Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind der Beginn und die Höhe der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit streitig.
Der 1951 geborene Kläger absolvierte ab dem 1. September 1968 eine Lehre zum Bauzeichner, die er mit dem Facharbeiterzeugnis
am 21. Juli 1970 erfolgreich abschloss. Ab dem 1. September 1970 bis 13. Juli 1973 war er Student der Ingenieurschule für
Bauwesen G. Er erhielt laut Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (im Folgenden: SV-Ausweis) ein Stipendium, das zunächst
160 Mark, seit dem 1. Januar 1972 190 Mark monatlich betrug. Für die Zeit vom 1. Januar bis 13. Juli 1973 ist ein Stipendium
in Höhe von 2.100 Mark im SV-Ausweis eingetragen. Das Studium schloss er als Ingenieur in der Fachrichtung Hochbau am 13.
Juli 1973 ab. Ab dem 15. August 1973 arbeitete er bei der D. P. als Bearbeiter Bautechnik; ab dem 1. Januar 1974 zahlte er
Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR). Ab April 1977 arbeitete er bei verschiedenen volkseigenen
Betrieben als Bauingenieur bzw. als Diplom-Ingenieur (Verleihung des akademischen Grades des Diplom-Ingenieurs durch Urkunde
der Technischen Universität D. vom 16. September 1987). Ab Juni 1990 war er als Ingenieur bei dem VEB Wohnungswirtschaft,
ab 1. Januar 1991 bis 30. September 1994 beim Thüringer Innenministerium beschäftigt. Vom 1. Oktober 1994 bis 10. November
1995 bezog er Arbeitslosengeld. Am 30. September 1995 erlitt er einen privaten Verkehrsunfall mit einem Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma.
Vom 11. November 1995 bis 28. März 1997 bezog der Kläger Krankengeld, ab dem 29. März 1997 erneut Arbeitslosengeld. Während
des Bezuges von Arbeitslosengeld übte er laut eigenen Angaben eine selbstständige Nebentätigkeit als Diplom-Ingenieur für
Bau- und Tragwerksplanung aus. Das hierfür angemietete Büro kündigte er zum 31. August 1997.
Am 2. Dezember 1996 (Datum des unterschriebenen Antrages: 21. November 1996) stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf
Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, den diese mit Bescheid vom 9. September 1997 nach der Beiziehung
von Befundberichten der behandelnden Ärzte und Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. L. vom 4. August 1997 (Diagnosen:
Zustand nach HWS-Schleudertrauma 1995 ohne sicher darauf zurückführbare somatische oder funktionelle Residualsymptomatik,
hysterische Persönlichkeitsakzentuierung, neurotische Begehrenshaltung; Leistungsbild: Tätigkeit als Bauingenieur vollschichtig
möglich) ablehnte.
Am 12. September 1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Hier gab er an, er übe eine freiberufliche Nebentätigkeit im Bereich Statik/Konstruktion im Umfang von ca. 400 Stunden jährlich
aus. Mit Bescheid vom 26. September 1997 gewährte ihm die Beklagte vom 4. bis 27. November 1997 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme
in der Klinik Sch. Im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 5. Dezember 1997 werden eine schizoide Persönlichkeitsstörung,
eine Anpassungsstörung, funktionelle Störungen sowie ein Zustand nach HWS-Schleudertrauma angeführt. Die Tätigkeit als Statiker
ebenso wie leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger nur noch zwei Stunden bis
unter halbschichtig ausüben. Seit dem Auffahrunfall am 30. September 1995 bestünden multiple somatische und psychische Beschwerden.
Mit Bescheid vom 19. November 1997 bewilligte ihm die Beklagte zunächst Übergangsgeld ab 4. November 1997, das er bis zum
Abschluss der Maßnahme am 27. November 1997 bezog. Mit Bescheid vom 18. Juli 2002 bewilligte sie ihm ab dem 1. November 1996
bis 3. November 1997 Übergangsgeld.
Mit Bescheid 14. August 1998 bewilligte ihm die Beklagte, ausgehend von einem Antrag vom "21. November 1996" auf Rehabilitationsleistungen
Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 28. November 1997 befristet bis 31. Mai 1999. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
bestehe nicht, weil er noch selbstständig erwerbstätig sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit
seien ab dem 30. September 1995 erfüllt. Sie beginne am 28. November 1997, weil bis dahin ein Anspruch auf Übergangsgeld,
Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bestehe (§
116 Abs.
1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI)). Für die Berechnung werde von einem Rentenbeginn ausgegangen, der sich ohne den Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld
oder Versorgungskrankengeld ergeben hätte, das sei der 1. November 1996.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. September 1998 insoweit Widerspruch, als ihm keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt
wurde und u.a. wegen der Nichtberücksichtigung der Zeit von September 1972 bis August 1973 als Beitragszeit und bat um die
Rentenberechnung als Vergleich nach den Tabellenwerten für die FZR bzw. den günstigsten Tabellenwerten, weil er die Anspruchsvoraussetzungen
seit dem 30. September 1995 erfülle. Der Beginn der Rente sei auf 1995 oder 1996 vorzuverlegen. Er habe Anspruch auf Gewährung
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil er keine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erzielt habe. Mit Bescheid vom
19. Oktober 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 28. November 1997 befristet bis 31. Mai 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 31. August 1997 erfüllt. Die Rente beginne am 28. November 1997, weil bis dahin
ein Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bestehe (§
116 Abs.
1 SGB VI). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch u.a. mit der Begründung, der Leistungsfall liege vor dem 1. Januar 1996. Mit Bescheiden
vom 11., 18. und 26. November und 8. Dezember 1998 berechnete die Beklagte die Rente wegen Änderung der Daten zur freiwilligen
bzw. privaten Krankenversicherung neu. Gegen den Rentenbescheid vom 26. November 1998 erhob der Kläger am 5. Dezember 1998
erneut Widerspruch. Mit Bescheid vom 1. September 1999 bewilligte ihm die Beklagte nach weiteren medizinischen Ermittlungen
über den 31. Juli 1999 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Mit Bescheid vom 31. August 1999 berechnete sie die
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 28. November 1997 wegen eines Anspruchs auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung
und zur Pflegeversicherung neu. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch vom 5. Dezember
1998, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 19. Oktober, 11., 18. und 26. November und 8. Dezember 1998 sowie vom 31. August
1999 abgeholfen wurde, zurück. Dem Begehren auf Anerkennung der Zeit vom 1. September 1970 bis 13. Juli 1973 als Beitragszeit,
Vorverlegung des Rentenbeginns und einer Vergleichsberechnung nach Art. 2 RÜG könne sie nicht entsprechen.
Am 5. Dezember 2000 beantragte der Kläger eine Neuberechnung und Überprüfung der gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Er habe seit 1. November 1996 Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für die nicht anerkannten Monate
des Studiums habe er sich zwischenzeitlich eine Bescheinigung ausfertigen lassen. Der FZR-Anteil sei in Bezug auf den Sozialversicherungsanteil
zu gering bewertet. Er überreichte eine Bescheinigung der Staatlichen Fachschule für Bau, Wirtschaft und Verkehr vom 2. November
2000, die u.a. die Mitteilung enthält, dass das während der Direktstudienzeiten gezahlte Stipendium kein sozialversicherungspflichtiges
Einkommen war und deshalb auch nicht im SV-Ausweis eingetragen wurde. Seitens der Bildungseinrichtung sei bei einem Direktstudium
für den Zeitraum des Studiums für den Studenten monatlich eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von sechs Mark abgeführt
worden.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2001 lehnte die Beklagte eine Aufhebung der Rentenbescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Hiergegen erhob der Kläger am 6. Februar 2001 Widerspruch. Die Zeiten, die nicht anerkannt würden, seien eindeutig mit
Beiträgen belegt. Sie zählten per Gesetz auch mit zur Studienzeit. Dieses sei in der DDR so geregelt gewesen und könne nicht
durch anderes Recht verdrängt werden. Seine Zahlungen in die FZR-Zusatzrente seien nicht entsprechend Einigungsvertrag anerkannt worden. Die eingezahlten FZR-Beiträge hätten mit 2,5 zusätzlich multipliziert und ohne Beitragsbemessungsgrenze
anerkannt werden müssen.
Mit Bescheid vom 18. April 2001 lehnte die Beklagte erneut eine Abänderung des Bescheides vom 19. Oktober 1998 über die Gewährung
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Ein früherer Rentenbeginn komme nicht in Betracht. Eine selbstständige Tätigkeit
schließe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
SGB VI die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus. Ein Nachweis für die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit vor dem
31. August 1997 liege nicht vor. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit beginne am 1. November 1996, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
am 1. September 1997. Beitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) seien nicht festgestellt.
Hiergegen erhob der Kläger am 21. Mai 2001 erneut Widerspruch und wiederholte sein Vorbringen. Am 12. September 2001 beantragte
er erneut eine Überprüfung aller Rentenbescheide nach § 44 SGB X und ergänzte seinen Widerspruch dahingehend, dass es nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 eine
Zahlbetragsgarantie gebe. Sie müsse für alle Rentner gelten. Im Zeitraum 1. September 1972 bis 31. August 1973 habe er ein
Praktikumsjahr absolviert und die Hälfte der Zeit als Student im Praktikumsbetrieb gearbeitet, von dem er Entgelt erhalten
habe.
Mit Bescheid vom 22. September 2002 stellte die ... (jetzt: ...) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der
Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als nachgewiesene Zeiten der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz die Zeiten vom 15. August 1973 bis
30. Juni 1990 sowie die dabei erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 18. April
2001 sowie gegen die Bescheide vom 10. Januar und 18. April 2001 zurück. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.
Mai 1945 werde grundsätzlich nach §
256a SGB VI eine Beitragsbemessungsgrundlage errechnet. Ein früherer Rentenbeginn im Jahre 1996 sei nicht möglich. Die Zeit vom 1. September
1972 bis 14. August 1973 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil eine Beitragsentrichtung nicht nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht wurde.
Am 16. Dezember 2002 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Die Beklagte hat im Verfahren den Versicherungsverlauf des Klägers teilweise geändert und im Übrigen an ihrer
Ansicht festgehalten. Mit Urteil vom 16. September 2005 hat das SG die Klage auf Abänderung des Rentenbescheides vom 19. Oktober 1998 und der diesen abändernden Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. April 2000 und der Überprüfungsbescheide vom 10. Januar und 18. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15. November 2002 und Verurteilung der Beklagten, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ausgehend von einer
Antragstellung im März 1996 zu gewähren, bei der Rentenberechnung im dritten Studienjahr vom 1. September bis 31. Dezember
1972 1.000 Mark sozialversicherungspflichtiges Entgelt aus dem im SV-Ausweis eingetragenen Stipendium in Abzug zu bringen
und als sozialversicherungspflichtig zu bewerten und für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 13. Juli 1973 insgesamt 2.100 Mark
in Abzug zu bringen und als sozialversicherungspflichtiges Entgelt zu bewerten sowie die vollständige Berücksichtigung der
FZR-Zahlungen in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als Beiträge zur Höherversicherung, soweit sie bei der Rentenberechnung
nicht berücksichtigt worden sind (1,5facher Betrag - Differenz zum alten DDR-Recht) und davon ausgehend, die Rente neu zu
berechnen, abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Beklagte habe den Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
im unmittelbaren Anschluss an die fehlgeschlagene Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik Sch. mit dem 28. November 1997 zutreffend
festgestellt. Nach den medizinischen Unterlagen habe zum Zeitpunkt der (fingierten) Beantragung der Rente im November 1996
auch die begründete Aussicht darauf bestanden, dass die Erwerbsminderung noch behoben werden könne. Eine frühere Antragstellung
sei tatsächlich nicht erfolgt. In dem Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 13. Juli 1973 sei er als Student nicht sozialversicherungspflichtig
gewesen. Die berufspraktische Tätigkeit im dritten Studienjahr sei Teil der Ausbildung gewesen. Für eine weitergehende Berücksichtigung
von FZR-Beiträgen gebe es keine Rechtsgrundlage.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt (Az.: L 6 R 898/05). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 hat der Berichterstatter des Senats das Ruhen des Rechtsstreits angeordnet. Am 19. Dezember
2011 hat die Beklagte das Verfahren wieder aufgerufen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 hat sie die Rente des Klägers wegen
Erwerbsunfähigkeit ab 28. November 1997 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Beitragszeit vom 20. bis 27. September 1994
und Änderung bezüglich der Beitragszeiten vom 1. Januar bis 27. August 1970 und 15. August 1973 bis 27. März 1977 neu berechnet.
Bei der Beitragszeit vom 1. November 1974 bis 27. März 1977 habe sie die zusätzliche Belohnung berücksichtigt.
Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, dass seine FZR-Beiträge mit einem Steigerungssatz von 2,5 berücksichtigt werden müssen.
Das Weiteren müsse sein Praktikumsjahr während des Studiums als Beitragszeit berücksichtigt werde. Er begehre auch weiterhin
einen früheren Rentenbeginn.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom 16. September 2005, den Bescheid der Beklagten
vom 18. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
den Rentenbescheid vom 31. August 1999 (Ursprungsbescheid: 19. Oktober 1998) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26. April 2000 abzuändern und ihm ab 1. März 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, 2. den Bescheid vom 22. Juli
2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1972 bis 13. Juli 1973 als Beitragszeit zu berücksichtigen,
3. die FZR-Beiträge in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als Beiträge zur Höherversicherung mit einem Steigerungssatz
von 2,5 v. H., soweit sie bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt wurden, zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück- und die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Ansicht fest.
Die Berichterstatterin des Senats hat am 6. September 2013 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage
durchgeführt. Mit Beschluss vom 18. November 2015 hat der Senat den unter dem 30. Juli 2013 gestellten Antrag des Klägers
auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil er mit der Ladung und mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats
vom 18. November 2015 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§
153 Abs.
1,
110 Abs.
1 S. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)). Soweit der Kläger, ähnlich wie vor dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 6. September 2013 (den er dann
doch wahrgenommen hat), erklärt hat, er könne den Termin aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht wahrnehmen, hat der Senatsvorsitzende
ihn mit Verfügung vom 18. November 2015 darauf hingewiesen, dass er die vorgetragene Verhandlungsunfähigkeit bis zum 24. November
2015 glaubhaft zu machen habe. Allein sein Vortrag zu Gesundheitsstörungen bzw. Diagnosen sei hierfür nicht geeignet. Dies
könne nur mit der aussagefähigen Bescheinigung eines Arztes erfolgen. Der Kläger hat eine entsprechende ärztliche Bescheinigung
nicht vorgelegt.
Die zulässige Berufung des Klägers und die Klage sind unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist soweit der Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 28. November 1997 zwischen
den Beteiligten streitig ist, der auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 4. Dezember 2000 ergangene Überprüfungsbescheid
vom 18. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2002. Soweit die Höhe der Rente zwischen den
Beteiligten streitig ist, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Bescheid vom 22. Juni 2011. Mit ihm hat die
Beklagte rückwirkend ab 28. November 1997 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu berechnet, sodass er die vorangegangenen
Bescheide bezüglich der Höhe der Rente und der zu Grunde liegenden Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten ersetzt.
Über den Rentenbeginn hat die Beklagte ersichtlich nicht erneut entschieden. Der Bescheid vom 22. Juni 2011 ist nach §
153 SGG i.V. m. §
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 45/03 R, nach juris). Über ihn entscheidet das Berufungsgericht erstinstanzlich im Klageverfahren.
Die Beklagte hat zu Recht durch Bescheid vom 18. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2002,
eine Abänderung des Rentenbescheides vom 31. August 1999, der den ursprünglichen Bescheid vom 19. Oktober 1998 ersetzt hat,
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2000 bezüglich des Beginns der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist der Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Voraussetzungen für einen früheren Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegen nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) in der Fassung vom 23. Juni 1994 (gültig ab 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995) bzw. der nachfolgenden Fassungen (vom 15.
Dezember 1995 und 2. Mai 1996) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
wenn sie (1) erwerbsunfähig sind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten
haben und (3) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte,
die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit
auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig
sind auch Versicherte nach §
1 Nr. 2
SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist
nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt (Absatz 2).
Nach §
99 Abs.
1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von
dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Der Kläger hat die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
frühestens am 2. Dezember 1996 (nicht am 21. November 1996) beantragt. Ob der an diesem Tag von ihm gestellte Antrag auf Gewährung
von Rehabilitationsleistungen nach §
116 Abs.
2 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet werden konnte, nachdem die Gewährung dieser Leistungen mit Bescheid vom 9. September 1997
abgelehnt worden war und der Kläger hiergegen keinen Widerspruch erhoben hat, kann dahinstehen, da er vor dem 2. Dezember
1996 jedenfalls keinen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt hat. Die Rehabilitationsmaßnahme
wurde ihm erst auf seinen Rentenantrag vom 12. September 1997 mit Bescheid vom 26. September 1997 bewilligt. Hätten die Voraussetzungen
nach § 44 Abs. 1 und Abs. 2
SGB VI für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits am 1. März 1996 vorgelegen, würde die frühere Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an dem fehlenden Rentenantrag bis zum Ablauf des in §
99 Abs.
1 SGB VI genannten Zeitraums scheitern. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insoweit nicht möglich, weil es sich um eine
Ausschlussfrist handelt (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Stand: Juni 2015, § 99 Rn. 12, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass
aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein früherer Rentenbeginn in Betracht kommt, liegen nicht vor, zumal
auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bereits am 1. März 1996 erwerbsunfähig i.S.v. § 44 Abs. 1 und Abs. 2
SGB VI war. Insoweit wird nach §
153 Abs.
2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2011 ist rechtmäßig, und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Berücksichtigung
der Zeit vom 1. September 1972 bis 13. Juli 1973 als Beitragszeit ist nicht möglich.
Nach §
55 Abs.
1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Der Kläger
hat im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland wohnhaft war. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach §
248 Abs.
3 Satz 1
SGB VI liegen ebenfalls nicht vor. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die
Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften
gezahlt worden sind. Nach §
248 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Diese Regelung soll ab Einführung
eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern
verhindern. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine in einem fremden System als möglicherweise versicherungspflichtiger Tatbestand
anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teils der (heutigen) Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem großen Teil
der Rentner (nämlich in den alten Bundesländern), aber auch den heute belasteten Beitragszahlern in den alten sowie auch neuen
Bundesländern von vornherein nicht zuwachsen können. Das
SGB VI - wie zuvor schon das Angestelltenversicherungsgesetz - erkennt Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung,
die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt
worden sind, nicht als Beitragszeiten an, sondern - nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen - als Anrechnungszeiten.
Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. §
248 Abs.
3 SGB VI steht der Anrechnung eines Zeitraums als
SGB VI-Beitragszeit nur dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder
neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt
war (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R; Senatsurteil vom 19. Dezember 2005 - Az.: L 6 RA 27/04). Einen solchen Ausnahmefall hat der Kläger vorliegend nicht bewiesen. Laut Auskunft der Staatlichen Fachschule für Bau,
Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 2000 absolvierte er in dem streitigen Zeitraum ein Direktstudium. Bei dem während des
Studiums gezahlten Stipendium handelte es sich nicht um sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Seitens der Bildungseinrichtung
wurde die Sozialversicherungspauschale in Höhe von sechs Mark monatlich abgeführt. Aus dem SV-Ausweis ist ebenfalls nur ersichtlich,
dass der Kläger in dieser Zeit Student war und ein Stipendium erhielt. Ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis
ergibt sich hieraus nicht.
Es existiert keine Rechtsgrundlage, nach der die FZR-Beiträge im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 mit einem höheren
als dem festgestellten Wert bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könnten.
Der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet
zurückgelegt worden sind, berechnet sich nach §§ 254b, 64
SGB VI, in dem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) (§
254 d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§
67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert (Ost) (§
255 a SGB VI) mit ihrem Wert miteinander vervielfältigt werden (sogenannte Rentenformel). Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem
der tatsächlich erzielte und mit den Werten der Anlage 10 zum
SGB VI vervielfältigte Verdienst (§
256a Abs.
2 und
3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum
SGB VI geteilt wird (§
256a Abs.
1 Satz 1
SGB VI). Nach §
259 b Abs.
1 SGB VI wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt. §
259 a SGB VI ist nicht anzuwenden. Berücksichtigungsfähig sind Verdienste bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze
(§
260 Satz 2
SGB VI). Die Beklagte hat einfachrechtlich zutreffend den Wert des Rechts - und damit auch den Rangwert (Summe der im Verlaufe des
Versicherungslebens bis zum Rentenbeginn erworben Entgeltpunkte (EP)) - unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten
nach § 5 AAÜG und zum Teil nach §
248 Abs.
3 Satz 1
SGB VI (i.V.m: §§ 256a und 259b
SGB VI) festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und aufgrund der danach tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze,
unabhängig davon, ob insoweit in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlage
für die Ermittlung der persönlichen EP des Klägers. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu §§
63 ff
SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten
im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 5 AAÜG bzw. nach §
248 Abs.
3 Satz 1
SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Ohne die oben genannten Gleichstellungsnormen wären die in der DDR
zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert der Rente unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze
(§§
157,
159,
260 SGB VI) ist verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - Az.: B 4 RA 41/02 R, nach juris).
Eine Anerkennung der FZR-Beiträge als Höherversicherungsbeiträge ist nach diesen gesetzlichen Regelungen nicht möglich. Es
begegnet nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der bundesdeutsche
Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus
der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung ersetzt hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 28. April
1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.