Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen
DDR
Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Elektronik Gera
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte es als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach der
Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu Recht abgelehnt hat, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 9. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die 1955 geborene Klägerin erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule M. das Recht, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur
zu führen (Urkunde vom 9. Oktober 1978). Ab 1. September 1978 arbeitete sie im VEB als Technologin bzw. als Mitarbeiterin
Fertigung/Entwicklung. Als Arbeitsort war laut den vorliegenden Arbeitsverträgen G. vereinbart. Am 30. Juni 1990 und ab dem
1. Juli 1990 stempelte die E.-GmbH den Sozialversicherungsausweis der Klägerin. Eine Versorgungszusage erhielt diese vor Schließung
der Versorgungssysteme nicht; vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 zahlte sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
der DDR (FZR).
Der VEB E. G. wurde am 11. Februar 1977 aufgrund der Verfügung Nr. 44/76 des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik vom
24. Dezember 1976 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Ab dem 2. März 1978 gehörte der VEB E. G. zum Kombinat
VEB E. B. T. Am 19. September 1990 ist im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen: "Von Amts wegen gelöscht gemäß
§ 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil I Nr. 14". Als Beendigung der Rechtsfähigkeit des Betriebes ist der
3. Juli 1990, als Rechtsnachfolger sind die E.-GmbH G. und die B. K.-GmbH eingetragen. Am 30. April 1990 erklärte der Betriebsdirektor
des VEB E. G. gegenüber dem Kombinat VEB E. B. seine Zustimmung zur Ausgliederung des Betriebsteiles P. aus dem VEB E. G.
zur Gründung einer eigenständigen GmbH. Am 12. Juni 1990 erklärten er und der Vertreter der Anstalt der treuhänderischen Verwaltung
des Volkseigentums (Treuhandanstalt) aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen
vom 1. März 1990 (Umw-VO, GBl. DDR I 1990, S. 107) die Umwandlung des VEB E. G. in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Es wurden die E.-GmbH mit Sitz in G. und die B. K.-GmbH mit Sitz in P. errichtet. Am selben Tag wurden die Gesellschaftsverträge
geschlossen, die Bestandteile der Umwandlungserklärung sind. Zur Durchführung der Umwandlung wurden mit Stichtag vom 1. Mai
1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB E. G. anteilig der E.-GmbH und der B. K.-GmbH unter Zugrundelegung
der Bilanz vom 30. April 1990 übertragen. Die Treuhandanstalt übernahm danach die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden,
der sich gegenwärtig laut beigefügter Liste in Rechtsträgerschaft des VEB E. G. befand. Die Nutzungsrechte an Grund und Boden
wurden an die E.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und B. K.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergeben. Zum vorläufigen
Geschäftsführer der E.-GmbH wurde K. F. bestellt. Die E.-GmbH wurde am 27. Juni 1990, die B. K.-GmbH am 3. Juli 1990 in das
beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register eingetragen. Das Stammkapital der E.-GmbH belief sich laut Gesellschaftsvertrag
auf 73 Millionen Mark, das aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes gebildet wird.
Am 4. März 2011 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem
AAÜG. Mit Bescheid vom 9. März 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem
der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil das AAÜG auf sie nicht anwendbar sei. Sie habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt.
Die Umwandlung des VEB in eine GmbH sei durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam geworden. Der vor der
Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. September
2011).
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie könne nicht nachvollziehen, warum die Angaben im Sozialversicherungsausweis
nicht berücksichtigt würden. Danach habe sie erst ab dem 1. Juli 1990 in der E.-GmbH gearbeitet.
Mit Urteil vom 26. September 2012 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Sie sei am 30. Juni 1990 bei der E.-GmbH beschäftigt gewesen. Der Eintrag im Register
der volkseigenen Wirtschaft über das Erlöschen des VEB E. G. am 3. Juli 1990 sei falsch, denn der VEB sei aufgrund der eindeutigen
Regelung von § 11 des Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni
1990 (GBl. DDR I Seite 300) bereits zum 1. Juli 1990 erloschen. Die Registereintragung habe keine Rechtswirkungen, weil sie
nur deklaratorisch sei. Mit der Eintragung der E.-GmbH am 27. Juni 1990 sei der VEB E. G. zwar nicht vollständig erloschen,
der noch fortbestehende VEB sei jedoch kraft Gesetzes am 1. Juli 1990 erloschen. Bezüglich des Betriebsteils G. des VEB E.
G. habe die Handelsregistereintragung der ihm nachfolgenden E.-GmbH die Rechtsfolge des § 7 Umw-VO. Diese Eintragung habe
nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern nach dem Regelungsgehalt der Umw-VO unmittelbare Rechtswirkungen. Soweit der
Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1994 - Az.: II ZR 174/93 ausführe, dass die Umw-VO ebenso wie das nachfolgende Treuhandgesetz keine Regelungen zur Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten
getroffen haben, deshalb solche Spaltungen unwirksam seien, habe der BGH allerdings weiter ausgeführt, dass danach unzulässige
Aufspaltungen, soweit aus "Realteilung" Unternehmen entstanden seien, die im Handelsregister eingetragen wurden, Bestandsschutz
haben. Danach wäre die Möglichkeit zur Spaltung von volkseigenen Betrieben in mehrere Kapital- und/oder Personengesellschaften
bei gleichzeitiger Aufteilung des Vermögens erst durch das Gesetz vom 12. April 1991 über die Spaltung der von der Treuhandanstalt
verwalteten Unternehmen entstanden. Etwaige Mängel des Übergangs bei vorherigen "Spaltungsversuchen" ohne Rechtsgrundlage
wären aber spätestens mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft oder GmbH im Handelsregister als geheilt anzusehen.
Die Heilung wäre danach am 27. Juni 1990 erfolgt. Unabhängig hiervon habe also die Eintragung des bzw. der Nachfolgebetriebe
im Handelsregister diese juristischen Personen entstehen lassen, etwaige Mängel in der Umwandlung seien mithin durch die Registereintragung
des/der Nachfolgebetriebe geheilt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse sei eine durch die Umw-VO angeordnete Rechtsfolge
und damit vom Willen der Beteiligten unabhängig.
Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest. Da der VEB E. G. erst am 3. Juli 1990 von Amts wegen gelöscht
worden sei, liege der Beweis vor, dass er am 30. Juni 1990 noch existiert habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 9. September 1978
bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich
der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt gewesen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 10. September 1978 bis 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit der Versicherten zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein
Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden
vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft
zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und/oder eine frühere Versorgungszusage
in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren
Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen
worden.
Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom
4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend
auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1.
August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage
gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis angeschlossen und sie fortgeführt (vgl. z.B. Urteile vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R).
Die Klägerin erfüllte am 1. August 1991 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt GBl.
Nr. 93 S. 844). Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S. 487) drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der
"Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der
Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss
am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein
(betriebliche Voraussetzung - vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R, 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 50/02 R, nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 9. Oktober 1978 erfüllte die Klägerin die persönliche Voraussetzung. Ob sie als Technologin
bzw. Mitarbeiterin in der Fertigung und Entwicklung auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, bedarf keiner abschließenden
Prüfung. Es fehlt jedenfalls am Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung. Sie war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Ob die betriebliche
Voraussetzung i.S.d. ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach,
wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom 16. März 2006 - Az.: B 4 RA 30/05 R m.w.N., nach juris). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrages auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl. u.a.: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, aaO.). Das BSG knüpft hinsichtlich der "Arbeitgebereigenschaft" an die Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft an. Die VEB hatten ihre Rechtsfähigkeit
in der DDR zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe
(KombinatsVO) vom 8. November 1979 (GBl. DDR Teil I 355) durch (Gründungs-) Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KombinatsVO). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes
zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu verfügen (§ 31 Abs. 4 der KombinatsVO, vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 17/09 R, nach juris).
Arbeitgeberin der Klägerin war am 30. Juni 1990 tatsächlich die E.-GmbH. Sie ist durch Spaltung des VEB E. G. und Umwandlung
der dadurch geschaffenen Betriebsteile in Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Eintragung in das beim Staatlichen
Vertragsgericht geführte Register am 27. Juni 1990 entstanden. Auch wenn weder die Umwandlungsverordnung noch das Treuhandgesetz
ausdrückliche Regelungen für die Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten enthielten und Spaltungen auf dieser Grundlage
daher allgemein als unwirksam angesehen wurden, konnten sie andererseits nicht rückgängig gemacht werden, soweit die aus Realteilungen
entstandenen Unternehmen im Handelsregister eingetragen wurden und Bestandsschutz genießen. Derartige Unternehmen können als
durch Sacheinlage gegründet angesehen werden; die mit dem Spaltungsvorgang beabsichtigte Übertragung der einzelnen Gegenstände
des Vermögens der abgebenden Wirtschaftseinheit kann als Einzelabtretung von Forderungen und als Einzelübereignung beweglicher
Sachen ausgelegt werden. Die bis dahin fehlende rechtliche Möglichkeit zur Spaltung der in Kapitalgesellschaften umgewandeltem
Treuhandunternehmen unter gleichzeitiger Realteilung ihres Vermögens ist erst durch das am 12. April 1991 in Kraft getretene
Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG vom 5. April 1991, BGBl. I Seite 854) geschaffen worden. Das Schicksal der vorher unternommenen Spaltungsversuche regelt § 12 SpTrUG; Mängel des Übergangs des einzelnen Gegenstandes werden mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister
als geheilt angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - Az.: II ZR 174/93, nach juris). Der VEB E. G. war danach am 27. Juni 1990 - Eintragung der E.-GmbH - nicht mehr Inhaber seiner materiellen
und finanziellen (Betriebs-) Mittel bezüglich des Betriebes in G. Vielmehr hatte er seine Fondsanteile diesbezüglich an die
E.-GmbH übertragen und die Übertragung ist mit Eintragung der GmbH in das Register wirksam geworden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO.). Die E.- GmbH ist insoweit nach § 7 UmwVO Rechtsnachfolgerin des VEB E. G. geworden und
hat von diesem auch die Arbeitsrechtsverhältnisse mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten übernommen. Daher kommt
es nicht darauf an, dass der VEB E. G. am 27. Juni 1990 noch nicht nach § 7 UmwVO erloschen war, weil die B. K.-GmbH nicht
bis zum 30. Juni 1990 in das beim Staatlichen Vertragsgericht bestehende Register eingetragen war.
Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort
derartige Betriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend
(vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Der Einigungsvertragsgesetzgeber
war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen
(vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich die Klägerin auf die Einbeziehung ehemaliger Kollegen beruft, kann
sie hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch den unter Umständen
willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt ein Beweiswert hinsichtlich der Frage, ob es sich am 30. Juni 1990 noch um
einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelte oder nicht. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip
des Art.
20 Abs.
3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Art.
3 GG nicht (vgl. BVerfGE 50, 142, 166).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.