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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2021 - 9 SO 1/21
Bescheidungsanspruch; Erledigung des Verfahrens; Feststellungswiderklage; Rechtsmissbrauch; Untätigkeitsklage; Widerspruch; Widerspruchsverfahren; Zusicherung für Umzug; Zustimmung zum Umzug
1. Erledigt sich der Anspruch (hier: auf Zustimmung zum Umzug gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII) vor Erhebung des Widerspruchs, führt dies nicht zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens; der Widerspruch ist vielmehr anfänglich unzulässig.
2. Die Unzulässigkeit eines Widerspruchs entbindet den Leistungsträger grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, diesen innerhalb angemessener Frist zu bescheiden.
3. Ein Fall rechtmissbräuchlicher Rechtsverfolgung, der dem Bescheidungsanspruch ausnahmsweise entgegenstehen kann, liegt nicht schon dann vor, wenn das materielle Rechtsschutzziel mit dem Widerspruch nicht mehr erreicht werden kann.
Normenkette:
SGB X § 31 S. 1
,
SGB XII § 35 Abs. 2
,
SGG § 100
,
SGG § 131 Abs. 3
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 85
,
SGG § 88
Vorinstanzen: SG Schleswig 23.11.2020 S 12 SO 64/18
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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