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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.03.2011 - 9 SO 12/10
Anspruch auf Sozialhilfe; örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe bei ambulant betreuter Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII
Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.
Für das Eingreifen von § 98 Abs. 5 SGB XII ist nicht Voraussetzung, dass die Wohnung, in der die ambulante Betreuungsleistung erbracht wird, vom Anbieter der ambulanten Dienstleistung organisiert sein muss.
Sinn und Zweck von § 98 SGB XII ist es, den Einrichtungsort zu schützen. Bei Inanspruchnahme einer teilstationären Einrichtung gilt deshalb dieselbe Zuständigkeit wie bei Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung.
1. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII oder aus Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.
2. Für das Eingreifen von § 98 Abs. 5 SGB XII ist nicht Voraussetzung, dass die Wohnung, in der die ambulante Betreuungsleistung erbracht wird, vom Anbieter der ambulanten Dienstleistung organisiert sein muss.
3. Sinn und Zweck von § 98 SGB XII ist es, den Einrichtungsort zu schützen. Bei Inanspruchnahme einer teilstationären Einrichtung gilt deshalb dieselbe Zuständigkeit wie bei Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1
,
SGB XII §§ 53ff
,
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Lübeck S 32 SO 89/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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