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LSG Thüringen, Urteil vom 25.11.2015 - 4 AS 1010/13
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Zulässigkeit der Rückforderung auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachter Leistungen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts und an eine Rücknahme der Leistungsbewilligung gemäß § 45 SGB X Keine Nachholung fehlender Ermittlungen durch das Gericht
1. Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) dient ein Verwaltungsakt dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Im Ergebnis geht daher jedwede Unklarheit zu Lasten der Behörde. Der Verfügungssatz ist der Inbegriff der Regelung des Verwaltungsaktes. Es bedarf im Ergebnis klarer und eindeutiger Ausführungen, dass und warum und in Bezug auf welchen Inhalt der Leistungsbewilligung eine Vorläufigkeitsregelung getroffen wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Regelung als Rechtsgrund für gewährte Leistungen ohne diejenigen Einschränkungen wieder aus der Welt geschafft werden kann, welche die regulären Rücknahmeregeln - insbesondere § 45 SGB X und § 330 SGB III - regelmäßig aufbauen.
2. Da die Ermächtigungsgrundlagen des § 328 Abs. 3 SGB III und der §§ 45, 50 SGB X völlig unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen haben und sich insbesondere dahingehend unterscheiden, dass für § 45 SGB X maßgeblich der Verschuldensvorwurf ist, wohingegen subjektive Umstände bei der endgültigen Festsetzung unerheblich sind, besteht keine Verpflichtung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht, die unterlassenen Ermittlungen des Beklagten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X nachzuholen. Der Beklagte ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen. Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen.
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB X § 20 Abs. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2
,
SGB III § 328 Abs. 3
, ,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Gotha 14.05.2013 S 37 AS 6603/10
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai 2013 aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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