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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.03.2011 - 9 SO 21/09
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege als Ausgleich des Bedarfs an Vollzeitpflege oder Beaufsichtigung
Über Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege oder des ambulant betreuten Wohnens kann grundsätzlich nicht der Bedarf an Vollzeitpflege oder Beaufsichtigung ausgeglichen werden.
Während Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII dem Kind oder Jugendlichen einen Lebensstandard ermöglichen soll, der grundsätzlich dem der Pflegefamilie entspricht, die Sozialhilfe hingegen das sozio-kulturelle Existenzminimum sichern soll, wäre es systemwidrig, wenn nach Vollendung des 21. Lebensjahres Geldleistungen in gleicher Höhe wie zuvor zur Verfügung gestellt würden.
1. Über Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege oder des ambulant betreuten Wohnens kann grundsätzlich nicht der Bedarf an Vollzeitpflege oder Beaufsichtigung ausgeglichen werden.
2. Während Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit § 33 SGB VIII dem Kind oder Jugendlichen einen Lebensstandard ermöglichen soll, der grundsätzlich dem der Pflegefamilie entspricht, die Sozialhilfe hingegen das soziokulturelle Existenzminimum sichern soll, wäre es systemwidrig, wenn nach Vollendung des 21. Lebensjahres Geldleistungen in gleicher Höhe wie zuvor zur Verfügung gestellt würden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB VIII § 33
,
SGB VIII § 41
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Schleswig S 11 SO 152/06
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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