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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.02.2016 - 9 SO 59/13
Anspruch auf Kostenübernahme für sog. heilpädagogisches Reiten aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Abgrenzung zwischen Leistungen der medizinischen und der sozialen Rehabilitation
1. Dient eine Therapie im Einzelfall zwar auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen
2. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der medizinischen gegenüber solchen der sozialen Rehabilitation hat danach zu erfolgen, wo der Bedarf des Hilfebedürftigen zu sehen ist, nicht danach, welche positiven Auswirkungen eine Maßnahme (hier: heilpädagogisches Reiten) generell haben kann und/oder im konkreten Fall auch hat.
3. Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen als in der gesetzlichen Krankenversicherung
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB V § 32 Abs. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGB IX § 26 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 4
,
SGB IX § 55 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Itzehoe 16.09.2013 S 22 SO 202/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. September 2013 aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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