Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung
Festsetzung einer höheren Vergütung
Keine Beschwer der Staatskasse
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht
(SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 30 AS 1980/15.
Der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, wandte sich mit der am 15. Juli 2015 (Eingang per Fax um 15:28 Uhr) erhobenen
Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2015 (Ablehnung der Abänderung des Bescheides vom 25. September 2014
und dazu ergangener Änderungsbescheide über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015) in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 16. Juni
2015. Dem Widerspruch des Klägers war insoweit entsprochen worden, als für den Monat Oktober 2014 Bedarfe für Unterkunft und
Heizung (KdU) in Höhe von 275,47 € unter Anrechnung des Betriebskostenguthabens in Höhe von 124,53 € anerkannt worden waren.
Im verbleibenden Zeitraum November 2014 bis März 2015 sei zu Recht eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 324,50 € anerkannt
worden. Dem Beschwerdeführer wurde Akteneinsicht gewährt. Am 5. Oktober 2015 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für den Kläger. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 begründete er die Klage und beantragte eine Nachzahlung für den
Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. März 2015 in Höhe von weiteren 23,32 € monatlich sowie für Oktober eine weitere Nachzahlung
in Höhe von 124,53 €. Die KDU-Richtlinie der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG). Die Miete sei in voller Höhe zu übernehmen. Mit Beschluss vom 2. August 2017 bewilligte das SG dem Kläger PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 8. August 2017 äußerte
sich der Beschwerdeführer zu einem vom SG vorgeschlagenen Ruhen des Verfahrens. Mit weiterem Schriftsatz erläuterte er nochmals das Klagebegehren. Die Beklagte erklärte
zunächst ein Teilanerkenntnis dahingehend, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum von November 2014 bis März 2015 die
tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 347,82 € zugrunde gelegt werde. Für den Monat Oktober 2014 werde beantragt, die Klage
abzuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte, er nehme das Teilanerkenntnis an. Erkläre sich die Beklagte bereit, für den Monat
Oktober 2014 weitere 115,07 € zu bewilligen, könnte das Verfahren vergleichsweise beendet werden. Dem Kläger seien wegen der
Abrechnung seines Vermieters im September 2014 lediglich 9,46 € aus dem Betriebskostenguthaben zugeflossen. Der Vermieter
habe das Guthaben mit der Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung verrechnet. Mit weiterem Schriftsatz wies er auf die
Rechtsprechung des BSG hin, wonach im Falle der berechtigten Aufrechnung das Guthaben nicht anzurechnen sei. Hierzu nahm er nochmals mit Schriftsatz
vom 2. Mai 2018 Stellung. Die Beklagte erklärte im Juni 2018 das Anerkenntnis des Klagebegehrens, das der Beschwerdeführer
am 3. Juli 2018 annahm.
Gegenstand der ebenfalls am 15. Juli 2015 (Eingang per Fax um 15:27 Uhr) erhobenen Klage (S 30 AS 1979/15) war die Höhe der für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 bewilligten Leistungen für Unterkunft und
Heizung.
Mit Kostenrechnung vom 9. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren
S 30 AS 1980/15:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG
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300,00 €
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG
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270,00 €
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Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG
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20,00 €
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Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG
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20,00 €
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Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
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115,90 €
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Summe
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725,90 €
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Abzüglich Vorschusszahlung vom 27. Oktober 2017
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-330,23 €
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Gesamtsumme
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395,67 €
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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 27. November 2018 die Auszahlung der beantragten Vergütung.
Hiergegen legte der Beschwerdegegner Erinnerung ein. Die Vergütung werde insgesamt beanstandet. Zur Begründung verweise er
auf die im Klageverfahren S 53 AS 1979/15 erfolgte Vergütungsfestsetzung. In diesem Verfahren hätten sich die Beteiligten auf eine Vergütung in Höhe von insgesamt
412,28 € geeinigt. Hier sei ein Folgezeitraum streitig gewesen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien
mit der im Verfahren S 53 AS 1979/15 vergleichbar. Es lägen Synergieeffekte vor, welche durch den weiteren Aufwand hinsichtlich der Anerkennung der Betriebskostennachzahlung
für Oktober 2014 kompensiert würden. Die Bedeutung sei vorliegend höher, weil zusätzlich um weitere 124,53 € für Oktober 2014
gestritten worden sei. Zudem sei die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu berücksichtigen. Bezüglich der Anrechnung von Beratungshilfe sei zudem § 58 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu beachten. Dem ist der Beschwerdeführer entgegen getreten. Die Gebühren seien in korrekter Weise in Höhe der Mittelgebühr
beantragt und festgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2020, zugestellt am 11. Februar 2020, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 418,49 € festgesetzt. Die Verfahrensgebühr
Nr. 3102 VV RVG sei in Höhe von ⅔ der Mittelgebühr angemessen. Hier seien Synergieeffekte aus dem Verfahren des Klägers S 53 AS 1979/15 zu berücksichtigen. Weise ein Klageverfahren große inhaltliche Parallelen zu einem weiteren Klageverfahren auf, so sei die
Festsetzung der Verfahrensgebühr nur unterhalb der Mittelgebühr angemessen. Zudem sei die wesentliche Klagebegründung dem
Gericht auch aus anderen vom Beschwerdeführer geführten Verfahren bekannt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewerte
das Gericht als durchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger als überdurchschnittlich. Hierdurch würden
seine unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich.
Anzurechnen sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Hälfte der gezahlten Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe in Höhe von 75,00 €. Die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei in Höhe von ⅔ der Mittelgebühr in Höhe von 186,67 € festzusetzen. Hinzuzurechnen seien die Auslagen nach den Nrn. 7000
VV RVG und 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt 40,00 €. Abzurechnen sei der Vorschuss in Höhe von 330,28 €, sodass die auszuzahlende Vergütung noch
88,26 € betrage.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 Beschwerde eingelegt. Er hält an seiner Ansicht fest, dass die Verfahrensgebühr
nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen sei. Der Verfahrensablauf sei unter Berücksichtigung notwendigen Schriftverkehrs und
notwendiger Besprechungen mit dem Kläger aufwendig gewesen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei weit überdurchschnittlich
ebenso die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Der Beschwerdegegner hat ausgeführt, die Beschwerde sei in der Sache
begründet. Er vermöge den tragenden Argumenten hinsichtlich der beanspruchten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr nichts entgegenzusetzen. Zwar seien Synergieeffekte zu berücksichtigen, jedoch habe der Beschwerdeführer
auch die vorgenommene Anrechnung des Betriebskostenguthabens in Höhe von 124,53 € beanstandet und klageweise geltend gemacht.
Synergieeffekte aus dem Verfahren S 53 AS 1979/15 seien lediglich in Höhe von maximal 20 v.H. beachtlich, sodass sich der Beschwerdeführer bei der Gebührenbestimmung im Toleranzbereich
bewege. Von der Verfahrensgebühr sei die hälftige Geschäftsgebühr, mithin 75,00 €, in Abzug zu bringen. Er hat Anschlussbeschwerde
eingelegt und beantragt, die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 612,85 € festzusetzen. Bereits aus der
Staatskasse gezahlte Vorschüsse und Beträge seien bei der Zahlungsabwicklung durch die UdG zu berücksichtigen. Die Festsetzung
einer Dokumentenpauschale werde beanstandet. Auslagen nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG entstünden für das Einscannen der Verwaltungsakte nicht. Dieser Aufwand führe auch nicht zu einer Erhöhung der Verfahrensgebühr
nach Nr. 3102 VV RVG. Die Terminsgebühr Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG entstehe in Höhe von 90 v.H. der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG. Er rege an, die Vergütung des Beschwerdeführers in Höhe von 612,85 € festzusetzen. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin,
er nehme das Teilanerkenntnis des Beschwerdegegners an und begehre keine höhere Vergütung als 612,85 €.
Das SG hat der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. Juni 2020) und ausgeführt, der Beschluss entspreche
dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Februar 2019 - L 1 SF 220/17 B.Das SG hat die Akten dem Thüringer LSG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde 200,00 €; die Anschlussbeschwerde
des Beschwerdegegners ist mangels Beschwer unzulässig.
Die Einlegung der Beschwerde setzt eine Beschwer des Beschwerdeführers - hier des Anschlussbeschwerdeführers - voraus. Eine
Einlegung der Beschwerde der Staatskasse zugunsten des Beschwerdeführers ist nicht möglich (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG, 24. Auflage 2019, § 56 Rn. 7, 19). Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten und der mit
der Beschwerde erstrebten Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer. Das SG hat die zu erstattende Vergütung auf 418,49 € festgesetzt. Die Staatskasse begehrt eine Festsetzung der Vergütung auf 612,85
€; sie ist also durch die Festsetzung des SG nicht beschwert. Hält die Staatskasse eine höhere Vergütung des Prozessbevollmächtigten für angemessen, bietet sich die Unterbreitung
eines Vergleichsvorschlags bzw. ein Anerkenntnis an, dem kostenrechtliche Vorschriften, so die Rechtsprechung des Senats,
nicht entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - L 1 SF 1013/18 B).
Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris). Der Beschwerdegegner hat hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und obwohl er eine Vergütung
in Höhe von 612,85 € für angemessen hält, nach dem Wortlaut seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 kein (Teil-)Anerkenntnis
abgegeben, dessen Annahme der Beschwerdeführer erklären könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 28. September 2020 -
L 1 SF 531/20 B , nach juris).
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse
zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat dem Kläger mit Beschluss vom 2. August 2017 PKH bewilligt und er war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. §
183 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§
197a Abs.
1 Satz 1
SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm
ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer LSG, u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B , nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer LSG vom 17. Dezember 2010,
a.a.O); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr (300,00 €) zu. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren
zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt
auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 21.
Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B m.w.N., nach juris). Der Senat bewertet den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich. Der Beschwerdeführer
fertigte den Klageschriftsatz, die Klagebegründung und acht - wenn auch zum Teil kurze - weitere Schriftsätze. Auch wenn die
Klagebegründung bis auf den unterschiedlichen Zeitraum nahezu wortgleich mit der Klagebegründung in dem zuerst eingegangenen
Verfahren S 30 AS 1979/15 ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2019 - L 1 SF 979/18 B m.w.N., nach juris), führen die zu berücksichtigenden Synergieeffekte hier nicht zu einem unterdurchschnittlichen Umfang
der anwaltlichen Tätigkeit, weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers die Fertigung einer Anzahl weiterer Schriftsätze umfasste.
Insoweit entspricht der Sachverhalt - abgesehen davon, dass jedes Verfahren im Einzelfall zu prüfen ist - auch nicht dem Sachverhalt,
der dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Februar 2019 - L 1 SF 220/17 B (nach juris) zugrunde liegt. Es existiert auch keine Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Berücksichtigung von Synergieeffekten
immer eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen wäre. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d.h. die Intensität
der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.) war - ausgehend von einem objektiven Maßstab - durchschnittlich (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss
vom 29. Mai 2020 - L 1 SF 392/19). Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bewertet der Senat als überdurchschnittlich. Seine unterdurchschnittlichen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Ein
besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die nach Nr. 2302 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr ist nach Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte (hier: 75,00 €) der tatsächlich
gezahlten Gebühr anzurechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. November 2018 - L 1 SF 1358/17 B , nach juris).
Die fiktive Terminsgebühr ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG aufgrund der Beendigung des Klageverfahrens durch angenommenes Anerkenntnis entstanden. Sie beträgt nach Nr. 3106 Satz 2
VV RVG in den Fällen nach Nr. 3106 Satz 2 VV RVG 90 v.H. der dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nr. 1008. Dem Beschwerdeführer
steht daher die (fiktive) Terminsgebühr in Höhe von 270,00 € zu.
Die Dokumentenpauschale § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG ist nicht entstanden (vgl. den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 29. August 2018 - L 1 SF 855/16 B , nach juris).
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV RVG sowie die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG.
Danach errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers für das Klageverfahren wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG
|
300,00 €
|
Abzüglich Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
|
- 75,00 €
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG
|
270,00 €
|
Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 €
|
Zwischensumme
|
515,00 €
|
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
|
97,85 €
|
Gesamtbetrag
|
612,85 €
|
abzüglich Vorschuss
|
- 330,23 €
|
Betrag
|
282,62 €
|
Hierauf ist die bereits gezahlte Vergütung in Höhe von 395,67 € anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat danach einen Betrag
in Höhe von 113,05 € an die Staatskasse zu erstatten.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).