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LSG Thüringen, Beschluss vom 29.10.2018 - JVEG
Entschädigung für die Teilnahme an einem Verhandlungstermin Erstattung von Verdienstausfall für die gesamte aufgewendete Zeit
1. Verdienstausfall nach § 22 JVEG ist nicht nur für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zu gewähren; unter Dauer der Heranziehung im Sinne von § 19 Abs. 2 JVEG ist vielmehr die gesamte aufgewendete Zeit zu verstehen.
2. Im Falle von Verdienstausfall ist auch diejenige Zeit einzubeziehen, die entsteht, weil der Beteiligte vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.
Normenkette:
SGG § 191
,
JVEG § 22
,
JVEG § 19 Abs. 2
Die Entschädigung der Erinnerungsgegnerin für die Teilnahme am Verhandlungstermin am 7. Juni 2017 im Verfahren L 8 SO 1020/15 wird auf 151,46 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: