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LSG Thüringen, Beschluss vom 18.04.2006 - 6 R 558/05
Voraussetzung einer Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Gegenvorstellung ist nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde. Sie dient nicht dazu, einen im Verfahren unterlassenen Vortrag nachzuholen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Gotha 30.05.2005 S 5 RA 2574/03