelungen
über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.
Für das Eingreifen von § 98 Abs. 5 SGB XII ist nicht Voraussetzung, dass die Wohnung, in der die ambulante Betreuungsleistung
erbracht wird, vom Anbieter der ambulanten Dienstleistung organisiert sein muss.
Sinn und Zweck von § 98 SGB XII ist es, den Einrichtungsort zu schützen. Bei Inanspruchnahme einer teilstationären Einrichtung
gilt deshalb dieselbe Zuständigkeit wie bei Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung.
1. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII oder aus Sinn und Zweck der Regelungen
über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.
2. Für das Eingreifen von § 98 Abs. 5 SGB XII ist nicht Voraussetzung, dass die Wohnung, in der die ambulante Betreuungsleistung
erbracht wird, vom Anbieter der ambulanten Dienstleistung organisiert sein muss.
3. Sinn und Zweck von § 98 SGB XII ist es, den Einrichtungsort zu schützen. Bei Inanspruchnahme einer teilstationären Einrichtung
gilt deshalb dieselbe Zuständigkeit wie bei Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR, die er - der Kläger - für die Hilfeempfängerin
J. S.___________ als Eingliederungshilfe gewährt hat.
Die im Jahre 1985 geborene J. S.___________ wohnte bis November 2006 bei ihren Eltern in S________ im Landkreis Uelzen. Bei
ihr bestand eine langjährige chronifizierte Suchterkrankung (Polytoxikotomie) mit Methadon-gestützter Substitutionsbehandlung
sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung.
Am 24. Juli 2006 reichte Frau S______ einen Antrag auf Sozialhilfe in Form von Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen ihrer
Drogensucht beim Beklagten ein. Sie begehrte die Kostenübernahme für eine Betreuung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft
"F____" in K____________. Es handelt sich dabei um eine Einrichtung der Ambulanten und Teilstationären Suchthilfe - ATS -
des Landesvereins für Innere Mission in Schleswig-Holstein. Die Einrichtung, eine Wohngemeinschaft für substituierte Drogenabhängige,
ist im Stadtgebiet von K____________ gelegen und bietet acht Plätze. Die Rahmenkonzeption der Psychosozialen Wohngemeinschaft
K____________ enthält u. a. folgende Regelungen:
"In der Wohngemeinschaft wird eine teilstationäre Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner angeboten. Mit dem Abschluss eines
Betreuungsvertrages verpflichten sich die Bewohnerinnen und Bewohner zur Einhaltung der Haus- und Gemeinschaftsordnung und
zur regelmäßigen verbindlichen Teilnahme an den abgesprochenen Angeboten. Durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird
das Wohnen und Leben im notwendigen Maße organisiert und strukturiert. Es werden individuelle, auf den Einzelfall abgestellte
psychosoziale bzw. sozialtherapeutische Hilfen angeboten."
Als einzelne Angebote werden aufgelistet: Frühstücksrunde, Einzelgespräche, Gruppensitzungen, Sport, Kreativitätstraining,
arbeitstherapeutische Angebote, freizeitpädagogische Maßnahmen, Exkursionen und medizinische Betreuung.
Unter der Rubrik Finanzierung ist u.a. folgendes geregelt:
"Kosten für die Nutzungsentschädigung (Unterbringung) und für den Lebensunterhalt trägt jede Bewohnerin und jeder Bewohner
selbst."
Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 leitete der Beklagte den Antrag der Frau S______ gemäß §
14 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX), unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit nach §
98 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), an den Kläger weiter. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich
bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft "F____" um eine teilstationäre Einrichtung handele. Der Bedarf für die teilstationäre
Hilfe entstehe erst nach dem Ortswechsel von Frau S______, so dass sich diese zum maßgeblichen Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich
des Klägers aufhalten werde.
Nachdem das Gesundheitsamt des Beklagten durch amtsärztliches Gutachten zur Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII vom
12. September 2006 festgestellt hatte, dass die von Frau S______ beantragte Maßnahme erforderlich sei, erteilte der Kläger
am 18. Oktober 2006 zunächst mündlich eine Kostenzusage. Am 20. November 2006 wurde Frau S______ in der Psychosozialen Wohngemeinschaft
"F____" in K____________ aufgenommen. Daraufhin sagte der Kläger mit Bescheid vom 27. November 2006 Frau S______ zu, die Kosten
der teilstationären Betreuung in der Wohngemeinschaft F________ der ATS K____________ im Rahmen der Eingliederungshilfe aus
Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Am selben Tage forderte der Kläger die Eltern von Frau S______ auf, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 26,00
EUR wegen gesetzlichen Übergangs von Unterhaltsansprüchen an ihn zu zahlen.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 meldete der Kläger beim Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für die Unterbringung
von Frau J. S.___________ in der Wohngemeinschaft "F____" an. Zugleich bat der Kläger, den Fall in die dortige Zuständigkeit
zu übernehmen; denn trotz der Bezeichnung als teilstationäre Einrichtung hätten die erbrachten Leistungen einen ambulanten
Charakter. Die Bereitstellung des Wohnraums sei nicht Gegenstand der Eingliederungshilfe; die Kosten dafür würden vom örtlichen
Sozialleistungsträger, dem Leistungszentrum oder dem Klienten selbst getragen. Deshalb sei eine ambulante Betreuung gegeben,
so dass der Beklagte nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig sei.
Am 14. Dezember 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung für Frau S______ mit der Begründung ab, es handele
sich um eine teilstationäre Maßnahme. Die Betreuung hinsichtlich der Suchterkrankung erfolge zeitlich beschränkt - tagsüber
- in der Einrichtung. Ambulante Leistungen bezüglich des Wohnens würden nicht erbracht. Es sei lediglich Miete zu entrichten.
Kennzeichnend für das Teilstationäre sei die zeitliche Beschränkung auf die Betreuung tagsüber, bei der die Nacht zu Hause
verbracht werde. Auch das Ministerium für Soziales des Landes Schleswig-Holstein bezeichne die Einrichtung als teilstationär.
Deshalb richte sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und liege beim Kläger.
Frau S______ lebte - mit mehreren Unterbrechungen aufgrund von Rückfällen in die Drogensucht - in der Zeit vom 20. November
2006 bis zum 11. Juni 2007 in der Psychosozialen Wohngemeinschaft "F____". In dieser Zeit zahlte der Kläger insgesamt 12.687,66
EUR im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Unterhaltsansprüche der Leistungsempfängerin
gegenüber ihren Eltern leitete der Kläger in Höhe von insgesamt 208,00 EUR (8 x 26,00 EUR) auf sich über.
Am 8. Januar 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Schleswig auf Übernahme der Sozialhilfeangelegenheit J. S.___________
in die Zuständigkeit des Beklagten und auf Erstattung der bis zur Übernahme des Falls aufgewandten Kosten erhoben. Zur Begründung
hat er seine bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, selbst wenn man
die Maßnahme als teilstationär einordnete, wäre der Beklagte nach dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER - örtlich zuständig.
Das Sozialgericht Schleswig hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 18. März 2008 an das örtlich
zuständige Sozialgericht Lübeck verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - 12.479,66 EUR zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er seine Auffassung aus dem Verwaltungsverfahren bekräftigt.
Das Sozialgericht Lübeck hat der Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2009 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger
12.479,66 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage gemäß §
54 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft. Sie sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfängerin J. S.___________
in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 11. Juni 2007 aufgewandten Kosten für die Unterbringung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft
"F____" in K____________. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs lägen vor. Nicht der Kläger, sondern der Beklagte sei
sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Da es sich bei der
Psychosozialen Wohngemeinschaft "F____" um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit handele, sei der Träger der Sozialhilfe
örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre, mithin der Beklagte. Ausschlaggebend
für eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit sei, dass die Leistungen im Wohnumfeld des Hilfeempfängers erfolgten und dass Betreuungsleistungen
erbracht werden müssten. Dabei sei nicht entscheidend, dass die Wohnung, in der die ambulanten Leistungen erbracht würden,
vom Anbieter dieser Leistungen organisiert werde. Erforderlich sei vielmehr, dass im Rahmen des Wohnumfeldes eine Betreuung
stattfinden müsse, die dem Zwecke der sozialen Integration diene. Die Betreuung der Hilfeempfängerin sei entgegen der Bezeichnung
in der Rahmenkonzeption nicht als teilstationär zu bewerten, weil die Unterbringung und die Verpflegung der Bewohnerinnen
und Bewohner nicht als Leistung im Rahmen des Betreuungsverhältnisses vorgesehen seien. Jeder trage die Kosten der Unterbringung
selbst. Die Bewohner schlössen Einzelmietverträge und versorgten sich mit Lebensmitteln selbst.
Gegen das am 24. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. März 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht
Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass weder eine ambulant
betreute Wohnform vorliege, noch die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung gegeben sei, so dass es hinsichtlich
der teilstationären Maßnahme bei der Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 1 SGB XII bleibe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung
der Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR (12.687,66 EUR abzüglich 208,00 EUR übergeleiteter Unterhaltsansprüche), die er für die
Unterbringung der Hilfeempfängerin J. S.___________ in der Psychosozialen Wohngemeinschaft "F____" in K____________ aufgewandt
hat.
Anspruchsgrundlage ist §
14 Abs.
4 Satz 1
SGB IX. Danach erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt
wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung
erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Gemäß §
14 Abs.
1 Satz 2
SGB IX leitet der Rehabilitationsträger, der bei der Prüfung, die er nach Satz 1 der Vorschrift innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang
vorzunehmen hat, feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung
zuständigen Rehabilitationsträger zu. Hier hat der erstangegangene Rehabilitationsträger, der Beklagte, innerhalb der Zweiwochenfrist
nach Eingang des Antrags der Frau S______ auf Leistungen der Eingliederungshilfe am 24. Juli 2006 diesen mit Schreiben vom
26. Juli 2006 an den Kläger weitergeleitet. Auf dieser Grundlage hat der Kläger zunächst mit Bescheid vom 27. November 2006
Leistungen an Frau S______ erbracht, obwohl nicht er, sondern der Beklagte zuständig ist. Die Zuständigkeit des Beklagten
folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit,
insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.
Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten
Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt
in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert, dass für die stationäre Leistung
der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Satz 2
dieser Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung
im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen
der Leistungen ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend
ist.
Bejahte man mit dem Sozialgericht das Vorliegen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit, ergäbe sich die Zuständigkeit
des Beklagten unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn er ist bzw. wäre vor Eintritt der Hilfeempfängerin S______ in die
Wohngemeinschaft "F____" in K____________ gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig gewesen, weil die Hilfeempfängerin sich vorher
in dessen Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Sie wohnte bis zum Einzug in die Wohngemeinschaft bei ihren Eltern in S________,
im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Umstand, dass die Hilfeempfängerin in der Einrichtung selbst für die Unterbringung
aufkommen musste, spricht nicht gegen eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom
17. Dezember 2009 - L 9 B 473/09 SO ER - ausgeführt, dass § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die ambulante Betreuung in
einer vom Antragsteller selbst angemieteten Wohnung stattfindet. Der Senat hält daran fest, dass Voraussetzung für das Eingreifen
von § 98 Abs. 5 SGB XII nicht ist, dass die Wohnung, in der die die ambulante Betreuungsleistung erbracht wird, vom Anbieter
der ambulanten Dienstleistung organisiert sein muss (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007
- L 13 SO 5/07 ER).
Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft "F____" um eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit
oder um eine teilstationäre Einrichtung handelt; denn auch beim Vorliegen einer teilstationären Einrichtung wäre der Beklagte
örtlich zuständig. Obwohl § 98 SGB XII insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, ergibt sich dies durch Auslegung der
Norm.
Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre die Zuständigkeit des Beklagten bei der Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung
gegeben, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme und auch die zwei Monate davor
im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre
Einrichtungen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER). Denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII,
8. Aufl. 2007, § 98 Rn. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort
zu knüpfen. Bei Leistungserbringung für Hilfen in derartigen Einrichtungen sind die anfallenden Kosten in der Regel höher
als in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten, aber geringer als in stationären Einrichtungen. Wenn schon bei der Einrichtung
mit geringster Kostenlast eine Zuständigkeit beim Beklagten begründet ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Einrichtungen
mit "mittlerer" Kostenlast anders sein sollte. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen;
denn eine "teil"-stationäre Einrichtung ist eine Unterform der stationären Einrichtung.
Hielte man die vorstehende am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund der ansonsten im Gesetz vorgenommenen Differenzierung
zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen (vgl. etwa § 13 SGB XII) für unzutreffend, wäre eine analoge Anwendung
von § 98 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen gerechtfertigt, die hier zur Zuständigkeit des Beklagten
führte. Eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte wären zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich,
weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre
Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dies widerspräche
der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelung deutlich wird. Mit
deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person
in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 67 zu § 93 SGB XII a.F.).
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.